Ausnahmen von der paritätischen Beitragszahlung
Ausnahmen bei den Pflichtbeiträgen in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die Krankenversicherungsbeiträge zur Hälfte. Ausnahme von der paritätischen Beitragszahlung: In der Pflegeversicherung zahlen kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent allein.
Das Bundesland Sachsen hat bei der Pflegeversicherung eine Sonderregelung beschlossen. Dort wurde bei der Einführung der Pflegeversicherung nicht wie in anderen Bundesländern ein Feiertag gestrichen. Somit sind die Arbeitgeber bei der Finanzierung der Pflegeversicherungsbeiträge nicht entlastet worden. In der Folge beläuft sich der
- Arbeitgeberbeitrag auf 1,025 Prozent.
- Die Beiträge der Arbeitnehmer liegen bei 2,025 Prozent, gegebenenfalls plus Beitragszuschlag von 0,25 Prozent.
- Der Gesamtbeitrag beträgt 3,05 Prozent.
Ausnahmen bei den Pflichtbeiträgen in der Rentenversicherung
Auch der Beitrag zur Rentenversicherung von 18,6 Prozent wird grundsätzlich paritätisch getragen.
Ausnahmen:
- Bezieher einer vollen Altersrente sind nach Ablauf des Monats rentenversicherungsfrei, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Der Arbeitgeber entrichtet aber seinen Beitragsanteil (9,3 Prozent). Die Regelaltersgrenze richtet sich nach dem Geburtsjahrgang und -monat des Beschäftigten, da seit 2012 das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre ansteigt.
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung hat der Arbeitnehmer den üblichen halben Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung zu leisten – also 9,3 Prozent. Da der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 Prozent liegt, trägt der Arbeitgeber die Differenz von 15,4 Prozent.
Pflichtbeiträge in der Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung tragen grundsätzlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag von 2,4 Prozent je zur Hälfte. Ausnahmen:
- Ebenso wie in der Rentenversicherung werden Arbeitnehmer mit Erreichen der Regelaltersgrenze auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
- Für Arbeitgeber ist die Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung von 2017 bis Ende 2021 ausgesetzt.
Sozialversicherungsbeiträge bei Geringverdienern
Der Arbeitgeber trägt die vollen Sozialversicherungsbeiträge allein, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Geringverdienergrenze erfüllt sind. In diesen Fällen leistet der Arbeitgeber auch den Zusatzbeitrag auf Basis des durchschnittlichen Zusatzbeitrags an die zuständige Krankenkasse.
Sozialversicherungsbeträge bei Minijobs
Bei Minijobs muss der Arbeitgeber Beiträge pauschal leisten:
- Krankenversicherung: 13 Prozent
- Rentenversicherung: 15 Prozent
Diese Beiträge trägt der Arbeitgeber allein.
Besonderheiten bei Beschäftigten im Übergangsbereich
Der Arbeitgeber trägt jeweils den Beitragsanteil auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Arbeitnehmer im Übergangsbereich zahlen jedoch einen reduzierten Beitragsanteil. Aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme wird zunächst ein Gesamtbeitrag je Sozialversicherungszweig errechnet. Bei diesem Gesamtbeitrag ist auch der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und eventuell der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Beide Beträge errechnen sich aus der reduzierten Einnahme.
Sozialversicherungsbeiträge bei Beschäftigten in Altersteilzeit
Die aus dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Die allein für die Rentenversicherung anfallenden Beiträge aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme hat der Arbeitgeber generell allein zu tragen.
Stand
Zuletzt geprüft am: 01.01.2021
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