Beiträge im Übergangsbereich
Arbeitsentgelt im Übergangsbereich
Im Übergangsbereich gelten ab 1. Juli 2019 dieselben Grundsätze wie für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Es ist also für die Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt heranzuziehen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
Ein Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche vermindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen aus der Beschäftigung, die kein Arbeitsentgelt im Sinn der Sozialversicherung darstellen.
Auch Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, gehören zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, wenn sie mindestens einmal im Jahr mit hinreichender Sicherheit gewährt werden (garantierte Zahlung).
Ausnahmen vom Übergangsbereich
Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten nicht für Personengruppen, die schon von der Gleitzonenregelung ausgeschlossen waren:
- Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (zum Beispiel Auszubildende, Praktikanten)
- Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst
- Personen in Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (zum Beispiel bei behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten, Mitgliedern geistlicher Genossenschaften)
- Personen in Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit, in denen nur das dadurch reduzierte Entgelt im Übergangsbereich liegt
- Personen, die Kurzarbeitergeld beziehungsweise Saison-Kurzarbeitergeld beziehen und für die deshalb das Entgelt insoweit reduziert ist
Ausgangswert zur Beitragsberechnung
Um den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung gering zu halten, wird bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich eine reduzierte Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen: der Ausgangswert. Es wird nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Vielmehr wird die beitragspflichtige Einnahme mit folgender Formel errechnet:
Die Formel kann für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 verwendet werden:
beitragspflichtige Einnahme = 1,13187647058824× AE – 171,439411764706 |
AE = Arbeitsentgelt
Ein am 1.7.2021 eingestellter Arbeitnehmer, für den die Regelungen des Übergangsbereichs gelten, erhält für Juli 2021 ein Bruttoarbeitsentgelt von 900 €.
Das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt
(1,13187647058824x 900 €) – 171,439411764706 € = 847,25 €. |
Der Gesamtbeitrag wird für alle Versicherungszweige aus 847,25 € berechnet, der Arbeitgeberanteil aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt von 900 €.
Beiträge berechnen
Welche Beiträge konkret anfallen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Minijob- und Übergangsbereichsrechner der AOK ermitteln.
Hier können Sie ermitteln, wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge ausfallen.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2021
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