Wer sozialversicherungspflichtig ist

Arbeitnehmer und Auszubildende sind sozialversicherungspflichtig – mit wenigen Ausnahmen. Die Frage, ob Versicherungspflicht vorliegt, ist für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung jeweils getrennt zu beurteilen.

Krankenversicherung

Versicherungspflichtig (§ 5 SGB V) in der Krankenversicherung sind unter anderen:

  • Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden (mehr als geringfügig entlohnt)
  • Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden
  • Bezieher von Arbeitslosengeld
  • Landwirte
  • Künstler und Publizisten
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Teilnehmer einer beruflichen Rehabilitation
  • Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten
  • Eingeschriebene Studenten
  • Bezieher einer gesetzlichen Rente
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten

Pflegeversicherung

In der Sozialversicherung besteht der Grundsatz, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt (§ 20 SGB XI). Daher sind alle in der Krankenversicherung aufgeführten versicherungspflichtigen Personenkreise auch versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.

Rentenversicherung

Rentenversicherungspflicht (§§ 1 und 3 SGB VI) entsteht unter anderen bei:

  • Arbeitnehmern (ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes)
  • Auszubildenden (auch wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten)
  • Beziehern von Vorruhestandsgeld

Arbeitslosenversicherung

Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung (§§ 23 und 24 SGB III) sind unter anderen:

  • Arbeitnehmer (mehr als geringfügig entlohnt)
  • Auszubildende
  • weitere Personenkreise, wie zum Beispiel pflegende Menschen, die sich in Pflegezeit oder Familienpflegezeit befinden
Beispiel: Beginn der Sozialversicherungspflicht (Monatsgehalt/Stundenlohn)
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

Sonnabend,
1.4.2023

Tatsächliche Beschäftigungsaufnahme

Montag,
3.4.2023

Beginn der Versicherungspflicht bei Vereinbarung eines Gehalts

Sonnabend,
1.4.2023

Beginn der Versicherungspflicht bei Vereinbarung eines Stundenlohns 

Montag,
3.4.2023

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2023

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