Behandlung im Krankenhaus – das übernimmt die AOK
Ein Krankenhausaufenthalt kann vollstationär, teilstationär oder ambulant notwendig sein. Die AOK trägt die Kosten für die ärztliche Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung.

Die AOK zahlt zeitlich unbegrenzt alle medizinisch notwendigen Leistungen
Die AOK übernimmt die Kosten für Ihre Krankenhausbehandlung – soweit medizinisch notwendig – in zugelassenen Krankenhäusern. Bei der Auswahl des richtigen Hauses hilft Ihnen gerne Ihr Arzt oder Ihre AOK.
Formen des Krankenhausaufenthalts
Vollstationäre Behandlung
Eine vollstationäre Behandlung ist die Aufnahme in ein Krankenhaus. Sie bleiben ununterbrochen Tag und Nacht dort.
Teilstationäre Behandlung
Die teilstationäre Behandlung umfasst nur die Behandlung selbst. Die Nächte verbringen Sie zu Hause.
Vorstationäre Behandlung
Sie dient dazu, die Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung zu prüfen oder eine vollstationäre Behandlung vorzubereiten. Bei der vorstationären Behandlung entfallen Unterkunft und Verpflegung.
Nachstationäre Behandlung
Sie erfolgt ebenfalls ohne Übernachtung und Verpflegung im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung, um deren Erfolg zu sichern.
Ambulante Operationen
Darunter versteht man alle operativen Behandlungsmethoden und Eingriffe, bei denen Sie die Nächte vor und nach dem Eingriff daheim im eigenen Bett verbringen. Wichtig ist, dass Sie nicht allein zu Hause sind und sich jemand um Sie kümmert, der im Notfall einen Arzt verständigen kann.
Zuzahlung für die Krankenhausbehandlung: Das müssen Sie leisten
Bei einer vollstationären Behandlung zahlen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr zehn Euro pro Tag. Bei Entbindungen entfällt dieser Eigenanteil. Auch Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen nichts dazu. Bei einer Rehabilitationsmaßnahme im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung werden Zuzahlungen an die Rentenversicherung angerechnet. Für genaue Informationen wenden Sie sich an Ihren AOK-Kundenberater.
Versichertenkarte nicht vergessen
Bei einem geplanten Krankenhausaufenthalt bringen Sie die Verordnung oder Einweisung Ihres Arztes und Ihre AOK-Versichertenkarte mit. In akuten Notfällen benötigen Sie die Verordnung nicht. Das Krankenhaus klärt in jedem Fall ab, ob und in welchem Umfang eine Krankenhausbehandlung nötig ist – diese Untersuchung gilt bereits als Bestandteil der Behandlung.
Krankenhausaufenthalt mit den Eltern
Vor allem kleine Kinder sind beruhigt, wenn ein Elternteil bei ihnen in der Klinik bleibt. Wenn der Krankenhausarzt die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme der Mutter oder des Vaters bescheinigt, übernimmt die AOK die Kosten für diese Begleitperson.
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