Arzneimittel: Was Versicherte wissen sollten

Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten übernimmt die AOK den Großteil der Kosten. Versicherte der Gesundheitskasse leisten nur eine geringe Zuzahlung. Für viele Medikamente hat die AOK Rabattverträge mit Pharmaunternehmen geschlossen. So sorgt die AOK für Beitragsstabilität.
Eine Frau zeigt einem älteren Mann die Packungsbeilage eines Arzneimittels. Die AOK informiert über Medikamente und über Zuzahlungen.© AOK

Inhalte im Überblick

    Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente

    In Deutschland ist die Arzneimittelversorgung gesetzlich geregelt. Fast alle Medikamente sind apothekenpflichtig. Einige von ihnen gibt es nur auf Rezept, andere auch ohne.

    Hat Ihnen Ihr Arzt ein rezeptpflichtiges Medikament verordnet, zahlen Sie dafür in der Regel zehn Prozent des Abgabepreises – mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro.

    In der Praxis heißt das zum Beispiel:

    • Für ein Medikament, das 120 Euro kostet, zahlen Sie 10 Euro.
    • Für ein Medikament, das 80 Euro kostet, zahlen Sie 8 Euro.
    • Für ein Medikament, das 20 Euro kostet, zahlen Sie 5 Euro.

    Auf keinen Fall zahlen Sie mehr, als das Medikament kostet. Das heißt: Kostet das Medikament weniger als fünf Euro, zahlen Sie nur den Preis des Arzneimittels. Die Zuzahlungen gelten auch für Medikamente aus Versandapotheken.

    Hinweis: Medikamente, deren Preis mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag liegt, den die gesetzlichen Krankenkassen erstatten, erhalten Sie oftmals ohne Zuzahlung. Bei diesen Arzneimitteln können Sie so bis zu zehn Euro sparen.

    Wann die Zuzahlung für ein Medikament entfällt

    Ohne Zuzahlung erhalten Sie:

    • Medikamente für Kinder unter 18 Jahren
    • Arzneimittel im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Geburt

    Übersteigen die geleisteten Zuzahlungen die Grenze der zumutbaren Belastung, können Sie sich von weiteren Zuzahlungen im entsprechenden Kalenderjahr befreien lassen. Stellen Sie dafür einen Antrag bei der AOK. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des Bruttojahreseinkommens, für alle anderen Versicherten bei zwei Prozent.

     

    Arzneimittel, die Sie selbst vollständig zahlen

    Die Kosten für rezeptfreie beziehungsweise nicht verschreibungspflichtige Medikamente übernehmen die Krankenkassen in der Regel nicht.

    Ausnahmen:

    • Medikamente für Kinder unter zwölf Jahren oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren
    • Sie haben eine schwere Erkrankung und das nicht verschreibungspflichtige Medikament gilt als Therapiestandard

    In diesen Fällen sind Medikamente auf einem rosa Kassenrezept zu verordnen.

    Die Krankenkasse zahlt ebenfalls keine Medikamente, deren therapeutischer Nutzen nicht abschließend nachgewiesen ist oder die als unwirtschaftlich gelten.

    Medikamente: Das regeln die Festbeträge

    Festbeträge für Arzneimittel werden vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen für alle Krankenkassen einheitlich festgelegt. Sie legen die Obergrenze fest, bis zu der die Krankenkassen ein verschriebenes Medikament bezahlen. So wird sichergestellt, dass für Medikamente mit gleicher Wirkung keine unnötig hohen Kosten anfallen.

    Liegt der Apothekenverkaufspreis eines Medikaments über diesem Festbetrag, müssen die Patienten die Differenz zusätzlich zur regulären Zuzahlung selbst tragen. Festbeträge kommen nur bei Arzneimitteln mit gleicher Wirkung, aber stark unterschiedlichen Preisen zum Einsatz. Der Hersteller entscheidet selbst, ob er seinen Preis auf das Festbetragsniveau anpasst oder ob für das Medikament Mehrkosten anfallen.

