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Zeitschriftenschau

29.07.2026 Matthias Schömann 3 Min. Lesedauer

In jeder Ausgabe kuratiert G+G Beiträge aus Fachzeitschriften und gibt einen Einblick in den aktuellen Stand von Forschung und Wissenschaft.

Foto: Mehrere aufgeschlagene Zeitschriften liegen übereinander.

Zytostatika aus der Klinikapotheke

In ihrem Aufsatz gehen die Autorin und der Autor der Frage nach, welche rechtlichen Risiken die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Apotheken eingehen, wenn sie mit Krankenhausapotheken bei der Zytostatikaherstellung zusammenarbeiten. Sie beginnen mit der Darstellung der formellen Anforderungen, die sich aus der Apothekenbetriebsordnung für diese Zusammenarbeit ergeben. Sodann widmen sie sich der Frage, welche Verantwortung die öffentliche Apotheke für die Herstellung in der Krankenhausapotheke übernimmt und ob auch eine vollständige Verlagerung der Herstellung auf die Krankenhausapotheke vom Gesetz gedeckt ist. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass eine Zusammenarbeit nicht auf Einzelfälle beschränkt ist und das wirtschaftliche Risiko bei der auftraggebenden Apotheke verbleibt.

A&R 2026

Selbstverwaltung unter Druck

Mit einem sozialrechtlichen Dauerbrenner beschäftigt sich Axer. Nach einer kurzen Darstellung der Selbstverwaltung in der GKV geht der Juraprofessor aus Heidelberg der Frage nach, wie die Selbstverwaltung im Grundgesetz verankert ist. Dabei widmet er sich insbesondere zwei aktuellen Themen: zum einen der Stellung des Leistungsgruppen-Ausschusses nach § 135e SGB V innerhalb der Selbstverwaltung und zum anderen der Frage, ob Krankenkassen im aktuell geführten Rechtsstreit gegen die unzureichende Finanzierung der GKV-Beiträge für Bürgergeldbeziehende durch den Bund klagebefugt sind. Er kommt zu dem Ergebnis, dass eine deutlichere verfassungsrechtliche Fundierung der Selbstverwaltung wünschenswert wäre.

Axer, Die Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung
NZS 2026, 321 ff.

Gesundheitsdaten in der Cloud

§ 393 SGB V ermöglicht den Leistungserbringenden sowie den Kranken- und Pflegekassen, unter bestimmten Voraussetzungen Gesundheitsdaten auch per Cloud-Computingzu verarbeiten. Quiel geht in seinem Aufsatz der Frage nach, wer „datenverarbeitende Stelle“ im Sinne dieser Vorschrift ist und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ein C5-Testat vorweisen muss. Der Wirtschaftsjurist aus der Kanzlei Piltz Legal kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die datenverarbeitende Stelle nicht der Anbieter der Cloud-Computing-Dienste ist, sondern die Leistungserbringenden bzw. die Kranken- und Pflegekassen. Die Testatanforderung sei aber nicht an diese adressiert, sondern sie müssten nur den Nachweis erbringen, dass die Dienste über ein C5-Testat verfügen.

Datenschutz-Berater, Nr. 05/2026

Sicherstellung bleibt Aufgabe von Kassen und Ärzteschaft

Mit dem Spannungsverhältnis zwischen Sicherstellungsauftrag im Gesundheitswesen und staatlicher Verantwortung beschäftigt sich Nobmann in seinem Aufsatz. Im Anschluss an eine verfassungsrechtliche Herleitung der Gesetzgebungskompetenz geht er der Frage nach, wie weit der Gesetzgeber den Sicherstellungsauftrag an die Länder übertragen kann. Der Rechtsanwalt und Leiter der Abteilung Koordination Gemeinsamer Bundesausschuss bei der KZBV kommt zu dem Ergebnis, dass der Sicherstellungsauftrag als funktionales Rückgrat der GKV nicht an die Länder delegiert werden kann.

NZS 2026

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