Fahrkosten: Das übernimmt die AOK
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Inhalte im Überblick
Übernahme der Fahrkosten zur stationären Behandlung im Krankenhaus
In medizinisch begründeten Fällen übernimmt die AOK Fahrkosten – zum Beispiel:
- für Rettungsfahrten zum Krankenhaus
- bei Behandlungen, die stationär (voll- oder teilstationär) im Krankenhaus erfolgen
- unter gewissen Voraussetzungen auch bei Vor- und Nachuntersuchungen, die im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung erforderlich sind
- unter bestimmten Voraussetzungen auch für Krankenfahrten zu tagesstationären Behandlungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Pkw, Taxi oder Mietwagen im Sinne gewerblich zugelassener Krankenfahrdienste (einschließlich behindertengerechter Fahrzeuge)
Übernahme von Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen und Operationen
In folgenden Ausnahmefällen können Fahrkosten übernommen werden:
- Fahrten zur Dialyse oder zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie
- Fahrten von Versicherten mit Pflegegrad 4 oder 5 sowie mit Pflegegrad 3, sofern die Mobilität der Person dauerhaft eingeschränkt ist
- Fahrten von schwerbehinderten Menschen mit den Kennzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis
- Fahrten zur ambulanten Operation, wenn durch sie eine an sich erforderliche stationäre Behandlung vermieden oder aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden kann oder für den Personenkreis nach den beiden vorstehenden Punkten
Die AOK übernimmt nach vorheriger Genehmigung auch die Kosten für Fahrten mit einem Krankentransportwagen zur ambulanten Behandlung. Voraussetzung dafür: Bei den Fahrten ist eine medizinische Betreuung oder die Nutzung besonderer Einrichtungen eines Krankentransportwagens erforderlich. Dazu gehören beispielsweise ein sachgerechter Umgang mit laufenden Infusionen oder Sauerstoff-Inhalatoren.
Weitere Übernahmen von Fahrkosten
Stationäre und ambulante medizinische Rehabilitation
Bei Fahrten zur ambulanten oder stationären Rehabilitation haben Sie Anspruch auf die Übernahme der Fahr- beziehungsweise Reisekosten. Bitte informieren Sie sich vor Beginn einer solchen Maßnahme bei Ihrer AOK vor Ort, welche Fahr- und weiteren Reisekosten übernommen werden.
Stationäre Vorsorgekur
Für eine stationäre Vorsorgekur sowie für eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur werden in der Regel die Kosten für Fahrten mit einem Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln übernommen.
Genehmigung und Abrechnung der Fahrkosten mit Ihrer AOK
Bei medizinisch notwendigen Fahrten mit einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen (auch behindertengerecht ausgestattet), einem Krankentransportwagen (KTW) oder einem Rettungswagen ist für die Kostenübernahme grundsätzlich eine ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung (Muster 4) erforderlich.
Für die Erstattung der Fahrkosten sind Fahrkarten oder Quittungen sowie ein Nachweis über die Behandlung erforderlich. Sind die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in einem privaten Pkw möglich, wird keine Verordnung ausgestellt.
Fahrkosten zur ambulanten Behandlung können bis auf einige Ausnahmen nur übernommen werden, wenn Ihre AOK die Fahrt vorher genehmigt hat.
Die folgenden Personen, die auf der „Verordnung einer Krankenbeförderung“ (Muster 4) genannt sind, benötigen in der Regel keine vorherige Genehmigung für Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungseinrichtung (z. B. Arztpraxis):
- Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und dauerhaft beeinträchtigter Mobilität, z. B. mit Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5
Genehmigung für Krankentransporte und Serienbehandlungen
Fahrten zur ambulanten Behandlung mit einem Krankentransportwagen sowie Fahrten zu einer ambulanten Serienbehandlung müssen immer vorab von der AOK genehmigt werden – auch für die zuvor genannten Personengruppen. Ambulante Serienbehandlungen sind beispielsweise Dialysebehandlungen oder onkologische Chemo- bzw. Strahlenbehandlungen, die mehrmals pro Woche über einen langen Zeitraum stattfinden.
