Krankengeld für kurzzeitig und unständig Beschäftigte
Auch wenn Sie nur kurzzeitig oder unständig beschäftigt sind, lohnt sich eine Absicherung für den Fall, dass Sie längerfristig erkranken.

Haben kurzzeitig Beschäftigte Anspruch auf Krankengeld?
Ist Ihr Arbeitsverhältnis auf bis zu zehn Wochen begrenzt, haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld. Deshalb zahlen Sie auch nur den ermäßigten Beitrag zur Krankenversicherung. Sie können allerdings zu Beginn der Beschäftigung wählen: Für einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit zahlen Sie dann den allgemeinen Beitragssatz.
So berechnet sich das Krankengeld
Die Höhe des kalendertäglichen Krankengeldes richtet sich nach dem regelmäßigen Einkommen.
Im Allgemeinen sind das 70 Prozent vom Brutto, jedoch höchstens 90 Prozent vom Netto. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden dazugezählt. Das Krankengeld ist auf einen gesetzlichen Höchstbetrag von 112,88 Euro pro Tag (Wert 2021) begrenzt. Wir kümmern uns für Sie um die zur Berechnung erforderliche Verdienstbescheinigung.
Beitragsfrei versichert, so lange Sie Krankengeld erhalten
Während Sie Krankengeld bekommen, sind Sie bei uns beitragsfrei krankenversichert. Um Ihren Versicherungsschutz zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu erhalten, zahlen Sie die Beiträge dafür von Ihrem Krankengeld. Für die „Arbeitgeberanteile“ kommt Ihre AOK auf. Auch um die Überweisung an den jeweiligen Sozialversicherungsträger kümmern wir uns.
So berechnet sich das Krankengeld – eine Beispielrechnung
Beträgt Ihr monatliches Bruttoarbeitsentgelt 2.100 Euro (2.100 : 30 Kalendertage = 70 Euro täglich) und Ihr Nettoarbeitsentgelt 1.400 Euro (1.400 : 30 = 46,67 Euro täglich), wird Ihr Krankengeld wie folgt berechnet:
70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts 70 Prozent von 70 Euro | 49 Euro |
Höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts 90 Prozent von 46,67 Euro | 42 Euro |
Höhe des täglichen Krankengeldes | 42 Euro * |
* abzüglich der Beiträge zur Pflege-, Rente- und Arbeitslosenversicherung, wenn dort Versicherungspflicht besteht.
Wir beraten Sie individuell
Bei der AOK ist die persönliche Beratung zum Krankengeld ganz selbstverständlich Teil unseres Services. Inzwischen ist dieser Service sogar für alle gesetzlichen Krankenkassen Pflicht, bedarf aber Ihrer Zustimmung. Die Beratung hat für Sie viele Vorteile, denn Ihr persönlicher Berater
- betreut Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit individuell und umfassend,
- erklärt Ihnen, worauf Sie bei der Beantragung von Krankengeld achten müssen, und unterstützt Sie bei den Formalitäten,
- hilft Ihnen bei der Vereinbarung erforderlicher Behandlungstermine,
- unterstützt Sie bei der stufenweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag,
- berät Sie beim Ausfüllen notwendiger Anträge, beispielsweise für Reha-Maßnahmen und
- steht für Ihre Fragen gern zur Verfügung.
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