    Preisgünstigere Alternativen

    Diese günstigen Arzneimittel zahlt die AOK ebenfalls für Ihre Versicherten:

    • Generika

      Generika, auch Nachahmerprodukte genannt, sind Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff in der gleichen Dosierung wie im Originalpräparat. Da die Hersteller keine hohen Investitionskosten für die Forschung und Entwicklung der Medikamente haben, sind Generika preisgünstiger als die Originalpräparate. Sie sind aber genauso wirksam, sicher und verträglich wie die Originalarznei.

    • Biosimilars

      Biosimilars sind biotechnologisch hergestellte Arzneimittel. Sie ähneln einem bereits zugelassenen Medikament in ihrer Struktur und haben die gleiche Wirkung. Von Generika unterscheiden sie sich vor allem in der Größe ihrer Moleküle: Biosimilars sind meist große, komplexe Moleküle, Generika eher kleine, einfache Moleküle. Zudem sind Biosimilars nicht völlig identisch mit dem Originalwirkstoff, weshalb sie aufwendigere Zulassungsverfahren erfordern als Generika. Die Wirkung von Biosimilars hingegen ist genauso gut wie beim Originalpräparat. Das bestätigen die Experten der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft.

      Für Forschung und Entwicklung fallen geringere Kosten an als beim Original. Das liegt daran, dass die Wirkstoffe schon lange bekannt und sehr genau erforscht sind. 

    • Medikamente mit Preisnachlass

      Die AOK hat mit Pharmaunternehmen Rabattverträge über Preisnachlässe für bestimmte verschreibungspflichtige Medikamente geschlossen. Diese Verträge ermöglichen uns Einsparungen bei gleicher Qualität. Wenn Ihnen Ihr Arzt ein Medikament verschreibt, ist der Apotheker verpflichtet, das rabattierte Präparat des Vertragsunternehmens abzugeben. Es sei denn, der Arzt vermerkt auf dem Rezept, dass der Patient ein bestimmtes Medikament nehmen soll. Dies ist nur in medizinisch begründeten Einzelfällen möglich.

    • Aut-idem-Regelung

      Ein preisgünstigeres Medikament erhalten Sie auch über die sogenannte Aut-idem-Regelung (lateinisch „oder Gleiches“): Dafür sollte der Arzt bei seiner Verschreibung einzig den Wirkstoff festlegen. In der Apotheke erhalten Sie dann das wirkstoffgleiche günstigere Medikament.

      Mit einem sogenannten Aut-idem-Kreuz auf der Medikamentenverschreibung kann der Arzt den Austausch von Arzneimitteln durch die Apotheke ausschließen. Das ist allerdings nur in medizinisch begründeten Einzelfällen möglich, da der Arzt verpflichtet ist, wirtschaftlich zu verordnen.

    • Mehrkosten und Zuzahlungsbefreiung

      Wenn der Apothekenverkaufspreis eines Medikaments den Festbetrag übersteigt, müssen Versicherte die Differenz als Mehrkosten selbst tragen – auch dann, wenn sie von der Zuzahlung befreit sind.

      In bestimmten Ausnahmefällen, wie bei Lieferengpässen, kann es vorkommen, dass eine Apotheke kein rabattiertes oder wirkstoffgleiches, mehrkostenfreies Arzneimittel bereitstellen kann. Unter diesen Bedingungen übernimmt die Krankenkasse die entstehenden Mehrkosten. Dies gilt jedoch nur, wenn die Apotheke nachweisen kann, dass zum Zeitpunkt der Rezepteinlösung kein entsprechendes Arzneimittel verfügbar ist und auch innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschafft werden kann.

      Die Abrechnung erfolgt direkt über das Rezept mit der Krankenkasse.

