Arzneimittel: Was Versicherte wissen sollten
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Inhalte im Überblick
Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente
In Deutschland ist die Arzneimittelversorgung gesetzlich geregelt. Fast alle Medikamente sind apothekenpflichtig. Einige von ihnen gibt es nur auf Rezept, andere auch ohne.
Hat Ihnen Ihr Arzt ein rezeptpflichtiges Medikament verordnet, zahlen Sie dafür in der Regel zehn Prozent des Abgabepreises – mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro.
In der Praxis heißt das zum Beispiel:
- Für ein Medikament, das 120 Euro kostet, zahlen Sie 10 Euro.
- Für ein Medikament, das 80 Euro kostet, zahlen Sie 8 Euro.
- Für ein Medikament, das 20 Euro kostet, zahlen Sie 5 Euro.
Auf keinen Fall zahlen Sie mehr, als das Medikament kostet. Das heißt: Kostet das Medikament weniger als fünf Euro, zahlen Sie nur den Preis des Arzneimittels. Die Zuzahlungen gelten auch für Medikamente aus Versandapotheken.
Hinweis: Medikamente, deren Preis mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag liegt, den die gesetzlichen Krankenkassen erstatten, erhalten Sie oftmals ohne Zuzahlung. Bei diesen Arzneimitteln können Sie so bis zu zehn Euro sparen.
Wann die Zuzahlung für ein Medikament entfällt
Ohne Zuzahlung erhalten Sie:
- Medikamente für Kinder unter 18 Jahren
- Arzneimittel im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Geburt
Übersteigen die geleisteten Zuzahlungen die Grenze der zumutbaren Belastung, können Sie sich von weiteren Zuzahlungen im entsprechenden Kalenderjahr befreien lassen. Stellen Sie dafür einen Antrag bei der AOK. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des Bruttojahreseinkommens, für alle anderen Versicherten bei zwei Prozent.
Arzneimittel, die Sie selbst vollständig zahlen
Die Kosten für rezeptfreie beziehungsweise nicht verschreibungspflichtige Medikamente übernehmen die Krankenkassen in der Regel nicht.
Ausnahmen:
- Medikamente für Kinder unter zwölf Jahren oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren
- Sie haben eine schwere Erkrankung und das nicht verschreibungspflichtige Medikament gilt als Therapiestandard
In diesen Fällen sind Medikamente auf einem rosa Kassenrezept zu verordnen.
Die Krankenkasse zahlt ebenfalls keine Medikamente, deren therapeutischer Nutzen nicht abschließend nachgewiesen ist oder die als unwirtschaftlich gelten.
Medikamente: Das regeln die Festbeträge
Festbeträge für Arzneimittel werden vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen für alle Krankenkassen einheitlich festgelegt. Das sind Obergrenzen, bis zu denen die Krankenkassen ein verschriebenes Medikament bezahlen. Liegt der Apothekenverkaufspreis über diesem Festbetrag, müssen die Patienten die Differenz zusätzlich zur regulären Zuzahlung selbst tragen.
Preisgünstigere Alternativen
Diese günstigen Arzneimittel zahlt die AOK ebenfalls für Ihre Versicherten:
Generika
Biosimilars
Medikamente mit Preisnachlass
Aut-idem-Regelung
Keine Rabatte bei rezeptpflichtigen Medikamenten in Versandapotheken
Apotheke in Ihrer Nähe finden
Finden Sie einfach und bequem Apotheken und Notdienstapotheken in Ihrer Nähe.
Beratung zu Medikamenten am Telefon
Medizinische Informationen am Telefon – etwa zum Thema Arzneimittel – geben die Experten der AOK.
Arzneimittelberatung für Schwangere und Stillende
Alle bei der AOK Niedersachsen versicherten Schwangeren und Stillenden können sich jeweils einmal in der Schwangerschaft und einmal in der Stillzeit in niedersächsischen Apotheken zur Einnahme von Arzneimittel beraten lassen. Mit dieser persönlichen Beratung sollen Arzneimittel-Risiken für Mutter und Kind vermieden werden. Die Apotheke rechnet die Leistung mit der AOK ab.
