Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag

Nur in den Sozialversicherungszweigen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung gibt es die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Das ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dabei sind Fristen zu beachten.

Krankenversicherung

Beschäftigte werden auf ihren Antrag hin von der Krankenversicherungspflicht befreit, wenn dies durch einen der folgenden Sachverhalte eingetreten ist:

  • Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze)
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit 
  • Ausübung einer (Teilzeit-)Beschäftigung eines privat Krankenversicherten während der Pflege- beziehungsweise Familienpflegezeit
  • Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit höchstens 50 Prozent der halben Arbeitszeit (gemessen an der regulären vollen Arbeitszeit im Betrieb, beispielsweise 20 Stunden bei einer regulären 40-Stunden-Woche), wenn zuvor mindestens fünf Jahre lang wegen Überschreitens der JAE-Grenze Krankenversicherungsfreiheit bestanden hat
  • Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung, die im Anschluss an die Zeit des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflege- beziehungsweise Familienpflegezeit liegt und die bei Vollzeitbeschäftigung die JAE-Grenze überschreiten würde. Das gilt unter der Voraussetzung, dass zuvor mindestens fünf Jahre lang wegen Überschreitens der JAE-Grenze Krankenversicherungsfreiheit bestanden hat

Für auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreite Personen gilt: Die Versicherungsfreiheit wirkt nur so lange, wie der Tatbestand vorliegt, der zur Befreiung berechtigte.

Frist zur Antragstellung

Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen. Die Befreiung wirkt dann rückwirkend von Beginn der Versicherungspflicht an. Sind bereits Leistungen der gewählten Krankenkasse in Anspruch genommen worden, wird die Befreiung erst von Beginn des Kalendermonats an wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn der oder die Beschäftigte eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Kündigung der privaten Krankenversicherung

Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin versicherungspflichtig wird und keinen Befreiungsantrag gestellt hat, ist der private Krankenversicherungsvertrag vorzeitig zum Eintritt der Versicherungspflicht (gegebenenfalls auch rückwirkend) kündbar. Ein solches Kündigungsrecht besteht dann auch für den Ehepartner beziehungsweise für die Ehepartnerin und die Kinder, die familienversichert werden.

Pflegeversicherung

Von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung wird auf Antrag befreit, wer

  • bereits vor dem 23. Juni 1993 einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen hat oder
  • freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Rentenversicherung

Von der Rentenversicherungspflicht werden Beschäftigte auf Antrag befreit, die

  • eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ausüben oder
  • aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung einem öffentlich-rechtlichen Versorgungswerk angehören und Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (zum Beispiel Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen und Architekten und Architektinnen).

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Befreiung von der Versicherungpflicht auf Antrag

Sozialversicherung und Elternzeit

Während Mutterschutz und Elternzeit ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts unterbrochen, die Sozialversicherung bleibt aber bestehen.

Mehr erfahren
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

Arbeitgeber haben einiges zu beachten, wenn sie ältere Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Lesen Sie mehr dazu im Arbeitgeberportal der AOK.

Mehr erfahren
Pflegeversicherung und Pflegezeit

Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind, sind damit automatisch über die Pflegekasse ihrer Krankenkasse in der Pflegeversicherung versichert.

Mehr erfahren
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.