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  • 01
    zwei Anstellungsverhältnisse in einem Arbeitsverhältnis

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Ich habe eine Frage zu zwei verschiedenen Anstellungsverhältnissen in einem Arbeitsverhältnis. Die Angestellte ist Studentin und ist seit Juni 2025 bei dem Arbeitgeber angestellt. Allerdings wollte sie nicht als Werkstudentin, sondern als normale Arbeitnehmerin angestellt werden.


    Aktuelle Anstellung:

    Personengruppe: 101

    Beitragsgruppen: 1111, U2 und IU pflichtig (AG ist U1-befreit)


    Von September 2026 bis Februar 2027 macht sie zusätzlich bei demselben Arbeitgeber ein in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

    Praktikumsentgelt: 250€

    Personengruppe: 190

    Beitragsgruppen: 0000, aber U2 und IU pflichtig


    Da es in unserem Lohnprogramm nicht möglich ist, zwei unterschiedliche Personengruppen anzulegen, muss ich mich für eine entscheiden. Einen zweiten Personenstamm anzulegen ist ebenfalls nicht möglich, da ich für beide Beschäftigungen die Steuer-ID benötige (steuerlich gelten die beiden Beschäftigungen als ein Arbeitsverhältnis und müssen in der gleichen Steuerklasse abgerechnet werden). Ich muss also in demselben Personenstamm beide Beschäftigungen abrechnen.


    Ich sehe folgende Möglichkeiten:

    a) Ich lege eine Lohnart an, die SV-frei ist, aber U2 und IU berechnet. Dann würden die Beträge abgeführt werden, aber es ergeht keine Meldung über ein Praktikum an die zuständige Krankenkasse. Die Anmeldung, die Jahresmeldung und die Abmeldung könnte aber eventuell über das SV-Meldeportal erfolgen.

    b) Wir zahlen das Praktikumsentgelt als Übungsleiterpauschale aus – der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein und die Praktikumstätigkeit wird in der Beratung mit Menschen sein. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob die Auszahlung als Übungsleiterpauschale neben einer Sv-pflichtigen Anstellung rechtlich möglich ist und unter welchen Bedingungen.


    Wir würden die Lösung b) bevorzugen, wenn das möglich ist, da es sich für uns als die einfachere Lösung erscheint. Ist diese Lösung möglich.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung,

    CZ

     

  • 02
    RE: zwei Anstellungsverhältnisse in einem Arbeitsverhältnis

    Guten Tag,


    bei beschäftigten Studenten hat der Arbeitgeber im Rahmen der tatsächlichen Verhältnisse stets zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden, handelt es sich um eine Tätigkeit als „Werkstudent“ und somit besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit in der Beschäftigung, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigungen handelt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung. Ein freiwilliger Verzicht auf die Anwendung des Werkstudentenprivilegs ist nicht zulässig. Wir empfehlen Ihnen daher den korrekten Versichertenstatus mit der zuständigen Krankenkasse zu klären.


    Für ein in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen dabei keine Rolle.


    Neben einer Beschäftigung, die im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ausgeübt wird, kann sozialversicherungsrechtlich gleichzeitig ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden, sofern beide Tätigkeiten vertraglich und organisatorisch strikt voneinander getrennt werden und es sich um eine praktische Ausbildungsphase innerhalb des Studiums handelt. Eine Zusammenrechnung erfolgt in einem solchen Fall nicht.


    Besteht hingegen ein „normales“ versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, handelt es sich nicht mehr um eine ordentlich Studierende. Somit sind nach unserer Auffassung die Beschäftigung und das Zwischenpraktikum als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu sehen und zusammenzurechnen. Für eine rechtsgültige Bewertung wenden Sie sich bitte auch hier an die zuständige Krankenkasse.


    Die Anwendung der steuerfreien Übungsleiterpauschale beim gleichen Arbeitgeber ist ebenfalls aus unserer Sicht nicht zulässig. In diesen Fällen gehen die Finanzbehörden davon aus, dass zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.


    Für die Fragen zur technischen Umsetzung wenden Sie sich bitte an Ihren Softwarehersteller, da wir hierzu keine Auskünfte treffen können.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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