    • Keine Rabatte bei rezeptpflichtigen Medikamenten in Versandapotheken

      Im Gegensatz zu rezeptfreien Arzneimitteln ist eine Ersparnis bei rezeptpflichtigen Medikamenten nicht möglich. Die Preise sind gesetzlich festgelegt und deshalb in allen Apotheken gleich. Rabatte sind nicht erlaubt – auch nicht bei einer Bestellung im EU-Ausland. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln muss der Kunde das E-Rezept an die Versandapotheke schicken. Das ist per App oder über das CardLink-Verfahren möglich. Deutsche Onlineapotheken rechnen rezeptpflichtige Medikamente direkt mit der AOK ab. Die Zuzahlung geht direkt an die Apotheke: Der Kunde kann sie per Überweisung oder Bankeinzug begleichen. Wer bei einer ausländischen Apotheke bestellt, sollte sich am besten von der AOK die Kostenübernahme bestätigen lassen. Wichtig zu wissen ist außerdem, ob die AOK direkt mit der ausländischen Apotheke abrechnet oder man die Kosten für das Medikament zunächst aus eigener Tasche bezahlen muss und anschließend erstattet bekommt.

    Apotheke in Ihrer Nähe finden

    Finden Sie einfach und bequem Apotheken und Notdienstapotheken in Ihrer Nähe.

    Beratung zu Medikamenten am Telefon

    Medizinische Informationen am Telefon – etwa zum Thema Arzneimittel – geben die Experten der AOK.

    AOK eLiSa: Das digitale Angebot der AOK Nordost für die beste Arzneimitteltherapie

    Die AOK Nordost bietet ein digitales Angebot für eine bessere medizinische Versorgung: „AOK eLiSa – electronic Life Saver“ kann für teilnehmende Patienten der Lebensretter sein. Durch den schnellen Zugriff auf die wichtigen Patientendaten zu Erkrankungen und Behandlungen kann der Austausch von Informationen und Wissen zwischen dem ambulanten Hausarzt und Facharzt sowie stationären Ärzten erfolgen. Der elektronische Medikationscheck macht die Arzneimitteltherapie sicherer und die medizinische Versorgung effektiver.

    Häufige Fragen zu Rabattverträgen

    Die meistgestellten Fragen zu den Arzneimittelrabattverträgen der AOK Nordost. 

    • Welche Änderungen ergeben sich für mich mit der Einführung der neuen Arzneimittelverträge?

      Der Arzneimittelwirkstoff ändert sich nicht, unabhängig davon, ob im Rahmen von Rabattverträgen Generika ausgetauscht werden oder Originale. Sie erhalten Medikamente in gleicher Qualität, gleicher Wirkstärke, gleicher Darreichungsform und gleicher Packungsgröße. Derselbe Wirkstoff kommt bloß von einem anderen Hersteller. Was sich ändern kann, sind Packungsgestaltungen, Form und Farbe der Arzneimittel oder die Bruchrillen mancher Tabletten. Sollten Sie eine Allergie haben, wird Ihr Arzt prüfen, ob beispielsweise keine Beistoffe wie Laktose oder Gluten im Arzneimittel enthalten sind, bevor er Ihnen ein rabattiertes Arzneimittel verschreibt. Dazu liefern die Hersteller genaue Informationen. Zum Präparatewechsel im Generikabereich kommt es im Übrigen seit 2007. Seit dem kann der Apotheker grundsätzlich immer eines der drei günstigsten Arzneimittel ausgeben. Durch die zweijährigen Rabattverträge bekommen Sie die Gewissheit, mindestens zwei Jahre das gleiche Präparat zu erhalten.

    • Was habe ich konkret von den Arzneimittelverträgen?

      Arzneimittelverträge bringen der AOK und damit der Solidargemeinschaft der Beitragszahler finanzielle Entlastung. Diese Einsparungen tragen zum einen dazu bei, die Qualität der Versorgung zu gewährleisten, zum anderen können sie Zusatzbeiträge vermeiden helfen. An der hohen Qualität der Arzneimittelversorgung ändert sich durch Rabattverträge übrigens nichts.

    • Wann und wie werde ich als AOK-Versicherter über die neuen Arzneimittelverträge informiert? Wo kann ich zusätzliche Informationen erhalten?

      Wir informieren Sie in den AOK-Mitgliederzeitschriften. Darüber hinaus informieren wir die bundesweite Tagespresse sowie Wochen- und Monatszeitungen, Rundfunk und Fernsehen. Und selbstverständlich kommunizieren wir über die AOK-Internetseiten sowie auf den wichtigsten Gesundheitsportalen im Internet. Genauso wie all unseren Versicherten in über 100 Beratungsstandorten Informationsmaterial zur Verfügung steht.

    • Was passiert, wenn ich das Rabattmittel nicht vertrage?

      Der Arzt verfährt wie bei jeder Unverträglichkeit: Er verordnet Ihnen eine Alternative.

    • Ist es möglich, die Differenz zwischen dem Preis für das gewohnte Medikament und dem Preis für das rabattierte Medikament privat zu bezahlen, sodass ich weiterhin das gewohnte Präparat bekommen kann?

      Nein, das ist grundsätzlich nicht vorgesehen und wegen der völligen Produktgleichheit bei Generika auch nicht angezeigt.

    • Existieren Daten zur „Unverträglichkeitsquote“ bei der Umstellung auf ein Rabattprodukt?

      Es handelt sich um zugelassene Arzneimittel, also dokumentieren die Hersteller die Sicherheit nach den hohen Sicherheitsstandards des deutschen Arzneimittelgesetzes. Es gibt keine Besonderheiten. Im Rahmen der Arzneimittelzulassung wurde die Gleichwertigkeit des Arzneimittels gegenüber dem Original nachgewiesen.

    Häufige Fragen zu Arzneimittelleistungen

    • Was passiert, wenn mein Medikament teurer ist als der Festbetrag?

      Sie müssen die Differenz als Mehrkosten selbst zahlen. Der Festbetrag ist die Höchstgrenze, bis zu der Ihre Krankenkasse zahlt.

      Sprechen Sie mit Ihrem Arzt über Alternativen. Es gibt oft wirkstoffgleiche Medikamente ohne zusätzliche Kosten.

      Was passiert, wenn mein Medikament nicht lieferbar ist?

      Falls Ihr rabattiertes oder ein wirkstoffgleiches, mehrkostenfreies Medikament nicht verfügbar ist, übernimmt die Krankenkasse unter bestimmten Bedingungen die Mehrkosten.

      Ich bin von der Zuzahlung befreit. Muss ich trotzdem die Mehrkosten für meine Medikamente tragen?

      Ja, auch Zuzahlungsbefreite müssen die Mehrkosten zahlen, wenn der Preis des Medikaments über dem Festbetrag liegt.

    • Übernimmt die AOK die Mehrkosten für Medikamente?

      Nein, die Krankenkasse übernimmt die Mehrkosten nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn die Apotheke nachweist, dass kein rabattiertes oder wirkstoffgleiches, mehrkostenfreies Arzneimittel verfügbar ist, wenn Sie Ihr Rezept einlösen wollen.

      Wie erfolgt die Abrechnung der Mehrkosten für ein Medikament?

      Falls die Krankenkasse die Mehrkosten übernimmt, werden diese direkt über das Rezept mit der Krankenkasse abgerechnet. Werden dem Versicherten von der Apotheke Mehrkosten in Rechnung gestellt, können diese nicht erstattet werden.

      Gibt es in Versandapotheken Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente?

      Nein, die Preise für rezeptpflichtige Medikamente sind in Deutschland gesetzlich festgelegt. Rabatte sind nicht erlaubt – auch nicht in ausländischen Versandapotheken.

    Aktualisiert: 14.05.2025

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