Unständige Beschäftigung
Eine unständige Beschäftigung dauert weniger als eine Woche. Für Beschäftigte gibt es dabei Besonderheiten in der Sozialversicherung. Es kommt unter anderem darauf an, ob eine unständige Beschäftigung berufsmäßig (Personengruppenschlüssel 118) oder nicht berufsmäßig (Personengruppenschlüssel 117) ausgeübt wird.
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Passende Informationen zum Thema Unständige Beschäftigung
Meldung zur Sozialversicherung
Der Arbeitgeber meldet versicherungspflichtig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse an und gibt weitere Meldungen dorthin ab. Die Meldungen werden direkt aus den Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen erstellt.
Mehr erfahrenSozialversicherungspflicht und ‑freiheit
Beschäftigte und Auszubildende sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber haben die Versicherungspflicht ihrer Beschäftigten zu beurteilen.
Mehr erfahrenMinijobs
Mehr als sieben Millionen Menschen arbeiten in Minijobs: in geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen. Erfahren Sie mehr über ihre sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.
Mehr erfahrenPersönlicher Ansprechpartner
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