Formulare und Anträge

Formulare

Ihre AOK PLUS stellt Ihnen wichtige Formulare für den täglichen Einsatz im Unternehmen zur Verfügung. Sie können das gewünschte Formular bequem am PC ausfüllen, ausdrucken und per Fax oder Post unterschrieben Ihrer AOK vor Ort zusenden.

Wir haben die Formulare im PDF-Format für Sie bereitgestellt. Daher benötigen Sie zum Anschauen der PDF-Dateien den kostenlosen Adobe Acrobat Reader, den Sie hier herunterladen können.

Abrechnungsliste für Krankengeld bei Kurzarbeit/Saisonkurzarbeit

Da in der Coronapandemie die Erstattungsanträge von Arbeitgebern für gezahltes Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds stark zunahmen, haben die gesetzlichen Krankenkassen eine einheitliche Abrechnungsliste dafür eingeführt. Mit dem Rundschreiben 2021/162 vom 26. Februar 2021 wurde die einheitliche Abrechnungsliste veröffentlicht.

Formular zum Ausfüllen (PDF, 381 KB)

Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung

Wurden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- beziehungsweise Arbeitslosenversicherung zu Unrecht gezahlt, können diese grundsätzlich erstattet werden. Der Anspruch auf Beitragserstattung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat; das ist im Allgemeinen hinsichtlich der Arbeitnehmerbeitragsanteile der Arbeitnehmer und hinsichtlich der Arbeitgeberbeitragsanteile der Arbeitgeber.

Wenn Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung erstattet werden, können die Arbeitnehmer gegebenenfalls für diese Zeiten freiwillige Beiträge nachentrichten und so Lücken im Rentenversicherungskonto schließen. Die Details sollten mit dem jeweiligen Rentenversicherungsträger geklärt werden (Adressen unter deutsche-rentenversicherung).

Bitte reichen Sie den Antrag auf Beitragserstattung in jedem Fall bei der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle) ein.

Zum Formular auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung

Checkliste für geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse

Der Arbeitgeber hat bei Beginn der Beschäftigung zu prüfen, ob der Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterliegt. Hat er vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären, beginnt die Versicherungspflicht mit der Aufnahme der Beschäftigung. Um die versicherungsrechtliche Beurteilung zu erleichtern, hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) einen Fragebogen entwickelt, der von geringfügig Beschäftigten bei der Einstellung ausgefüllt werden sollte.

Diese Checkliste ist nur ein Anhaltspunkt für die versicherungsrechtliche Beurteilung und in keinem Fall bindend. Die endgültige Entscheidung über die Versicherungspflicht trifft die zuständige Einzugstelle beziehungsweise der Rentenversicherungsträger.

Die Checkliste finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Für die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes für pflegende Angehörige benötigt die AOK Angaben zu deren Arbeitsverhältnis und zum erzielten Entgelt der vergangenen Monate.

Die Bescheinigung der Entgeltdaten zur Gewährung von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI ist vom maschinellen Datenaustausch ausgeschlossen. Deshalb sind die benötigten Informationen manuell vom Arbeitgeber an die Krankenkasse zu übermitteln. Hierfür stellen wir Ihnen an dieser Stelle die dafür bundesweit vereinbarte Entgeltbescheinigung zur Verfügung.

Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrages.

Zu den Formularen beim GKV Spitzenverband

Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld aufgrund einer Spende von Organen oder Geweben

Zur Berechnung des Krankengeldes für einen Organspender benötigt dessen Krankenkasse Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis und seinem erzielten Entgelt.

Die Bescheinigung von Entgeltdaten zur Gewährung von Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben nach § 44a SGB V ist vom maschinellen Datenaustausch ausgeschlossen. Deshalb sind die benötigten Informationen manuell vom Arbeitgeber an die Krankenkasse zu übermitteln. Hierfür stellen wir Ihnen an dieser Stelle die dafür bundesweit vereinbarte Entgeltbescheinigung zur Verfügung.

Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrages.

Erstattungsantrag gemäß § 3a Abs. 2 EntgFG:

Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland

Wenn Arbeitgeber Arbeitnehmer befristet ins Ausland entsenden, können sich Änderungen in der Sozialversicherung ergeben. Denn nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten die deutschen Rechtsvorschriften weiter. Ist dies der Fall, wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Für eine vorübergehende Tätigkeit im europäischen Ausland ist dies beispielsweise die A1-Bescheinigung.

Um die Voraussetzungen prüfen zu können, ob der Beschäftigte nach deutschem Recht versichert bleibt und eine Entsendebescheinigung ausgestellt werden kann, werden einige Angaben benötigt. Den für Sie passenden Antrag hierfür können Sie unter der Rubrik "Arbeitgeber & Erwerbstätige" auf der Internetseite der DVKA auswählen.

