Beiträge zur Sozialversicherung

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Beiträge zur Sozialversicherung

Arbeitgeber sind bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten dafür verantwortlich, die Beiträge zu berechnen und an die Einzugsstellen (gesetzliche Krankenkassen) zu zahlen. Die Krankenkassen erhalten von den Arbeitgebern die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) und leiten sie an die anderen Sozialversicherungsträger weiter.

Aktuelles
  • Zwei Büroangestellte in einem Besprechungsraum
    31.01.2024 | Online-Seminar
    Welche Änderungen stehen aktuell im Steuer- und Beitragsrecht an? Antworten liefert das aktuelle Online-Seminar. Jetzt anmelden.
  • Mann sitzt konzentriert am Computer.
    23.01.2024 | Elektronisches Meldeverfahren
    Nur zur Erinnerung: Spätestens bis zum 15. Februar haben Arbeitgeber die Jahresmeldungen für 2023 zu übermitteln.
  • Zwei Männer mit einem Flipchart im Hintergrund
    16.01.2024 | Breites Themenspektrum
    Die kostenlosen Online-Seminare der AOK liefern praxisnahes Fachwissen für Arbeitgeber und Führungskräfte.
Weiteres zum Thema

Auf welcher Basis die Beitragsberechnung erfolgt und wer die Beiträge trägt, über diese und weitere Themen informiert die Broschüre anschaulich und praxisnah mit vielen wertvollen Tipps.

Über 7 Millionen Menschen arbeiten in einem Minijob. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung wird zwischen zwei Arten von Minijobs unterschieden. Beide Varianten stellen wir Ihnen in dieser Broschüre vor.

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Passende Informationen zum Thema Beiträge zur Sozialversicherung

Meldung zur Sozialversicherung

Der Arbeitgeber meldet versicherungspflichtig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse an und gibt weitere Meldungen dorthin ab. Die Meldungen werden direkt aus den Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstellt.

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    Im § 14 SGB IV stehen die Grundsätze und Begriffsbestimmungen zu Arbeitsentgelt und zu sonstigem Einkommen.

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