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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Bezahlte Freistellung während Vollzeitweiterbildung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der Arbeitgeber möchte den Arbeitnehmer für vier Monate unter Fortzahlung der Vergütung freistellen. In dieser Zeit erfolgt eine Weiterbildung in Vollzeit (bei der IHK) im Interesse des Arbeitgebers. Sind Besonderheiten bei Meldungen o.ä. zu beachten?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Bezahlte Freistellung während Vollzeitweiterbildung

    Hallo C. Volz,


    die Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses ist grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig: Der tatsächlichen Ausübung der Beschäftigung und der Zahlung von Arbeitsentgelt. Der für die Annahme einer Beschäftigung und deren Fortbestand erforderliche Vollzug der Arbeit besteht zwar idealtypisch in der realen Erbringung der Arbeitsleistung, eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung setzt aber nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus.


    Die Spitzenverbände der Sozialversicherung führen in ihrer gemeinsamen Verlautbarung vom 12.03.2013 zum „Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt“ folgendes aus:


    „Auch die vorübergehende Unterbrechung der Arbeit lässt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses unberührt, sofern der grundsätzliche Arbeits- und Fortsetzungswille auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien gegeben ist. In diesem Sinne werden neben den Fällen fehlender Arbeitserbringung wie etwa bei Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit oder einer Freistellung für Bildungsmaßnahmen, in denen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, auch die Fälle der fehlenden Arbeitserbringung ohne Entgeltzahlung von relativ kurzer Dauer wie etwa bei unbezahltem Urlaub oder unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erachtet.“


    Eine konkrete Aussage, wie lange eine bezahlte Freistellung für Bildungsmaßnahmen zum Erhalt der Mitgliedschaft andauern darf, haben die Spitzenverbände nicht getroffen. Aufgrund dessen würde nach unserer Einschätzung grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, dass die Mitgliedschaft während einer bezahlten Weiterbildung ohne Erbringung einer Arbeitsleistung bestehen könnte.


    Aus Gründen der Rechtssicherheit und aufgrund nicht eindeutiger Rechtslage empfehlen wir Ihnen, eine versicherungsrechtliche Stellungnahme bei der zuständigen Krankenkasse anzufordern.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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