Minijobs und Sozialversicherung
Wann liegt ein Minijob vor?
Eine geringfügige Beschäftigung – auch Minijob genannt – kann vorliegen, wenn in dieser Beschäftigung das Arbeitsentgelt oder der zeitliche Umfang gering ist. So gibt es
- die geringfügig entlohnte Beschäftigung, in der ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 Euro nicht überschritten werden darf (450-Euro-Job), und
- die kurzfristige Beschäftigung, die einer Zeitgrenze von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr unterliegt und die nicht berufsmäßig ausgeübt werden darf.
Minijobs sind sozialversicherungsfrei. Ausnahme: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen können beim Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.
Sozialversicherungspflicht bei mehreren Minijobs
Es können mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Allerdings darf bei Zusammenrechnung der Entgelte die 450-Euro-Grenze nicht überschritten werden. Ansonsten besteht keine Versicherungsfreiheit mehr.
Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann aber nur ein 450-Euro-Job versicherungsfrei sein.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2021
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