Abrechnung von Taxi- und Krankentransportfahrten
Fahrten mit einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen, einem Krankentransportwagen oder einem Rettungswagen werden in der Regel direkt mit Ihrer AOK abgerechnet. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Vertragspartner der AOK handelt. In diesem Fall müssen Sie lediglich bestätigen, dass die Fahrt stattgefunden hat. Gerne unterstützt Sie Ihre AOK bei der Auswahl eines passenden Fahrdienstes.
Fahrten mit Unternehmen, die keine Vertragspartner der AOK sind, können nicht übernommen werden.
Hinweis: Klären Sie vorab mit dem Fahrdienst oder Ihrer AOK, wie die Abrechnung erfolgt.
Fahrkostenerstattung für Fahrten mit Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln
Nutzen Sie Ihren privaten Pkw, erstattet Ihnen die AOK 20 Cent pro gefahrenen Kilometer.
Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln übernimmt die AOK unter den oben genannten Voraussetzungen den Fahrpreis, beispielsweise für Zugtickets der 2. Klasse.
Können Sie aus medizinischen Gründen weder öffentliche Verkehrsmittel noch einen privaten Pkw nutzen, stellt Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Ärztin eine Verordnung einer Krankenbeförderung für das notwendige Beförderungsmittel aus, beispielsweise für ein Taxi oder ein behindertengerecht ausgestattetes Fahrzeug.
Die Kosten für Taxi- oder Mietwagenfahrten übernimmt die AOK auf Basis vertraglicher Vereinbarungen mit den Beförderungsunternehmen.
Hin- und Rückfahrt werden jeweils als einzelne Fahrten betrachtet und separat abgerechnet.
Die Fahrkosten werden grundsätzlich bis zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstätte übernommen.
Das zahlen Sie
Sie zahlen pro Fahrt zehn Prozent des Fahrpreises zu, mindestens fünf und maximal zehn Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Dabei gelten die Hin- und Rückfahrt jeweils als Einzelfahrt. Auch für Kinder und Jugendliche ist die volle Zuzahlung zu leisten.
Wann Fahrkosten nicht übernommen werden
Fahrkosten im Zusammenhang mit Leistungen der Pflegeversicherung, etwa bei einem Umzug ins Pflegeheim oder in die Kurzzeitpflege, werden grundsätzlich nicht übernommen. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer AOK über mögliche Alternativen.
Antrag auf Fahrkostenerstattung
Den Antrag auf Fahrkostenerstattung stellen Sie bei Ihrer AOK. Alle Informationen dazu finden Sie auf der folgenden Seite. Achten Sie darauf, dass auf allen von Ihnen eingereichten Unterlagen und Belegen Ihr Name und Ihre Krankenversicherungsnummer vermerkt sind.
Sie müssen Ihre Fahrkosten nicht über einen längeren Zeitraum sammeln. Reichen Sie Ihre Anträge stattdessen am besten zeitnah ein, sobald Kosten entstehen. Das verkürzt die Bearbeitungszeit und Sie erhalten die Erstattung schneller.
Finden Sie den passenden Beförderer
Bitte beachten Sie, dass Sie ein Beförderungsunternehmen (wie beispielsweise ein Taxiunternehmen) wählen, mit dem die AOK NordWest einen Vertrag abgeschlossen hat. Wer als Vertragspartner und Leistungserbringer in Frage kommt, haben wir - inklusive der Kontaktnummern - für Sie zusammengetragen:
Erstattung der Fahrkosten bei Terminen zur Krebsvorsorge
Versicherte, die in ihrer Mobilität aufgrund einer Behinderung oder ihrer Pflegebedürftigkeit dauerhaft eingeschränkt sind, sollen alle Angebote zur Krebsfrüherkennung wahrnehmen können. Deshalb übernimmt die AOK für diese Personen sämtliche Fahrkosten, die ihnen mit der Teilnahme an solchen Vorsorgeterminen entstehen. Das betrifft insbesondere auch die organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme.
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