Soziale Absicherung für private Pflegepersonen
Wer nicht erwerbsmäßig eine andere Person pflegt, ist über die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung abgesichert. Unter welchen Voraussetzungen die AOK für Sie die Beiträge zur Rentenversicherungsbeiträge übernimmt und was Sie sonst noch zur Sozialversicherung wissen müssen, erfahren Sie hier.

Wer ist versichert?
Wer nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig wenigstens zwei Tage die Woche im häuslichen Umfeld pflegt, ist eine Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung. Als Pflegeperson haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Die AOK zahlt für Sie in die Rentenversicherung ein
Wenn Sie einen Angehörigen oder eine andere Person pflegen, zahlt die AOK für Sie Beiträge zur Rentenversicherung. Die Voraussetzungen: • Der Pflegebedürftige ist AOK-versichert.
- Sie erhalten für die Pflegetätigkeit keinen Lohn. Der Pflegebedürftige darf Ihnen aber das Pflegegeld überlassen.
- Sie arbeiten maximal 30 Stunden pro Woche in Ihrem Beruf.
- Sie beziehen keine volle reguläre Altersrente (Ausnahme: landwirtschaftliche Altersrente)
- Sie pflegen voraussichtlich mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr in häuslicher Umgebung.
Die Höhe der Beiträge hängt vom Pflegegrad ab. Ob die häusliche Pflege als reine Angehörigenpflege erbracht oder ganz beziehungsweise teilweise von einem Pflegedienst übernommen wird, ist ebenfalls entscheidend. Je höher der Pflegegrad und Ihr Pflegeaufwand, umso mehr zahlt die AOK für Sie in die Rentenversicherung ein.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
Die Pflegekasse übernimmt auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn wegen der Pflege die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- unterbrochen,
- ganz aufgegeben oder
- unmittelbar vor der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld I bezogen wurde.
Gesetzliche Unfallversicherung für Pflegende
Wenn Sie einen Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld pflegen, sind Sie bei allen Pflegetätigkeiten automatisch unfallversichert. Dazu gehören:
- Alle Strecken, die Sie bei der Pflege zurücklegen, also Fahrten zum und vom Pflegebedürftigen, Fahrten zum Arzt oder auch zum Einkauf.
- Tätigkeiten in der Wohnung des Pflegebedürftigen, auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Fensterputzen.
- Tätigkeiten der Körperpflege, beispielsweise Umziehen oder Waschen des Pflegebedürftigen.
Ist eine Anmeldung erforderlich?
Sie müssen keine Beiträge an die Unfallkasse zahlen und sich auch nicht extra anmelden. Bei einem Unfall geben Sie dies gleich bei der ärztlichen Behandlung an und melden Sie sich innerhalb von drei Tagen beim zuständigen Unfallversicherungsträger. Das ist immer die Unfallkasse der Gemeinde, in der die Pflege geleistet wird. Meist übernimmt der Arzt, der den Unfall behandelt, die Meldung an die Unfallkasse.
Kranken- und Pflegeversicherung für Pflegende
Wenn Sie sich für die Pflege von der Arbeit freistellen lassen, sind Sie gegebenenfalls über die Familienversicherung weiterhin kranken- und pflegeversichert. Ist das nicht möglich, zahlen die Pflegekassen auf Antrag einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Weitere Infos
Pflegezeitgesetz: Pflege und Beruf vereinbaren
Ausführliche Informationen bei der Deutschen Rentenversicherung
Alle Unfallkassen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800
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