Vollmachten und Verfügungen: Darauf kommt es an
Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko, nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr entscheiden zu können. Auch ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann plötzlich handlungsunfähig machen. Mit Vollmachten und Verfügungen stellen Sie sicher, dass Ihre Angelegenheiten dann so geregelt werden, wie Sie das wünschen.

Kann ein Mensch nicht mehr für sich allein entscheiden, sind Ehepartner oder die Kinder nicht automatisch die gesetzliche Vertretung. Vielmehr entscheidet das zuständige Gericht, wer diese Aufgabe übernehmen soll. Das muss nicht zwangsläufig ein Angehöriger sein. Mit einer Vollmacht entscheiden hingegen Sie, wer im Notfall Ihre Vertretung übernimmt und Entscheidungen in Ihrem Sinne durchsetzt. Und: Institutionen, Krankenhäuser und Ärzte sind an Ihre Wünsche gebunden.
In einer Patientenverfügung legen Sie fest, wie Sie medizinisch behandelt werden möchten, wenn Sie diese Entscheidung selbst nicht mehr äußern können. Das betrifft unter anderem:
- Maßnahmen zur Lebenserhaltung
- Organspende
- medizinische Eingriffe und Operationen
Weiterer Vorteil: Die Patientenverfügung erleichtert es den Angehörigen, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Allerdings sollte eine Vertrauensperson für die Durchsetzung von Entscheidungen mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet sein.
Was tun im Pflegefall: Eine Patientenverfügung kann erstellt werden, solange die betreffende Person in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen. Darauf müssen Sie beim Erstellen Ihrer Patientenverfügung achten.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die stellvertretend für Sie handelt, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Ihr gesetzliche Vertretung ist dann befugt, Entscheidungen zu treffen, die sich zum Beispiel auf die folgenden Themenbereiche beziehen:
- ärztliche und pflegerische Maßnahmen
- Aufenthalt und Wohnsitz, etwa die Bestimmung des Aufenthaltsorts (wie Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim, Krankenhausaufenthalt) sowie Wohnungsangelegenheiten wie zum Beispiel Wohnungskündigung
- Behördengänge (für rechtliche Verfahren vor Gericht bedarf es weiterer Vollmachten)
- vermögensrechtliche Angelegenheiten
- persönliche Angelegenheiten wie Post und Telefon
Weiterer Vorteil: Eine Vorsorgevollmacht vermeidet die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung.
Was tun im Pflegefall: Eine Vorsorgevollmacht kann erstellt werden, solange die betreffende Person geschäftsfähig ist. Geschäftsunfähig sind grundsätzlich Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Geschäftsunfähig ist auch, wer unter einer dauerhaften Störung der Geistestätigkeit leidet, die das Urteilsvermögen und die freie Willensbildung ausschließt. Das kann zum Beispiel Patienten mit Demenz betreffen. So verfassen Sie die Vorsorgevollmacht richtig.
Ist man nicht mehr in der Lage, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen, kann das Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung anordnen. Mit einer Betreuungsverfügung regeln Sie selbst, wer in so einem Fall als Ihr Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht kommt diesem Wunsch nach. Eine Betreuungsverfügung ist vor allem ratsam, wenn Sie keine Vorsorgevollmacht haben. Denn mit der Vorsorgevollmacht haben Sie bereits eine Vertrauensperson bestimmt, die Ihre Angelegenheiten regeln kann.
Weiterer Vorteil: In der Verfügung können Sie auch ganz konkret festlegen, wie die Betreuung durchgeführt werden soll, zum Beispiel, ob man im Falle der Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim möchte oder nicht.
Was tun im Pflegefall: Eine Betreuungsverfügung kann auch dann noch aufgeschrieben werden, wenn die betreffende Person nicht mehr voll geschäftsfähig oder nicht mehr geschäftsfähig ist. Erfahren Sie mehr über das Erstellen einer Betreuungsverfügung.
Mit einer Bankvollmacht erlauben Sie einer Vertrauensperson, auf Ihre Konten, Depots und Schließfächer zuzugreifen und Ihre finanziellen Angelegenheiten zu erledigen. Die Vollmacht erteilen Sie direkt bei Ihrer Bank oder Sparkasse – am besten in Begleitung des Bevollmächtigten. Wichtig zu wissen ist: Die Vollmacht berechtigt nicht dazu, dass der Bevollmächtigte die Konten überziehen darf oder sie in eigene umwandelt.
Weiterer Vorteil: Sogenannte transmortale Bankvollmachten wirken über den Tod hinaus. Sie ermöglichen es den Angehörigen, auf Konten zuzugreifen, ohne auf den Erbschein warten zu müssen.
Was tun im Pflegefall: Fragen Sie bei der Bank oder Sparkasse, unter welchen Bedingungen auch im Pflegefall noch eine Bank- oder Kontovollmacht erteilt werden kann.
Mit einer Generalvollmacht können Sie eine oder mehrere Personen ermächtigen, alle rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten für Sie zu erledigen. Die Generalvollmacht ist sehr umfassend und nicht auf bestimmte Befugnisse oder Aufgaben beschränkt. Wichtig ist daher, dass Sie in der Generalvollmacht genau festlegen, in welchen Fällen sie in Kraft tritt. Das verhindert, dass der Bevollmächtigte mit sofortiger Wirkung diese Befugnis ausnutzt.
Weiterer Vorteil: Die Generalvollmacht ersetzt die Aufgaben mehrerer Verfügungen. Das spart Zeit und Aufwand.
Was tun im Pflegefall: Der Ersteller der Generalvollmacht muss geschäftsfähig sein. Der Notar bestätigt das. Gegebenenfalls muss dafür ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
- Eine Vollmacht ist nur als Original gültig. Sie sollte sicher bei einer Vertrauensperson oder beim Notar aufbewahrt werden. Weitere Ausführungen können Sie bei anderen Vertrauenspersonen hinterlegen.
- Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Die Kosten variieren pro Registrierung zwischen 13 und 25 Euro.
- Die Betreuungsverfügung kann zusätzlich beim örtlichen Amtsgericht, Abteilung Betreuungsangelegenheiten, hinterlegt werden.
Eine Vollmacht ist schriftlich zu erteilen, damit Behörden, Banken oder Ärzte sie anerkennen. Dies kann in der Regel formlos geschehen. Folgendes sollten Sie dennoch beachten:
- Persönliche Angaben zum Vollmachtgeber und Bevollmächtigten müssen enthalten sein – also jeweils Name, Geburtsdatum und Anschrift.
- Eine Vollmacht braucht ein Ausstellungsdatum sowie die Unterschrift des Vollmachtgebers.
- Eine Unterschrift des Bevollmächtigten ist vor allem bei Bankvollmachten erforderlich.
- Eine genaue Bezeichnung der Vollmacht wie Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht ermöglicht im Zweifelsfall Rückschlüsse auf den Willen des Vollmachtgebers.
- Eine notarielle Beglaubigung ist meistens nicht nötig, gibt aber Sicherheit für den Fall, dass die Vollmacht angezweifelt wird.
Nähere Informationen zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz oder in der Broschüre zum Betreuungsrecht mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht.
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