Beiträge zur Sozialversicherung
Beiträge zur Sozialversicherung
Arbeitgeber sind bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten dafür verantwortlich, die Beiträge zu berechnen und an die Einzugsstellen (gesetzliche Krankenkassen) zu zahlen. Die Krankenkassen erhalten von den Arbeitgebern die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) und leiten sie an die anderen Sozialversicherungsträger weiter.
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Hier finden Sie passende Veranstaltungen zum Thema Beiträge zur Sozialversicherung
Broschüre Beiträge zur Sozialversicherung
Auf welcher Basis die Beitragsberechnung erfolgt und wer die Beiträge trägt, über diese und weitere Themen informiert die Broschüre anschaulich und praxisnah mit vielen wertvollen Tipps.
AOK-Broschüre: Minijobs
Über 7 Millionen Menschen arbeiten in einem Minijob. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung wird zwischen zwei Arten von Minijobs unterschieden. Beide Varianten stellen wir Ihnen in dieser Broschüre vor.
Passende Beiträge im Expertenforum
Sie haben Fragen zu den Themen Beiträge zur Sozialversicherung? Im Expertenforum erhalten Sie werktäglich innerhalb von 24 Stunden fundierte Antworten von den AOK-Experten.
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Beitragspflicht von Einnahmen nach § 23c SGB IV
29.11.2024
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Bildschirmbrille
29.11.2024
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Beitragszuschlag und Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung (seit 01.07.2023) / Hier: Dauer der Berücksichtigung im Normalfall (leibliche Eltern) und im Sonderfall (Stiefeltern)
29.11.2024
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Auszahlung Zeitzuschläge im Folgemonat bei 0 SV-Tagen
28.11.2024
Wechseln und profitieren: So überzeugt die AOK
Bewährter Service, starke Leistungen: Sie kennen uns als verlässlichen Partner beim Thema Sozialversicherung. Mit unseren Angeboten möchten wir Sie auch bei Ihren Gesundheitszielen unterstützen.
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Pflegelotsin und Pflegelotse im Betrieb
Mit diesem kostenlosen Online-Training möchte die AOK PLUS Mitarbeitende bei einem familiären Pflegefall unterstützen.
Mehr erfahrenErhöhung des Beitragssatzes – Entlastung für Eltern
Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 3,4 Prozent. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, liegt der Beitragssatz bei 4,0 Prozent des Bruttoentgelts. Zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern mit mehreren Kindern im Beitragsrecht der Pflege gibt es Abschläge nach Anzahl der Kinder.
Mehr erfahrenKonjunkturelles und saisonales Kurzarbeitergeld
Bei vorübergehendem Arbeitsausfall sieht das Arbeitsförderungsrecht die Zahlung von Kurzarbeitergeld vor. Man unterscheidet konjunkturelles und saisonales Kurzarbeitergeld.
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