Zuzahlungen auf einen Blick
Bei einigen Leistungen sieht der Gesetzgeber Zuzahlungen der Patienten vor. Kinder und Jugendliche sind von fast allen Zuzahlungen befreit. Auch Schwangere müssen für bestimmte Leistungen nichts zuzahlen. Alle anderen zahlen höchstens zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen, abzüglich Freibeträge für Kinder sowie Ehe- oder Lebenspartner. Welche Zuzahlungen das sind, erfahren Sie hier.
Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel
- Zehn Prozent der Kosten für Arznei-, Verband- oder Hilfsmittel, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Kostet das Mittel weniger als fünf Euro, zahlen Sie natürlich höchstens den tatsächlichen Preis.
- Zehn Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Gesamtbetrags für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Jedoch nicht mehr als zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf.
Für besonders preiswerte Medikamente zahlen Sie nichts zu. Das gilt für Medikamente, deren Preis mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt, den die gesetzlichen Krankenkassen für das Arzneimittel erstatten.
Zuzahlung für vollstationäre Krankenhausbehandlung
- Zehn Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr
- Keine Zuzahlung bei stationärer Entbindung
Zuzahlung für Häusliche Krankenpflege
- Zehn Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme pro Kalenderjahr
- Zehn Euro je Verordnung
Zuzahlung für Haushaltshilfe
- Zehn Prozent der Kosten pro Tag, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro
- Keine Zuzahlung im Rahmen einer Schwangerschaft oder Entbindung
Zuzahlung für Soziotherapie
- Zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Kalendertag der Inanspruchnahme
Zuzahlung für Heilmittel, zum Beispiel Physiotherapie oder Massagen
- Zehn Prozent der Kosten für die Behandlung sowie zehn Euro je Verordnung
Zuzahlung für Anschlussrehabilitation
- Zehn Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr; dabei zählen die Tage des vorherigen Krankenhausaufenthaltes mit
Zuzahlung für Kuren
- Zehn Prozent der Kosten für Heilmittel sowie zehn Euro je Verordnung bei einer ambulanten Kur
- Zehn Euro pro Tag bei einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationskur
Zuzahlungen für Fahrkosten
- Zehn Prozent der Kosten pro Fahrt zu einer stationären oder ambulanten Behandlung, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, sofern die Kosten nach vorheriger Genehmigung übernommen werden. Bestimmte Personenkreise, z.B. Versicherte mit Pflegegrad 4 oder 5, benötigen keine vorherige Genehmigung. Bei Fahrten zu einer stationären Behandlung ist generell keine vorherige Genehmigung erforderlich. Diese Zuzahlung gilt auch für Kinder und Jugendliche.
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