Sozialversicherungspflicht und ‑freiheit

Arbeitnehmer und Auszubildende sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Zu den nicht sozialversicherungspflichtigen Personen zählen hauptberuflich Selbstständige und bestimmte Personen, nach Vollendung des 55. Lebensjahrs. Zu den versicherungsfreien Arbeitnehmern zählen insbesondere Minijobber oder Beschäftigte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Es ist Aufgabe der Arbeitgeber, den versicherungsrechtlichen Status ihrer Arbeitnehmer zu beurteilen.
Wann beginnt die Sozialversicherungspflicht und wann endet sie? Welche Zuständigkeiten sind zu berücksichtigen? Diese und weitere Fragen beantwortet die Broschüre „Beschäftigung und Sozialversicherung“.
Sie haben Fragen zu den Themen Sozialversicherungspflicht und -freiheit? Im Expertenforum erhalten Sie werktäglich innerhalb von 24 Stunden fundierte Antworten von den AOK-Experten.
Passende Informationen zum Thema Sozialversicherungspflicht und -freiheit
Meldung zur Sozialversicherung
Der Arbeitgeber meldet jeden versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse. Die Meldungen werden direkt aus den Entgeltabrechnungsprogrammen erstellt.
Mehr erfahrenBeschäftigung älterer Arbeitnehmer
Arbeitgeber haben einiges zu beachten, wenn sie ältere Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Lesen Sie mehr dazu im Arbeitgeberportal der AOK.
Mehr erfahrenPflegeversicherung und Pflegezeit
Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind, sind damit automatisch über die Pflegekasse ihrer Krankenkasse in der Pflegeversicherung versichert.
Mehr erfahrenPersönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
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