Beiträge zur Sozialversicherung

Thema

Beiträge zur Sozialversicherung

Arbeitgeber sind bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten dafür verantwortlich, die Beiträge zu berechnen und an die Einzugsstellen (gesetzliche Krankenkassen) zu zahlen. Die Krankenkassen erhalten von den Arbeitgebern die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) und leiten sie an die anderen Sozialversicherungsträger weiter.

Aktuelles

  • Eine Frau schaut ernst auf den Bildschirm ihres Notebooks
    27.09.2024 | Jetzt als Video

    Betriebsprüfung

    Erfahren Sie im Online-Seminar als Video wichtige Tipps und Hinweise zur elektronischen Betriebsprüfung.
  • Ein Taschenrechner zeigt die Zahl 2025 im Display.
    17.09.2024 | Sozialversicherung

    Rechengrößen 2025

    Der Entwurf für die Rechengrößen in der Sozialversicherung liegt vor: die voraussichtlichen Werte für 2025.
  • Zwei Frauen beim Essen.
    23.08.2024 | Sachbezugswerte

    Werte für 2025

    Die vorläufigen Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung in 2025 unter Beiträge und Rechengrößen.
Weiteres zum Thema

Broschüre Beiträge zur Sozialversicherung

Auf welcher Basis die Beitragsberechnung erfolgt und wer die Beiträge trägt, über diese und weitere Themen informiert die Broschüre anschaulich und praxisnah mit vielen wertvollen Tipps.

AOK-Broschüre: Minijobs

Über 7 Millionen Menschen arbeiten in einem Minijob. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung wird zwischen zwei Arten von Minijobs unterschieden. Beide Varianten stellen wir Ihnen in dieser Broschüre vor.

Passende Beiträge im Expertenforum

Sie haben Fragen zu den Themen Beiträge zur Sozialversicherung? Im Expertenforum erhalten Sie werktäglich innerhalb von 24 Stunden fundierte Antworten von den AOK-Experten.

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Beiträge zur Sozialversicherung

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Änderungen in der bAV

Um die weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu stärken, ist seit 2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft.

Mehr erfahren
Betriebliche Altersversorgung

Unternehmen können ihre Beschäftigten beim Aufbau einer zusätzlichen Betriebsrente finanziell unterstützen. Gleichzeitig positionieren sie sich mit diesem Angebot als attraktiver Arbeitgeber.

Mehr erfahren
Meldung zur Sozialversicherung

Der Arbeitgeber meldet versicherungspflichtig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse an und gibt weitere Meldungen dorthin ab. Die Meldungen werden direkt aus den Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstellt.

Mehr erfahren

Aktuelle Dokumente in der Rechtsdatenbank

Passende Dokumente zum Thema Beiträge zur Sozialversicherung
  • Arbeitsentgelt

    Im § 14 SGB IV stehen die Grundsätze und Begriffsbestimmungen zu Arbeitsentgelt und zu sonstigem Einkommen.

    Mehr erfahren
  • Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Weihnachts- und Urlaubsgeld wird aus einem besonderen Anlass gezahlt. § 23a SGB IV enthält nähere Regelungen dazu.

    Mehr erfahren

Kontakt zur AOK Bayern

Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern