Pflegegeld: Die Pflege zu Hause selbst organisieren
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Inhalte im Überblick
Voraussetzungen für Pflegegeld
Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, wenn sie mindestens Pflegegrad 2 haben und die Pflege zu Hause von Angehörigen oder einer anderen ehrenamtlichen Person übernommen wird. Hat die pflegebedürftige Person noch keinen Pflegegrad, muss dieser zuvor mit einem Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse beantragt werden. Im Antrag geben Sie an, dass Sie Pflegegeld beziehen möchten. Die Pflegekasse beauftragt dann im Anschluss den Medizinischen Dienst (MD), um den Pflegebedarf festzustellen und den Pflegegrad zu ermitteln.
Tabelle: Pflegegeld nach Pflegegraden
Die Höhe des Pflegegelds ist abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Im Pflegegrad 1 erhalten Pflegebedürftige kein Pflegegeld. Sie haben allerdings Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Dieser kann unter anderem für einen Pflegedienst oder für Angebote wie Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden. Für pflegebedürftige Versicherte ab Pflegegrad 2 zahlt die AOK-Pflegekasse in 2025 folgendes Pflegegeld:
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| 2 | 347 Euro |
| 3 | 599 Euro |
| 4 | 800 Euro |
| 5 | 990 Euro |
Verwendung von Pflegegeld: Dafür können Sie es einsetzen
Das Pflegegeld wird grundsätzlich an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Diese Leistung steht ausschließlich der pflegebedürftigen Person zu, auch wenn Angehörige die Pflege übernehmen. Pflegebedürftige können selbst entscheiden, wie sie das Pflegegeld verwenden. Oft wird es aber an Angehörige weitergegeben, um deren Aufwand für die Pflege zu würdigen.
Auszahlung von Pflegegeld
Die Zahlung des Pflegegelds erfolgt im Voraus, entweder am letzten Werktag des Monats für den folgenden Monat oder am ersten Werktag des aktuellen Monats. Bei einem neu gestellten Antrag erhalten Sie das Pflegegeld rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung, nachdem der Antrag bewilligt wurde.
Beratungsbesuch bei Pflegegeld ist Pflicht
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten und die Pflege ohne Unterstützung eines Pflegedienstes organisieren, müssen in regelmäßigen Abständen einen sogenannten Beratungseinsatz, auch Beratungsbesuch genannt, durch eine Pflegefachperson nachweisen. Nur wenn Sie diesen regelmäßig durchführen, erhalten Sie weiterhin Pflegegeld. Wird der Beratungseinsatz nicht durchgeführt, kann das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall sogar eingestellt werden. Die Beratungsbesuche finden abhängig vom Pflegegrad, einmal im Quartal oder jedes halbe Jahr statt.
Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegesachleistungen zusammen nutzen
Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind miteinander kombinierbar. Das kann eine wertvolle Unterstützung sein, wenn die pflegebedürftige Person von Angehörigen zu Hause betreut, aber zusätzlich professionelle Hilfe durch einen Pflegedienst benötigt wird. Die sogenannte Kombinationsleistung muss bei der AOK-Pflegekasse beantragt werden. Das Pflegegeld verringert sich dann anteilig um die in Anspruch genommene Sachleistung.
Unterstützung rund um die Pflege
Die AOK steht Ihnen bei allen Fragen rund um die Pflege zur Seite – mit Beratung und praktischer Hilfe:
- Unterstützung bei der Organisation der Pflege oder Beantragung von Leistungen erhalten Sie bei der AOK-Pflegeberatung oder in den Pflegestützpunkten.
- Pflegende Angehörige erhalten in den kostenlosen Pflegekursen der AOK wertvolles Wissen für die häusliche Pflege zu Hause.
- Mit dem AOK-Pflegenavigator finden Sie Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste in Ihrer Nähe.
Passende Leistungen der AOK
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Die Pflegeversicherung unterstützt pflegebedürftige Menschen und deren Angehörigen mit umfassenden Leistungen. Alle Informationen zu Umfang und Anträgen.
Verhinderungspflege
Brauchen pflegende Angehörige eine Auszeit von der Pflege, sorgt die Verhinderungspflege für eine lückenlose Betreuung.
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Bei der Kurzzeitpflege werden pflegebedürftige Menschen vorübergehend im Pflegeheim betreut. Alle Infos zu Dauer und Kosten.
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