Sozialversicherungspflicht und ‑freiheit

Thema
Sozialversicherungspflicht und -freiheit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Zu den nicht sozialversicherungspflichtigen Personen zählen hauptberuflich Selbstständige und bestimmte Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahrs. Zu den versicherungsfreien Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zählen insbesondere Minijobbende oder Beschäftigte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Es ist Aufgabe der Arbeitgeber, den versicherungsrechtlichen Status ihrer Beschäftigten zu beurteilen.

Weiteres zum Thema

Wann beginnt die Sozialversicherungspflicht und wann endet sie? Welche Zuständigkeiten sind zu berücksichtigen? Diese und weitere Fragen beantwortet die Broschüre „Beschäftigung und Sozialversicherung“.

Cover der gesundes unternehmen – Fachinformationen für Arbeitgeber 2023 – Beschäftigung und Sozialversicherung
Passende Beiträge im Expertenforum

Sie haben Fragen zu den Themen Sozialversicherungspflicht und -freiheit? Im Expertenforum erhalten Sie werktäglich innerhalb von 24 Stunden fundierte Antworten von den AOK-Experten.

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Sozialversicherungspflicht und -freiheit

Meldung zur Sozialversicherung

Der Arbeitgeber meldet versicherungspflichtig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse an und gibt weitere Meldungen dorthin ab. Die Meldungen werden direkt aus den Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstellt.

Mehr erfahren
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Bei der Beschäftigung ausländischer Mitarbeitender in Deutschland gelten die gleichen Regeln wie für inländische Beschäftigte. Kommen sie aus einem Nicht-EU-Staat, ist ein Aufenthaltstitel nötig.

Mehr erfahren
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

Arbeitgeber haben einiges zu beachten, wenn sie ältere Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Lesen Sie mehr dazu im Arbeitgeberportal der AOK.

Mehr erfahren
Aktuelle Dokumente in der Rechtsdatenbank
Passende Dokumente zum Thema Sozialversicherungspflicht und ‑freiheit
  • Versicherungspflicht

    In § 5 SGB V werden die Personenkreise genannt, bei denen die Versicherung kraft Gesetz eintritt.

    Mehr erfahren
  • Versicherungsfreiheit

    Einige Personengruppen sind von der allgemein gültigen Sozialversicherungspflicht befreit. Welche das sind, regelt § 6 SGB V.

    Mehr erfahren
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Wählen Sie den passenden Ansprechpartner für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.