Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) von 66.600 Euro (2023) überschreitet, sind von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen. Daher wird diese auch Krankenversicherungspflichtgrenze genannt.
Es gibt jedoch eine Ausnahme für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 krankenversicherungsfrei und in einer vollwertigen privaten Krankenversicherung versichert waren. Für diese Arbeitnehmer beträgt 2023 die JAE-Grenze unverändert 59.850 Euro.
Der Arbeitgeber prüft das regelmäßige Entgelt seiner Arbeitnehmer zu Beginn einer Beschäftigung, bei Änderung des Entgelts und bei Änderung der JAE-Grenze. Die JAE-Grenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich neu für das folgende Jahr festgelegt.
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt werden grundsätzlich alle Bezüge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung angerechnet. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, ist das Arbeitsentgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Da eine zweite (und gegebenenfalls weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird (Ausnahme Arbeitslosenversicherung), kann es durch die Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts zur Überschreitung der JAE-Grenze kommen.
Um das regelmäßige Entgelt zu bestimmen, berechnet der Arbeitgeber das Gehalt/den Lohn für zwölf Monate im Voraus. Einmalzahlungen, die jährlich garantiert gezahlt werden, werden berücksichtigt.
Schema für die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
Summe aller Bezüge aus der Beschäftigung (*1)
– Einkünfte, die kein Arbeitsentgelt sind (*2)
– Unregelmäßiges Arbeitsentgelt (zum Beispiel Überstundenvergütung) (*3)
– Familienzuschläge (zum Beispiel Kinderzuschlag) (*4)
= Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Erläuterungen:
(*1) Bezüge
Unter Bezüge sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen (zum Beispiel das Weihnachtsgeld) zu verstehen, die im Rahmen einer Beschäftigung erzielt werden.
(*2) Kein Arbeitsentgelt
Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlt werden, werden nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zugerechnet, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Pauschal versteuerte Bezüge sind auch kein Arbeitsentgelt.
(*3) Unregelmäßiges Arbeitsentgelt
Entgelt, das nicht monatlich oder bei Einmalzahlungen einmal im Jahr garantiert gezahlt wird, gilt als unregelmäßiges Arbeitsentgelt. Dazu gehören zum Beispiel Überstundenvergütungen, die nicht pauschal gewährt werden. Einmalzahlungen, die in größeren Abständen als einmal jährlich gezahlt werden (zum Beispiel Jubiläumsvergütungen), werden nicht „regelmäßig“ gewährt.
(*4) „Familienzuschläge“
Auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt werden keine Zuschläge angerechnet, die mit Rücksicht auf den Familienstand des Arbeitnehmers gezahlt werden (zum Beispiel Kinder- und Verheiratetenzuschläge im öffentlichen Dienst).
Beispiel: regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt
Aufnahme einer Beschäftigung am 1.7.2023 beim Arbeitgeber mit einem Monatsentgelt von 5.000 Euro zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von je 5.000 Euro.
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts am 1.7.2023
Monatsentgelt (5.000 € × 12) | 60.000 € |
+ Urlaubsgeld | 5.000 € |
+ Weihnachtsgeld | 5.000 € |
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt | 70.000 € |
Es besteht vom Beginn der Beschäftigung an Krankenversicherungsfreiheit, da die JAE-Grenze 2023 (66.600 Euro) überschritten wird.
Erhöhung des Arbeitsentgelts und Überschreitung der JAE-Grenze
Erhöht sich das Arbeitsentgelt innerhalb eines Kalenderjahres und wird dadurch die aktuelle JAE-Grenze überschritten, ist der Arbeitnehmer nur dann ab dem Beginn des Folgejahres versicherungsfrei in der Krankenversicherung, wenn sein Arbeitsentgelt voraussichtlich auch die JAE-Grenze des folgenden Kalenderjahres übersteigt.
Beispiel: Überschreiten der JAE-Grenze durch Erhöhung des Arbeitsentgelts
Aufnahme einer Beschäftigung am 1.4.2022 mit einem Monatsentgelt von 4.200 Euro zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Entgelterhöhung am 1.12.2022 auf 5.000 Euro zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts am 1.4.2022
Monatsentgelt (4.200 € × 12) | 50.400 € |
+ Urlaubsgeld | 4.200 € |
+ Weihnachtsgeld | 4.200 € |
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt | 58.800 € |
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts am 1.12.2022
Monatsentgelt (5.000 € × 12) | 60.000 € |
+ Urlaubsgeld | 5.000 € |
+ Weihnachtsgeld | 5.000 € |
Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt | 70.000 € |
Es besteht ab Beginn der Beschäftigung am 1.4.2022 Krankenversicherungspflicht, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAE-Grenze 2022 in Höhe von 64.350 Euro nicht überschritt.
Seit dem 1.1.2023 besteht Krankenversicherungsfreiheit, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ab 1.12.2022 sowohl die JAE-Grenze 2022 als auch die JAE-Grenze 2023 (66.600 Euro) überschreitet.
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Scheidet ein Arbeitnehmer wegen Überschreitens der JAE-Grenze aus der Krankenversicherungspflicht aus, bleibt er automatisch weiterhin als freiwillig Krankenversicherter Mitglied seiner gesetzlichen Krankenkasse. Diese freiwillige Mitgliedschaft kommt nur dann nicht zustande, wenn der Arbeitnehmer erklärt, nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zu wollen, und eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Arbeitnehmer, die bisher im Ausland lebten und erstmals in Deutschland beschäftigt werden, können ebenfalls freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt über der JAE-Grenze liegt und der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung dem Grunde nach verwehrt ist.