Ärztliche Zweitmeinung

Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Insbesondere im Vorfeld von Operationen kann die Begutachtung durch einen zweiten Arzt hilfreich sein. So können Sie die eigene gesundheitliche Situation besser verstehen und sich für die am besten geeignete Therapie entscheiden. Die AOK hilft Ihnen, schnell die zweite Meinung eines Spezialisten zu bekommen.
Ein Arzt spricht mit einer Patientin. Bei manchen Diagnosen ist es sinnvoll, eine Zweitmeinung einzuholen.© AOK

Inhalte im Überblick

    Zweite Meinung: Sicherheit für die Patienten

    Grundsätzlich können gesetzlich Versicherte ihren Arzt frei wählen. Die ärztliche Zweitmeinung soll unabhängig und neutral sein. Sie dient dazu, sich ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand des Patienten zu machen und sich zu vergewissern, ob eine geplante Operation erforderlich ist und welche Behandlungsalternativen es gibt.

    Ein weiterer Arzt prüft dabei Ihren Befund und führt ein Anamnese- und Beratungsgespräch durch. In der Regel untersucht er Sie auch erneut. So prüft er die Notwendigkeit der bereits geplanten Operation. Die Kosten dafür trägt Ihre AOK.

    So funktioniert die Zweitmeinung

    Wenn Sie eine ärztliche Zweitmeinung einholen möchten, informieren Sie zunächst Ihren behandelnden Arzt darüber. Eine Zweitmeinung darf nur ein Facharzt abgeben, der für Ihre Diagnose spezialisiert ist. Der Facharzt übermittelt Ihnen und mit Ihrem Einverständnis auch dem behandelnden Arzt anschließend seine Einschätzung.

    Ihre Rechte als Patient

    • Sie haben das Recht, Einsicht in die vollständige Patientenakte zu nehmen.
    • Sie können auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen.
    • Patienten haben ein Recht auf Kopien der Patientenakte oder der vorliegenden Befunde. Der behandelnde Arzt darf Ihnen nur die Kosten für die Kopien in Rechnung stellen.
    • Es ist auch möglich, dass Ihr Arzt die erforderlichen Dokumente an den von Ihnen ausgewählten Spezialisten direkt weiterleitet.

    Anspruch auf Zweitmeinung bei ausgewählten Eingriffen

    Für bestimmte Operationen gelten erweiterte gesetzliche Regeln. Bei diesen ist die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt verpflichtet, Sie mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff über die ärztliche Zweitmeinung aufzuklären.

    • Der Anspruch auf Zweitmeinung gilt bei folgenden Eingriffen:

      • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
      • Eingriffe bei Prostatakrebs (gilt bei lokal begrenztem Prostatakarzinom ohne Metastasen) 
      • Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
      • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
      • Gelenkspiegelung an der Schulter (Schulterarthroskopie)
      • Herzkatheteruntersuchung und Verödungen (Ablationen) am Herzen
      • Implantation eines Herzschrittmachers oder Defibrillators
      • Implantation, Wechsel oder Entfernung eines künstlichen Hüftgelenks
      • Implantation einer Knieendoprothese
      • Operation an Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
      • Operation von Aortenaneurysmen
      • Operationen an der Wirbelsäule, dazu gehören: 
        • dynamische und statische Stabilisierung (Osteosynthese und Spondylodese)
        • knöcherne Druckentlastung (Dekompression)
        • Facettenoperationen
        • Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper
        • Entfernung von Bandscheibengewebe (Exzision)
        • Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe (Bandscheibenendoprothese)

    Die Vorteile einer ärztlichen Zweitmeinung

    Die AOK unterstützt Sie dabei, den für eine zweite Meinung geeigneten Arzt zu finden, und übernimmt die Kosten für die Beratung. Im Gespräch können Sie alle Fragen stellen, die Sie zu einer Diagnose oder einer Behandlungsmethode haben. So können Sie durch die Zweitmeinung Chancen und Risiken Ihrer Behandlung besser einschätzen.

    Wie hilft mir meine AOK vor Ort, eine Ärztliche Zweitmeinung zu bekommen?

    Die Angebote der AOK unterscheiden sich regional. Geben Sie hier die Postleitzahl Ihres Wohnorts ein, damit wir Ihnen anzeigen können, welchen Service Ihre AOK vor Ort zum Thema ärztliche Zweitmeinung bietet.

    Die wichtigsten Fragen zur ärztlichen Zweitmeinung

    • Was sind die Vorteile einer ärztlichen Zweitmeinung?

      Erfahrene Fachleute prüfen, inwieweit eine geplante Operation tatsächlich notwendig ist, und zeigen mögliche alternative Therapien auf. Sie erhalten durch eine ärztliche Zweitmeinung eine zusätzliche Sicherheit bei wichtigen gesundheitlichen Entscheidungen und können die Chancen und Risiken bestehender Behandlungsalternativen besser einschätzen.

    • Was muss ich tun, um eine Zweitmeinung zu erhalten?

      Bitten Sie zunächst Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt um eine Kopie Ihrer Befunde und Untersuchungsergebnisse – die erste Kopie ist für Sie kostenfrei. Im Anschluss wählen Sie einen unabhängigen Facharzt oder eine Fachärztin mit entsprechender Spezialisierung für die Zweitmeinung aus. Geeignete Anlaufstellen finden Sie beispielsweise über den Patientenservice unter 116117.de oder in der Arztsuche der AOK.

    • Wo finde ich eine geeignete Ansprechperson für die Zweitmeinung?

      Nur besonders qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte dürfen bei bestimmten Eingriffen eine Zweitmeinung abgeben. Eine Übersicht finden Sie ebenfalls über den Patientenservice oder die Arztsuche der AOK.

    • Brauche ich eine Überweisung oder kann ich direkt starten?

      In der Regel benötigen Sie keine Überweisung. Manche Praxen setzen diese jedoch voraus. Klären Sie dies gegebenenfalls direkt mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt.

    • Muss ich bis zum nächsten Quartal warten?

      Sie können sich grundsätzlich sofort, unabhängig vom Quartal, eine Zweitmeinung einholen.

    • Muss meine behandelnde Praxis über die Zweitmeinung informiert werden?

      Eine Informationspflicht besteht nicht. Es ist aber sinnvoll, Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte über die Zweitmeinung zu informieren – insbesondere mit Blick auf mögliche weitere Schritte in der Therapie.

    • Kann die Zweitmeinung über die Gesundheitskarte abgerechnet werden?

      Eine ärztliche Zweitmeinung ist eine Kassenleistung und kann grundsätzlich über die Chipkarte abgerechnet werden. Klären Sie vorab, ob eventuell zusätzliche Leistungen privat abgerechnet werden und ob Ihre AOK diese übernimmt.

    • Was tun, wenn eine Privatrechnung gestellt wird?

      Für bestimmte Zusatzleistungen (z. B. spezielle Untersuchungen) kann eine private Abrechnung erfolgen. Wichtig ist, dass Sie sich vorab genau informieren, welche Kosten die AOK übernimmt – eine Erstattung nach Ausstellung der Rechnung ist nicht mehr möglich.

    • Werden Fahrtkosten übernommen?

      Prinzipiell gibt es keine Kostenerstattung für ambulante Fahrten. Eine Prüfung der Fahrtkosten ist nur mit einem Nachweis einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung oder mit einem Pflegegrad 4 möglich.

    • Was, wenn die Zweitmeinung von der Erstmeinung abweicht?

      Unterschiedliche Diagnosen oder Empfehlungen bedeuten nicht automatisch, dass eine davon falsch ist – oft spiegeln sie lediglich verschiedene fachliche Einschätzungen oder Behandlungsansätze wider.

      Gerade in solchen Fällen kann die Zweitmeinung besonders hilfreich sein: Sie erweitert die Perspektive, ergänzt die ursprüngliche Einschätzung und unterstützt Sie dabei, auf Grundlage verschiedener fachlicher Bewertungen, eine fundierte Entscheidung zu treffen.

      Sollten sich die Empfehlungen unterscheiden und Sie weiterhin unsicher sein, empfiehlt es sich, das Gespräch mit Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin zu suchen.

    • Darf die bisherige Praxis die Behandlung verweigern, wenn ich eine Zweitmeinung eingeholt habe?

      Nein. Das Einholen einer Zweitmeinung ist Ihr anerkanntes Patientenrecht und darf sich nicht negativ auf die weitere Versorgung auswirken. Ärztinnen und Ärzte sind zur Behandlung verpflichtet – es sei denn, es liegen schwerwiegende Gründe vor, die eine Weiterbehandlung unmöglich machen (z. B. bei schwerwiegenden Konflikten oder wenn eine Behandlung aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich ist). 

    Aktualisiert: 25.07.2025

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