Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Wenn Sie arbeitsunfähig sind, stellt Ihnen Ihr Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) aus. Manche Arztpraxen übernehmen den Versand an die Krankenkasse. Sollte Ihr Arzt Ihnen jedoch auch die Ausfertigung für die Krankenkasse übergeben haben, reichen Sie diese bitte so schnell wie möglich bei Ihrer AOK ein.

Dafür sind die verschiedenen Ausfertigungen der Krankschreibung da
Die AU-Bescheinigung besteht aus vier Teilen. Auf jedem Blatt ist vermerkt, für wen die Krankmeldung bestimmt ist.
Zur Vorlage bei der Krankenkasse
Das Exemplar "zur Vorlage bei der Krankenkasse" reichen Sie bitte schnellstmöglich bei uns ein. Darauf sind Ihre Diagnosen verschlüsselt angegeben.
Zur Vorlage beim Arbeitgeber
Die Bescheinigung "zur Vorlage beim Arbeitgeber" enthält keine Diagnose. Diese ist ein Nachweis für Ihren Arbeitgeber bzw. die Agentur für Arbeit. Generell gilt:
- Sind Sie als Arbeitnehmer länger als drei Tage krank, müssen Sie die Krankmeldung spätestens am vierten Tag bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Er kann den Nachweis aber auch früher verlangen, beispielsweise ab dem ersten Tag.
- Werden Sie während der Arbeitslosigkeit krank, müssen Sie der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen. Auch die Agentur für Arbeit kann sie bereits vor Ablauf der Drei-Tage-Frist verlangen.
Ausfertigung für Versicherte
Das Blatt „Ausfertigung für Versicherte“ - mit Angaben zu Ihren Diagnosen - ist für Ihre eigenen Unterlagen bestimmt.
Ausfertigung für den Arzt
Das Exemplar „Ausfertigung für den Arzt“ behält Ihr Arzt.
Krankmeldung telefonisch möglich
Bis zum 31. März 2021 haben Patienten die Möglichkeit, sich bei leichten Beschwerden der oberen Atemwege vom Arzt telefonisch krankschreiben zu lassen. Wichtig ist, dass der Arzt den Patienten am Telefon eingehend zu seinen Symptomen befragt. Die telefonische Krankschreibung ist bis zu sieben Kalendertage wirksam und kann einmalig um weitere sieben Kalendertage verlängert werden.
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen krankem Kind per Videosprechstunde
Können Eltern ihrer Arbeit nicht nachkommen, weil das eigene Kind krank ist, ist dem Arbeitgeber eine Krankmeldung vorzulegen. Dank Videosprechstunde kann diese Krankmeldung durch den Kinderarzt nun auch ohne Präsensuntersuchung per Videochat erfolgen. Die ärztliche Bescheinigung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt danach auf dem normalen Postweg zum Patienten nach Hause. Die Videokrankmeldung ist unabhängig von der Corona-Pandemie erfolgt und gilt ohne zeitliche Befristung.
Darum benötigt die AOK Ihre Krankmeldung
Spätestens eine Woche, nachdem Ihr Arzt Sie krankgeschrieben hat, sollte die Krankmeldung der AOK vorliegen. Denn sind Sie länger krank und müssen Krankengeld beziehen, ist es wichtig, dass Sie diese Frist eingehalten haben. Nur so können Sie Ihren Anspruch auf Krankengeld geltend machen.
Krankmeldung online einreichen
Konzentrieren Sie sich auf Ihre Genesung. Wir nehmen Ihnen den zusätzlichen Gang in Ihre AOK vor Ort ab. Scannen oder fotografieren Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und laden Sie das Bild einfach im Onlineportal „Meine AOK“ hoch.
Krankschreibung künftig per Videosprechstunde
Anstelle eines Arztbesuchs ist es auch möglich, dass sich Patienten von ihrem behandelnden Arzt per Videosprechstunde krankschreiben lassen. Voraussetzung dafür ist, dass
- sich der Arzt mit den begrenzten Mitteln der Videosprechstunde einen ausreichenden Eindruck vom Gesundheitszustand des Patienten verschaffen kann,
- die Erkrankung das nicht ausschließt und
- der Versicherte der Hausarztpraxis durch eine frühere Behandlung persönlich bekannt ist.
Andernfalls muss der Patient wie gewohnt in die Arztpraxis kommen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Video-Untersuchung darf der Arzt für maximal sieben Tage ausstellen. Eine Folgebescheinigung darf es nur geben, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit zuvor bei einer persönlichen Untersuchung in der Praxis festgestellt hat.
Ein Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Video besteht für Versicherte nicht. Eine Krankschreibung, die ausschließlich auf einem Online-Fragebogen, Chat oder Telefonat beruht, ist nicht zulässig.
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