Überblick: Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung
Wann kommt Sozialversicherungspflicht zustande?
Die Sozialversicherungspflicht ist grundsätzlich von zwei Faktoren abhängig: dem Anspruch auf Arbeitsentgelt und dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Liegen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vor, kommt die Versicherung kraft Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III) zustande – unabhängig vom Willen der Beteiligten.
Es wird unterschieden zwischen:
- Sozialversicherungspflichtigen Personen (zum Beispiel Arbeitnehmer, Auszubildende)
- Sozialversicherungsfreien Personen (zum Beispiel Minijobber, höherverdienende Arbeitnehmer)
- Nicht versicherungspflichtigen Personengruppen, die von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sind (zum Beispiel hauptberuflich Selbstständige)
Die Frage, ob Versicherungspflicht vorliegt, ist für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) getrennt zu prüfen.
Wie definiert sich ein Beschäftigungsverhältnis?
Unter Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach gesetzlicher Definition eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV).
Der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ist bei der Beurteilung der Versicherungspflicht im Wesentlichen einer Beschäftigung gleichgestellt.
Im Gegensatz dazu liegt eine selbstständige Tätigkeit unter anderem vor, wenn die Arbeit
- frei gestaltet werden kann
- an keinen Arbeitsort gebunden ist
- die Arbeitszeit frei eingeteilt werden kann
- das Unternehmerrisiko getragen wird
- Mitarbeiter beschäftigt werden
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt
Neben dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ist die andere Grundvoraussetzung für Sozialversicherungspflicht, dass der Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird (§ 14 SGB IV).
Bei Auszubildenden und anderen zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten tritt Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung aber auch dann ein, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2021
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