Beitragszuschuss zur Krankenversicherung
Zuschuss für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte
Arbeitgeber zahlen gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung, wenn sie allein wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze frei von der Krankenversicherungspflicht und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Die Höhe des Zuschusses entspricht dem üblichen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung auf Basis des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes zuzüglich des halben individuellen Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse.
In der Pflegeversicherung beträgt der Zuschuss monatlich maximal 73,77 Euro (in Sachsen 49,58 Euro).
Zuschuss für Privatversicherte
Auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern leisten Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Er errechnet sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei unterstellter Versicherungspflicht zugrunde liegen, und dem vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteil.
Dazu gehören der halbe Beitrag auf Basis des allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes plus der halbe durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, der 2021 bei 1,3 Prozent liegt. Der Arbeitgeberzuschuss ist auf maximal die Hälfte des Betrags begrenzt, der für die private Krankenversicherung zu zahlen ist. Hieraus ergeben sich für die Zuschüsse folgende monatlichen Höchstwerte:
Krankenversicherung:
- 384,58 Euro beim allgemeinen Beitragssatz oder
- 370,07 Euro beim ermäßigten Beitragssatz
Pflegeversicherung:
- maximal 73,77 Euro
- in Sachsen: 49,58 Euro
Stand
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2021
Passende Informationen zum Thema Beitragszuschuss zur Krankenversicherung
Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresentgeltgrenze überschreiten, sind krankenversicherungsfrei. Sie können eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abschließen.
Mehr erfahrenArbeitgeber haben einiges zu beachten, wenn sie ältere Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Lesen Sie mehr dazu im Arbeitgeberportal der AOK.
Mehr erfahrenBei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland gelten die gleichen Regeln wie für inländische Arbeitnehmer. Kommen sie aus einem Nicht-EU-Staat, ist ein Aufenthaltstitel nötig.
Mehr erfahren