Krankenkassenbeiträge für Studierende
In Deutschland besteht für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Bis zum 25. Geburtstag können Sie beitragsfrei über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden, anschließend müssen Sie eine eigene Krankenversicherung wählen.

Versicherungspflicht als Student
Schon bei der Immatrikulation müssen Sie nachweisen, dass Sie entweder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Bis zum 25. Geburtstag können Kinder von AOK-Versicherten grundsätzlich kostenfrei über einen Elternteil familienversichert werden. Danach können Sie sich kostengünstig selbst als Studierender bei der AOK versichern. Die studentische Krankenversicherung besteht grundsätzlich bis der Studierende das 30. Lebensjahr vollendet hat.
Geld verdienen im Studium
Studierende, die familienversichert sind und regelmäßig monatliche Einkünfte von mehr als 455 Euro erzielen, müssen sich in der studentischen Krankenversicherung selbst versichern.
Für Studierende, die selbst versichert sind, gilt: Sie können in der Regel weiterhin kostengünstig als Student versichert bleiben, wenn sie:
- während des Semesters wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeiten oder
- mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und die Beschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausüben oder
- mehr als 20 Wochenstunden arbeiten und die zusätzlichen Stunden abends, nachts oder am Wochenende leisten. Diese Beschäftigungen müssen allerdings auf längstens 26 Wochen im Jahr befristet sein.
Bei der 26-Wochen-Regel wird vom voraussichtlichen Ende der Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet. Es zählen alle Jobs, die zusammen mehr als 20 Stunden in der Woche umfassen – egal, ob sie in den Semesterferien oder in der Vorlesungszeit stattfinden. Ergibt die Zusammenrechnung mehr als 26 Wochen, liegt in der aktuellen Beschäftigung Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vor.
Auch wenn Sie eine unbefristete Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden wöchentlich aufnehmen, können wir Sie leider nicht als Student versichern. Sie fallen automatisch vom ersten Tag an unter die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer mit Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Fürs Studium vorübergehend ins Ausland gehen
Solange Sie an Ihrer deutschen Hochschule immatrikuliert sind, bleibt der Versicherungsschutz der AOK erhalten. Mit der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) der AOK sind Sie in allen EU-Staaten sowie in der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen versichert. Ein zusätzlicher Schutz kann aber sinnvoll sein, zum Beispiel für medizinisch notwendige Rücktransporte. Für Studienaufenthalte außerhalb Europas muss eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden.
Was ist noch zu beachten?
Waren Sie bisher über Ihre Eltern bei einer privaten Krankenversicherung versichert, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich weiterhin privat versichern. In diesem Fall ist es erforderlich, dass Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der studentischen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen. Allerdings können Sie dann während des Studiums nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln. Nehmen Sie ein unbezahltes Praktikum auf oder sind Sie nach dem Studium zunächst arbeitslos, müssen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung weiterhin bezahlt werden.
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