Weitere Informationen finden Sie hier unter Arzneimittelberatung für Schwangere und Stillende | AOK Niedersachsen | AOK Niedersachsen.
Die AOK Niedersachsen informiert über Rabattverträge und Biosimilars
Krankenkassen dürfen mit Pharmaunternehmen Preisnachlässe vereinbaren. Dies geschieht in der Regel im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen. Die europaweit ausgeschriebenen Wirkstoffe betreffen ausschließlich Generika, also Arzneimittel, deren Patentschutz abgelaufen ist. Die Vertragslaufzeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Um kleineren beziehungsweise mittelständischen Unternehmen eine Teilnahme zu erleichtern, wird das Gesamtvolumen aller AOKs in acht Regionallose unterteilt. In Ergänzung zu den bundesweit geltenden Arzneimittelrabattverträgen hat die AOK Niedersachsen auch regionale Verträge mit Herstellern abgeschlossen.
Weshalb werden Rabattverträge geschlossen?
Vorrangiges Ziel der Rabattverträge sind Kosteneinsparungen bei gleichbleibender oder verbesserter Qualität. Zusätzlich leisten Rabattverträge einen Beitrag zur Versorgungssicherheit. Nach Zuschlagserteilung kann der Rabattpartner die für die Vertragsdauer kalkulierte Menge bereitstellen, während die Abnahme praktisch gesichert ist. Über die Vertragslaufzeit von grundsätzlich zwei Jahren erhalten die Versicherten schließlich die gewohnten Arzneimittel.
Was ist das Besondere an Biologika?
Durch ihre passgenaue Wirkung können Biologika Prozesse im Körper zielgerichtet beeinflussen. Sie heilen oder lindern so Krankheiten und helfen Patienten bei Diagnosen wie Krebs, Rheuma, Schuppenflechte, chronischen Darmerkrankungen oder Diabetes.
Ähnlich wie bei niedermolekularen Arzneimitteln, für die sogenannte Generika erhältlich sind, gibt es bei Biologika ebenfalls Nachfolgeprodukte, wenn der Patentschutz abgelaufen ist. Da auch Biologika von Herstellprozess zu Herstellprozess leicht variieren, können die Nachfolgeprodukte keine exakten Kopien sein. Sie ähneln dem Original jedoch hinreichend, weshalb man diese als Biosimilars („similar“ = englisch für „ähnlich“) bezeichnet. Biosimilars sind, verglichen mit den Original-Biologika, hinsichtlich ihrer Wirkung und Sicherheit absolut gleichwertig.
Welche Vorteile haben Biosimilars?
Biosimilars sind in aller Regel deutlich günstiger als die ursprünglichen Biologika. Der Preisvorteil kann dazu führen, dass mehr Menschen von den Vorteilen dieser Arzneimittel profitieren. Auch hilft dieser Preisvorteil, die generellen Ausgaben für Arzneimittel zu senken und somit bei den Krankenkassen finanzielle Spielräume für neue Arzneitherapien zu schaffen.
Darüber hinaus bieten die Hersteller der Biosimilars mitunter zusätzliche Vorteile. Dies können etwa für die jeweilige Person geeignetere Packungsgrößen oder Dosierungen sein. Manche Menschen kommen auch mit den neu entwickelten Injektionssystemen (zum Beispiel Fertigspritzen oder Pens) besser zurecht.
Wie stehen Ärztinnen und Ärzte zu Biosimilars?
Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft schreibt in ihrer aktuellen Patienteninformation etwa: „Der Wechsel zu einem Biosimilar ist unbedenklich. Alle vorliegenden Studien zeigen, dass es nach der Umstellung vergleichbar gut wirkt wie das ursprüngliche Biologikum.“
Anders als bei Generika dürfen Apotheken in Deutschland die zur Verfügung stehenden Produkte derzeit – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht gegeneinander austauschen. Welches Arzneimittel zum Einsatz kommt, ist eine rein ärztliche Entscheidung in Abstimmung mit dem Patienten oder der Patientin.
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