Beratungsbesuch: Pflichtberatung bei Pflegegeld

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten, müssen sich regelmäßig von Pflegefachpersonen beraten lassen. Mit dem sogenannten Beratungsbesuch soll die Qualität der Pflege zu Hause sichergestellt werden. Pflegende Angehörige erhalten zudem Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung. Wie oft die Beratungsbesuche stattfinden, ist abhängig vom Pflegegrad. Alle Informationen dazu, erhalten Sie hier.
Ein älteres Paar sitzt gemeinsam mit einer jüngeren Frau im Kostüm in einer Beratungssituation am Esstisch. Sie schauen sich verschiedene Dokumente an.© iStock / AnnaStills

Inhalte im Überblick

    Der verpflichtende Beratungsbesuch für alle, die Pflegegeld erhalten

    Pflegebedürftige Menschen sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich regelmäßig von einer qualifizierten Pflegefachperson beraten zu lassen, wenn

    • sie zu Hause von ihren Angehörigen oder einer anderen Person, zum Beispiel einem Freund, gepflegt und betreut werden,
    • dies ohne die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes geschieht und
    • sie dafür Pflegegeld von ihrer Pflegekasse erhalten.

    Der Beratungsbesuch, auch Beratungseinsatz genannt, soll gewährleisten, dass die Qualität der Pflege zu Hause sichergestellt ist. Hierzu erhalten pflegende Angehörige regelmäßig Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung um mögliche Herausforderungen im Pflegealltag frühzeitig erkennen und beheben zu können. Zudem sind die Beratungsbesuche Voraussetzung, um weiterhin Pflegegeld zu erhalten.

    Der verpflichtende Beratungsbesuch findet immer dort statt, wo die pflegebedürftige Person häuslich gepflegt wird. Dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt sein, in dem die pflegebedürftige Person aufgenommen wurde. Die Beratung kann im Wechsel in der Häuslichkeit oder per Video durchgeführt werden. Die Videoberatung ist vorerst bis zum 31.03.2027 möglich. Eine Videoberatung kann jedoch nur dann stattfinden, wenn der Leistungserbringer die gesetzlich definierten Anforderungen hierfür erfüllt. Die Erstberatung muss immer im Hausbesuch erfolgen. Die Kosten für die Beratungsbesuche übernimmt die AOK-Pflegekasse.

    Häufigkeit der Beratungseinsätze

    Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 und 3 müssen sich einmal halbjährlich, Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich beraten lassen.

    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben einen Anspruch darauf, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch zu erhalten. Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, können ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Für sie ist der Beratungsbesuch aber nicht verpflichtend.

    Anlaufstellen für die Beratung

    Die Beratungsbesuche werden von folgenden Stellen durchgeführt:

    • zugelassene Pflegedienste
    • unabhängige und anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz

    Finden Sie keine Anlaufstelle in Ihrer Nähe, wenden Sie sich bitte an Ihre AOK vor Ort. Diese kann Sie bei der Suche nach einer Pflegefachperson unterstützen.

    So läuft der Beratungsbesuch ab

    Sie vereinbaren einen Termin mit einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder einer zugelassenen Beratungsstelle Ihrer Wahl. Eine qualifizierte Pflegefachperson besucht Sie dann dort, wo die Pflege stattfindet – also in der Regel bei Ihnen zu Hause. So bekommen die Pflegeexperten und -expertinnen einen Überblick über Ihre aktuelle Pflegesituation und können Sie bedarfsgerecht individuell beraten.

    • Die Pflegefachperson informiert Sie über Angebote und Leistungen, die Sie bei der Pflege unterstützen und den Alltag erleichtern.
    • Sie spricht vertrauensvoll mit Ihnen über Probleme, die bei der Pflege zu Hause auftreten können, und hilft bei der Problemlösung.
    • Sie überprüft, ob eine Einstufung in einen höheren Pflegegrad notwendig ist, und empfiehlt bei Bedarf, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
    • Sie dokumentiert die Beratung auf einem Formular und vermerkt, welche Maßnahmen helfen können, die Pflegesituation zu verbessern.
    • Die Pflegekasse erhält vom Pflegedienst oder der Beratungsstelle einen Nachweis über den Beratungsbesuch.

    Termin verpasst

    Um das Pflegegeld zu erhalten, müssen Sie regelmäßig an einem Beratungsbesuch teilnehmen. Versäumen Sie einen Termin, werden Sie von Ihrer AOK informiert, den Beratungsbesuch bis zu einem bestimmten Termin in Anspruch zu nehmen. Wird die Beratung auch dann nicht durchgeführt, wird das Pflegegeld gekürzt. Nach mehrfacher Erinnerung ohne einen Nachweis für eine Beratung entfällt die Leistung sogar komplett. Um das zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Beratungsbesuche für einen längeren Zeitraum mit dem Pflegedienst oder der Pflegefachperson zu terminieren. So können Sie sicher gehen, dass Sie keinen Termin mehr verpassen.

    Wie unterstützt mich meine AOK bei der Pflege zu Hause?

    Die Angebote der AOK unterscheiden sich regional. Mit der Postleitzahl Ihres Wohnorts können wir die für Sie zuständige AOK ermitteln und Ihnen anzeigen, welche Unterstützungsangebote Ihre AOK zur häuslichen Pflege hat.

    Passende Angebote der AOK

    Die AOK-Pflegeberatung

    Die AOK-Pflegeberatung unterstützt Pflegebedürftige und deren Angehörige bei Fragen rund um die Pflege.

    Pflegegrade und Pflegebegutachtung

    Einen Überblick zu den Pflegegraden und der Pflegebegutachtung finden Sie auf dieser Seite.

    Pflege richtig organisieren

    Wer stellt den Pflegegrad fest? Wie sind Pflegeleistungen zu beantragen? Hier erhalten Sie Antworten.

    Aktualisiert: 28.05.2024

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