Beitrag zur Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentner

Wie hoch ist der Beitrag zur Krankenversicherung als Rentner? Alle Informationen dazu finden Sie hier. Gut zu wissen: Auch im Ruhestand genießen Sie denselben umfassenden Versicherungsschutz wie als Berufstätiger.
Zwei Senioren gehen draußen spazieren. Wie hoch ihr Beitrag zur Krankenversicherung ist, erfahren sie hier.© AOK

Inhalte im Überblick

    Wann beginnt die Krankenversicherung für Rentner?

    Auch als Rentner zahlen Sie einen Beitrag zur Krankenversicherung. Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erfolgt, sobald Sie Ihren Rentenantrag stellen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Vorversicherungszeit erfüllen.

    Welche Voraussetzungen gelten für die Krankenversicherung der Rentner?

    In die Krankenversicherung der Rentner darf, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war. Bei der Berechnung dieser Vorversicherungszeit beginnt die Zeit des Erwerbslebens mit der ersten Erwerbstätigkeit – einschließlich Ausbildung und Selbstständigkeit – und geht bis zur Antragstellung auf eine gesetzliche Rente. Eltern dürfen zudem pro Kind drei Jahre zur Vorversicherungszeit dazurechnen.

    Wie hoch ist der Beitrag für die Krankenversicherung der Rentner?

    Zur Berechnung Ihrer Beiträge setzen wir den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent an. Dieser Satz gilt deutschlandweit für alle gesetzlichen Krankenkassen. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Ihrer AOK. Von der Gesamtsumme aus allgemeinem Beitragssatz und kassenindividuellem Zusatzbeitrag zahlen Sie jedoch nur die Hälfte. Den Rest übernimmt die Rentenversicherung. 

    Rente und Hinzuverdienst

    Aus Ihrer gesetzlichen Rente zahlen Sie Beiträge zur Krankenversicherung. Darüber hinaus sind auch Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten oder Arbeitseinkommen aus einer Selbstständigkeit beitragspflichtig. Beitragsfrei sind hingegen Einnahmen bis 556 Euro, die Sie aus einem Minijob erzielen. Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie unsere Informationen zur Neuregelung der Beitragspflicht bei Betriebsrenten.

    • Arbeitseinkommen als Rentner

      Sind Sie als Rentner weiterhin als Arbeitnehmer tätig, ist das Entgelt aus der Beschäftigung auch beitragspflichtig. Sie zahlen dann Pflichtbeiträge aus Ihrer Rente und aus Ihrem Arbeitsentgelt. Wenn Sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben, zahlen Sie gemeinsam mit dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt nur noch den ermäßigten Beitragssatz. Auf die Rente wird weiterhin der allgemeine Beitragssatz angesetzt.

    • Vorgezogene Altersrente und Verdienstgrenze

      Seit 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogene Altersrente komplett weggefallen. Betroffene Rentner können demzufolge unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Von der Rente werden lediglich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

    Zu viel Beitrag entrichtet? Das ist zu tun

    Haben Sie unterschiedliche Einnahmen, besteht die Möglichkeit, dass Sie zu viele Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt haben. Diese Beiträge können wir Ihnen grundsätzlich auf Antrag erstatten (§231 SGB V).

    • Wie kann es zu einer Überzahlung von Beiträgen kommen?

      Möglich ist dies, wenn Sie gleichzeitig mehrere der folgenden Einnahmen haben:

      • gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
      • ausländische gesetzliche Rente
      • in- oder ausländischer Versorgungsbezug (z. B. Betriebsrente) 
      • Einkommen aus einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit
      • Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung

      Grundsätzlich werden bei der Beitragsberechnung alle Einnahmen maximal bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese Grenze wird jährlich vom Gesetzgeber festgelegt und beträgt für das Jahr:

      • 2024: 5.175,00 Euro
      • 2025: 5.512,50 Euro

      monatlich.

      Liegen in den oben genannten Konstellationen Ihre Gesamteinnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze, ist es möglich, dass aus den verschiedenen Einnahmen insgesamt zu viele Beiträge von Ihnen gezahlt wurden. Die DRV hat keine Kenntnis über die Höhe Ihrer übrigen Einnahmen, so dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht automatisch berücksichtigt wird. Daher prüft die AOK NordWest gerne, ob Sie zu viele Beiträge entrichtet haben.

      Beispiel 2024 (monatliche Einnahmen):

      Gehalt: 3.900,00 Euro
      Betriebsrente: 800,00 Euro
      Zwischensumme: 4.700,00 Euro

      Die Einnahmen unterschreiten die Beitragsbemessungsgrenze. Ihre Beiträge werden aus 4.700,00 Euro berechnet, es ist keine Erstattung möglich.

      Wie oben, zusätzliche Einnahme:

      Gesetzliche Rente: 1.300,00 Euro
      Summe: 6.000,00 Euro (825,00 Euro über der Beitragsbemessungsgrenze)

      Die aus 825,00 Euro gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können auf Antrag erstattet werden.

    • Wie erfolgt die Beitragserstattung?

      Die Erstattung können wir immer nach Ablauf eines Kalenderjahres prüfen. Wenn Sie für eine Beitragserstattung in Frage kommen, werden Sie von uns automatisch jährlich benachrichtigt. Unserem Anschreiben sind sowohl ein Antrag als auch ein Fragebogen für Ihren Arbeitgeber beigefügt. Bitte senden Sie uns diesen Antrag ausgefüllt mit der Bescheinigung Ihres Arbeitgebers und den übrigen Einkommensnachweisen zu. Die Vorlage Ihrer Lohnsteuerbescheinigung reicht nicht aus. Waren Sie in einem Kalenderjahr bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, benötigen wir den Vordruck von jedem Arbeitgeber ausgefüllt zurück.

      Sofern Sie in dem jeweiligen Jahr Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben, ist eine Prüfung erst möglich, wenn Sie uns den Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres zusenden.

    Die AOK NordWest informiert über den Zusatzbeitrag

    Der Zusatzbeitrag beträgt bei der AOK NordWest 2,79 Prozent.

    Zur Berechnung des Versicherungsbeitrags für Rentenbezieher sind unterschiedliche Einkommen beitragspflichtig. Im Folgenden finden Sie weitere Informationen zur Beitragspflicht bei Versorgungsbezügen im Überblick.

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    Aktualisiert: 01.09.2025

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