Ärztliche Zweitmeinung

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Insbesondere im Vorfeld von Operationen kann die Begutachtung durch einen zweiten Arzt hilfreich sein. So können Sie die eigene gesundheitliche Situation besser verstehen und sich für die am besten geeignete Therapie entscheiden. Die AOK hilft Ihnen, schnell die zweite Meinung eines Spezialisten zu bekommen.
Ein Arzt spricht mit einer Patientin. Bei manchen Diagnosen ist es sinnvoll, eine Zweitmeinung einzuholen.© AOK

Inhalte im Überblick

    Zweite Meinung: Sicherheit für die Patienten

    Grundsätzlich können gesetzlich Versicherte ihren Arzt frei wählen. Die ärztliche Zweitmeinung soll unabhängig und neutral sein. Sie dient dazu, sich ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand des Patienten zu machen und sich zu vergewissern, ob eine geplante Operation erforderlich ist und welche Behandlungsalternativen es gibt.

    Ein weiterer Arzt prüft dabei Ihren Befund und führt ein Anamnese- und Beratungsgespräch durch. In der Regel untersucht er Sie auch erneut. So prüft er die Notwendigkeit der bereits geplanten Operation. Die Kosten dafür trägt Ihre AOK.

    So funktioniert die Zweitmeinung

    Wenn Sie eine ärztliche Zweitmeinung einholen möchten, informieren Sie zunächst Ihren behandelnden Arzt darüber. Eine Zweitmeinung darf nur ein Facharzt abgeben, der für Ihre Diagnose spezialisiert ist. Der Facharzt übermittelt Ihnen und mit Ihrem Einverständnis auch dem behandelnden Arzt anschließend seine Einschätzung.

    Ihre Rechte als Patient

    • Sie haben das Recht, Einsicht in die vollständige Patientenakte zu nehmen.
    • Sie können auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen.
    • Patienten haben ein Recht auf Kopien der Patientenakte oder der vorliegenden Befunde. Der behandelnde Arzt darf Ihnen nur die Kosten für die Kopien in Rechnung stellen.
    • Es ist auch möglich, dass Ihr Arzt die erforderlichen Dokumente an den von Ihnen ausgewählten Spezialisten direkt weiterleitet.

    Anspruch auf Zweitmeinung bei ausgewählten Eingriffen

    Für bestimmte Operationen gelten erweiterte gesetzliche Regeln. Bei diesen ist die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt verpflichtet, Sie mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff über die ärztliche Zweitmeinung aufzuklären.

    • Der Anspruch auf Zweitmeinung gilt bei folgenden Eingriffen:

      • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
      • Eingriffe bei Prostatakrebs (gilt bei lokal begrenztem Prostatakarzinom ohne Metastasen) 
      • Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
      • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
      • Gelenkspiegelung an der Schulter (Schulterarthroskopie)
      • Herzkatheteruntersuchung und Verödungen (Ablationen) am Herzen
      • Implantation eines Herzschrittmachers oder Defibrillators
      • Implantation, Wechsel oder Entfernung eines künstlichen Hüftgelenks
      • Implantation einer Knieendoprothese
      • Operation an Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
      • Operation von Aortenaneurysmen
      • Operationen an der Wirbelsäule, dazu gehören: 
        • dynamische und statische Stabilisierung (Osteosynthese und Spondylodese)
        • knöcherne Druckentlastung (Dekompression)
        • Facettenoperationen
        • Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper
        • Entfernung von Bandscheibengewebe (Exzision)
        • Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe (Bandscheibenendoprothese)

    Die Vorteile einer ärztlichen Zweitmeinung

    Die AOK unterstützt Sie dabei, den für eine zweite Meinung geeigneten Arzt zu finden, und übernimmt die Kosten für die Beratung. Im Gespräch können Sie alle Fragen stellen, die Sie zu einer Diagnose oder einer Behandlungsmethode haben. So können Sie durch die Zweitmeinung Chancen und Risiken Ihrer Behandlung besser einschätzen.

    Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland vermittelt Experten für eine ärztliche Zweitmeinung in Orthopädie

    Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland übernimmt die Kosten der ärztlichen Zweitmeinung im Bereich Orthopädie. Bei den Gutachtern handelt es sich um erfahrene Spezialisten, die die Behandlungsunterlagen gründlich prüfen, ein schriftliches Gutachten erstellen und die Details in einem persönlichen Gespräch erklären. Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Kundenberater in Ihrer Nähe.

    Zweitmeinung im Fachbereich Orthopädie

    Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland ist Ihnen gerne dabei behilflich, eine ärztliche Zweitmeinung im Fachbereich Orthopädie einzuholen. Wir vermitteln Ihnen einen für Ihren konkreten Fall geeigneten unabhängigen Spezialisten. Hierbei handelt es sich um Chefärzte aus Kliniken in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland, mit denen die AOK entsprechende Kooperationsverträge geschlossen hat. 

    Die Terminvereinbarung übernehmen selbstverständlich wir für Sie. Um herauszufinden, ob dieser Service in Ihrem Fall geeignet ist, oder wenn Sie den Service direkt nachfragen möchten, melden Sie sich einfach bei einem unserer freundlichen Kundenberater. Wir sind gerne für Sie da.

    So bekommen Sie eine zweite ärztliche Meinung

    1. Wenden Sie sich an Ihre AOK vor Ort und geben Sie uns alle relevanten Behandlungsunterlagen zu dieser Erkrankung.
    2. Ein Kundenberater der AOK vermittelt Sie schnell an einen Spezialisten.
    3. Der Spezialist studiert Ihre Unterlagen und berät Sie zur Erkrankung, Ihren Beschwerden und alternativen Therapiemöglichkeiten.
    4. Mit diesen Informationen besprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt das weitere Vorgehen.

    Adressen unserer Geschäftsstellen finden Sie hier.

    Zweitmeinung bei Gebärmutterentfernung oder Mandeloperation

    Wenn Sie eine ärztliche Zweitmeinung im Fall einer Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) oder einer Mandeloperation (Tonsillektomie/ Tonsillotomie) benötigen, nutzen Sie bitte die überregionale Arztsuche der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. 

    Hier finden Sie Ärzte, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation und Unabhängigkeit eine Zweitmeinung für solche Eingriffe abgeben können: www.116117.de/zweitmeinung

    Aktualisiert: 19.05.2025

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