Neues Krankenkassenwahlrecht ab 2021
Kürzere Bindungsfrist und elektronischer Datenaustausch
Das neue Krankenkassenwahlrecht, das ab 1. Januar 2021 gilt, bringt Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Will ein Arbeitnehmer die Krankenkasse bei einer neuen Versicherungspflicht wechseln, genügt ein Antrag bei der neuen Krankenkasse, es ist nicht mehr notwendig bei der alten Kasse zu kündigen. Arbeitgeber erhalten künftig eine elektronische Mitgliedsbescheinigung von der Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Immer wenn eine Versicherungspflicht neu entsteht, zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, können gesetzlich Versicherte sofort ihre Krankenkasse neu wählen. Dann gilt eine Bindungsfrist von nur noch zwölf Monaten.
Bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis können Arbeitnehmer ihre Krankenkasse unter Einhaltung der Bindungsfrist kündigen. Arbeitnehmer sind dann aber nicht mehr 18 Monate an eine Kasse gebunden – die Bindungsfrist verkürzt sich auf zwölf Monate. Die Kündigung wird ersetzt durch den elektronischen Datenaustausch zwischen den Krankenkassen. Ein Übergangsrecht gilt bei einem Kassenwechsel zum 1. Januar, 1. Februar oder 1. März 2021.
Im Video stellt der AOK-Sozialversicherungs-Experte Klaus Herrmann das neue Krankenkassenwahlrecht vor.
Video Jahreswechsel: Kassenwahlrecht
Die Themen im Überblick
- Neues Recht ab 1. Januar 2021
- Sofortiges Krankenkassenwahlrecht
- Kein sofortiges Wahlrecht
- Bestehendes Versicherungsverhältnis
- Bindung an die Krankenkasse
- Wählbare Krankenkassen
- Wahlerklärung des Mitglieds
- Grundsätzliche Hinweise
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Stand
Erstellt am: 02.10.2020
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