Für Entsendungen ins europäische Ausland ist die Beantragung einer A1-Bescheinigung seit 1. Juli 2019 ausschließlich auf dem elektronischen Weg möglich. Dieses Verfahren ist für Arbeitnehmer und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes anwendbar.

Setzen Sie ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm ein, stellen Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer darüber. 

Alternativ steht Ihnen für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter itsg zur Verfügung.

Auf dvka -> Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige finden Sie weitergehende Informationen. Dort gibt es auch eine Übersicht darüber, mit welchen Staaten Deutschland bilaterale Abkommen geschlossen hat oder mit welchen Staaten kein Abkommen über soziale Sicherheit besteht (vertragsloses Ausland).
 

Benötigen Sie einen Antrag für „Weitere/andere Staaten“ (vertragsloses Ausland)?

Auch wenn keine Abkommen auf europäischer oder bilateraler Ebene bestehen, kann das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin gelten. Den Antrag für die Entsendung Ihres Arbeitnehmers in einen anderen Staat, mit dem Deutschland kein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat (vertragsloses Ausland), finden Sie nachstehend:

Zu den Formularen der DVKA

Mitgliedschaftsantrag

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die Mitglied der AOK PLUS werden möchten, füllen in wenigen Schritten ein Formular aus und senden es uns zu. Alles Weitere veranlassen wir.

Zum Mitgliedschaftsantrag

SEPA-Lastschriftmandat

Mit einem SEPA-Lastschriftmandat lässt sich die regelmäßige Zahlung der Beiträge deutlich vereinfachen. Immer rechtzeitig – aber nicht zu früh – bucht die AOK PLUS die fälligen Beiträge von Ihrem Bankkonto ab. Unterschrift nicht vergessen!

Hinweis:
Wir bitten Sie, uns das SEPA-Lastschriftmandat unterschrieben per Post zu übersenden.

Unbedenklichkeitsbescheinigung im Abo anfordern

Arbeitgeber können die digitale Unbedenklichkeitsbescheinigung auch im Abo anfordern. Sie erhalten dann – vorausgesetzt die Bedingungen sind erfüllt – automatisch vor Ablauf der Bescheinigung eine neue Bescheinigung von der Krankenkasse übermittelt.

Wenn die digitale Anforderung im Ausnahmefall nicht möglich sein sollte, wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner.

Wahlerklärung für unständig und kurzzeitig Beschäftigte

Die AOK PLUS bietet unständig und kurzzeitig Beschäftigten die Möglichkeit, eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld zu wählen. 
Der allgemeine Beitragssatz von 15,5 % ist an Stelle des bisherigen ermäßigten Beitragssatzes zu entrichten.

Wahlerklärung zur Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Mit den gestaffelten Umlage- und Erstattungssätzen der AOK PLUS können Sie die Entgeltfortzahlungsversicherung bei Krankheit Ihren individuellen Erfordernissen anpassen. Sie können sich zwischen zwei Erstattungssätzen entscheiden.

Zur Information

Krankenkassen und Arbeitgeber sind gesetzlich zur digitalen Kommunikation im Zusammenhang mit Entgeltersatzleistungen verpflichtet. Papier-Entgelt­beschei­nigungen dürfen in der Praxis nicht länger verwendet werden. Daher finden Sie für diese Anträge keine Formulare mehr zum Ausfüllen. Bitte übermitteln Sie die Daten zur Berechnung der oben genannten Entgelt­ersatz­leistungen direkt aus Entgelt­abrech­nungs­programmen heraus. Sofern Ihre Entgelt­abrech­nungs­software nicht über diese Funktion verfügt, können Sie beispielsweise die Ausfüllhilfe sv.net nutzen.

Erstattungsantrag nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) für Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft

Mit diesem Formular haben Arbeitgeber ihre Erstattungsansprüche aus der Ausgleichskasse U1 beziehungsweise der Ausgleichskasse U2 bis zum 31.12.2010 geltend gemacht, wenn sie für Arbeitnehmer und Auszubildende Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit geleistet haben, bei Beschäftigungsverboten Arbeitsentgelt fortgezahlt oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geleistet haben.

Entgeltbescheinigung Krankengeld/​Versorgungskrankengeld/​Verletztengeld/​Kinderkrankengeld/​Mutterschaftsgeld

Für die Berechnung von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Kinderkrankengeld beziehungsweise Mutterschaftsgeld ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber der Krankenkasse Angaben zum Arbeitsverhältnis und zum erzielten Entgelt des betroffenen Arbeitnehmers bzw. beim Kinderkrankengeld das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt übermittelt.

Diese Informationen sind gemäß § 107 Abs. 1 SGB IV (bzw. bis 31.12.2016: § 23c Abs. 2 Satz 3 SGB IV) vom Arbeitgeber an den Leistungsträger durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen (z. B. sv.net) zu erstatten. Lediglich für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist, kann davon abgewichen werden. Diese Ausnahmen sind das Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben (§ 44a SGB V) und das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI).

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