Ausnahmen bei den Pflichtbeiträgen in der Kranken- und Pflegeversicherung
Grundsätzlich tragen bei der sozialen Pflegeversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag paritätisch, also je zur Hälfte (bis 30. Juni basierend auf einen Beitragssatz von 3,05 Prozent). Das gilt seit 1. Juli 2023 jedoch nur für den neuen Basisbeitragssatz von 3,4 Prozent (maßgeblich für Beschäftigte mit einem Kind). Für Beschäftigte mit mehreren Kindern unter 25 Jahre gibt es im Übrigen seit 1. Juli gestaffelte Beitragsabschläge. Ausnahme von der paritätischen Beitragszahlung: In der Pflegeversicherung zahlen kinderlose Beschäftigte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent (seit 1. Juli 2023) allein. Bis 30. Juni 2023 galt ein Beitragszuschlag von 0,35 Prozent.
Pflegeversicherung: Ausnahmefall Sachsen
Das Bundesland Sachsen hat bei der Pflegeversicherung eine Sonderregelung beschlossen. Dort wurde bei der Einführung der Pflegeversicherung nicht wie in anderen Bundesländern ein Feiertag gestrichen. Somit sind die Arbeitgeber bei der Finanzierung der Pflegeversicherungsbeiträge nicht entlastet worden. In der Folge beläuft sich der
- Arbeitgeberbeitrag seit 1. Juli auf 1,2 Prozent (bis 30. Juni 1,025 Prozent).
- Die Beiträge der Arbeitnehmer liegen seit 1. Juli 2023 bei 2,2 Prozent (Basisbeitragssatz), gegebenenfalls plus Beitragszuschlag von 0,6 Prozent (bis 30. Juni 2023 2,025 Prozent, gegebenenfalls plus Beitragszuschlag von 0,35 Prozent).
- Der Gesamtbeitrag beträgt 3,4 Prozent.
Ausnahmen bei den Pflichtbeiträgen in der Rentenversicherung
Auch der Beitrag zur Rentenversicherung von 18,6 Prozent wird grundsätzlich paritätisch getragen.
Ausnahmen:
- Bezieher einer vollen Altersrente sind nach Ablauf des Monats rentenversicherungsfrei, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Der Arbeitgeber entrichtet aber seinen Beitragsanteil (9,3 Prozent). Die Regelaltersgrenze richtet sich nach dem Geburtsjahrgang und -monat des Beschäftigten, da seit 2012 das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre ansteigt.
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung hat der Arbeitnehmer den üblichen halben Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung zu leisten – also 9,3 Prozent. Da der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 Prozent liegt, trägt der Arbeitgeber die Differenz von 15,4 Prozent.
Pflichtbeiträge in der Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung tragen grundsätzlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag von 2,6 Prozent je zur Hälfte. Ausnahmen:
- Ebenso wie in der Rentenversicherung werden Arbeitnehmer mit Erreichen der Regelaltersgrenze auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet aber seinen Beitragsanteil (1,3 Prozent).
Sozialversicherungsbeiträge bei Geringverdienern
Der Arbeitgeber trägt die vollen Sozialversicherungsbeiträge allein, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Geringverdienergrenze erfüllt sind. In diesen Fällen leistet der Arbeitgeber auch den Zusatzbeitrag auf Basis des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes an die zuständige Krankenkasse. Die Geringverdienergrenze hat jedoch mit Einführung des Mindestlohns und der Ausbildungsmindestvergütungen immer mehr an Bedeutung in der Praxis verloren.
Sozialversicherungsbeträge bei Minijobs
Bei Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) muss der Arbeitgeber Beiträge pauschal leisten:
- Krankenversicherung: 13 Prozent, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist
- Rentenversicherung: 15 Prozent
Diese Beiträge trägt der Arbeitgeber allein.
Besonderheiten bei Beschäftigten im Übergangsbereich
Der Arbeitgeber trägt jeweils den Beitragsanteil auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Arbeitnehmer im Übergangsbereich zahlen jedoch einen reduzierten Beitragsanteil. Aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme wird zunächst ein Gesamtbeitrag je Sozialversicherungszweig errechnet. Bei diesem Gesamtbeitrag ist auch der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und eventuell der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Beide Beträge errechnen sich aus der reduzierten Einnahme. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es hierzu neue Berechnungsformeln.
Sozialversicherungsbeiträge bei Beschäftigten in Altersteilzeit
Die aus dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Die allein für die Rentenversicherung anfallenden Beiträge aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme hat der Arbeitgeber generell allein zu tragen.