Krankenversicherung
Versicherungspflichtig (§ 5 SGB V) in der Krankenversicherung sind unter anderen:
- Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden (mehr als geringfügig entlohnt)
- Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden
- Bezieher von Arbeitslosengeld
- Landwirte
- Künstler und Publizisten
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
- Teilnehmer einer beruflichen Rehabilitation
- Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten
- Eingeschriebene Studenten
- Bezieher einer gesetzlichen Rente
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten
Pflegeversicherung
In der Sozialversicherung besteht der Grundsatz, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt (§ 20 SGB XI). Daher sind alle in der Krankenversicherung aufgeführten versicherungspflichtigen Personenkreise auch versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
Arbeitslosenversicherung
Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung (§§ 23 und 24 SGB III) sind unter anderen:
- Arbeitnehmer (mehr als geringfügig entlohnt)
- Auszubildende
- weitere Personenkreise, wie zum Beispiel pflegende Menschen, die sich in Pflegezeit oder Familienpflegezeit befinden
Beispiel: Beginn der Sozialversicherungspflicht (Monatsgehalt/Stundenlohn)
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses | Sonnabend, |
Tatsächliche Beschäftigungsaufnahme | Montag, |
Beginn der Versicherungspflicht bei Vereinbarung eines Gehalts | Sonnabend, |
Beginn der Versicherungspflicht bei Vereinbarung eines Stundenlohns | Montag, |