Arzneimittel: Was Versicherte wissen sollten
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Inhalte im Überblick
Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente
In Deutschland ist die Arzneimittelversorgung gesetzlich geregelt. Fast alle Medikamente sind apothekenpflichtig. Einige von ihnen gibt es nur auf Rezept, andere auch ohne.
Hat Ihnen Ihr Arzt ein rezeptpflichtiges Medikament verordnet, zahlen Sie dafür in der Regel zehn Prozent des Abgabepreises – mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro.
In der Praxis heißt das zum Beispiel:
- Für ein Medikament, das 120 Euro kostet, zahlen Sie 10 Euro.
- Für ein Medikament, das 80 Euro kostet, zahlen Sie 8 Euro.
- Für ein Medikament, das 20 Euro kostet, zahlen Sie 5 Euro.
Auf keinen Fall zahlen Sie mehr, als das Medikament kostet. Das heißt: Kostet das Medikament weniger als fünf Euro, zahlen Sie nur den Preis des Arzneimittels. Die Zuzahlungen gelten auch für Medikamente aus Versandapotheken.
Hinweis: Medikamente, deren Preis mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag liegt, den die gesetzlichen Krankenkassen erstatten, erhalten Sie oftmals ohne Zuzahlung. Bei diesen Arzneimitteln können Sie so bis zu zehn Euro sparen.
Wann die Zuzahlung für ein Medikament entfällt
Ohne Zuzahlung erhalten Sie:
- Medikamente für Kinder unter 18 Jahren
- Arzneimittel im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Geburt
Übersteigen die geleisteten Zuzahlungen die Grenze der zumutbaren Belastung, können Sie sich von weiteren Zuzahlungen im entsprechenden Kalenderjahr befreien lassen. Stellen Sie dafür einen Antrag bei der AOK. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des Bruttojahreseinkommens, für alle anderen Versicherten bei zwei Prozent.
Arzneimittel, die Sie selbst vollständig zahlen
Die Kosten für rezeptfreie beziehungsweise nicht verschreibungspflichtige Medikamente übernehmen die Krankenkassen in der Regel nicht.
Ausnahmen:
- Medikamente für Kinder unter zwölf Jahren oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren
- Sie haben eine schwere Erkrankung und das nicht verschreibungspflichtige Medikament gilt als Therapiestandard
In diesen Fällen sind Medikamente auf einem rosa Kassenrezept zu verordnen.
Die Krankenkasse zahlt ebenfalls keine Medikamente, deren therapeutischer Nutzen nicht abschließend nachgewiesen ist oder die als unwirtschaftlich gelten.
Medikamente: Das regeln die Festbeträge
Festbeträge für Arzneimittel werden vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen für alle Krankenkassen einheitlich festgelegt. Sie legen die Obergrenze fest, bis zu der die Krankenkassen ein verschriebenes Medikament bezahlen. So wird sichergestellt, dass für Medikamente mit gleicher Wirkung keine unnötig hohen Kosten anfallen.
Liegt der Apothekenverkaufspreis eines Medikaments über diesem Festbetrag, müssen die Patienten die Differenz zusätzlich zur regulären Zuzahlung selbst tragen. Festbeträge kommen nur bei Arzneimitteln mit gleicher Wirkung, aber stark unterschiedlichen Preisen zum Einsatz. Der Hersteller entscheidet selbst, ob er seinen Preis auf das Festbetragsniveau anpasst oder ob für das Medikament Mehrkosten anfallen.
Preisgünstigere Alternativen
Diese günstigen Arzneimittel zahlt die AOK ebenfalls für Ihre Versicherten:
Generika
Biosimilars
Medikamente mit Preisnachlass
Aut-idem-Regelung
Mehrkosten und Zuzahlungsbefreiung
Keine Rabatte bei rezeptpflichtigen Medikamenten in Versandapotheken
Apotheke in Ihrer Nähe finden
Finden Sie einfach und bequem Apotheken und Notdienstapotheken in Ihrer Nähe.
Beratung zu Medikamenten am Telefon
Medizinische Informationen am Telefon – etwa zum Thema Arzneimittel – geben die Experten der AOK.
Die AOK Baden-Württemberg informiert zum Thema Wahlarzneimittel
Sie möchten ein anderes, vergleichbares Arzneimittel als das vom Arzt verordnete? Wir raten Ihnen, sich im Voraus über die für Sie entstehenden zusätzlichen Kosten zu informieren.
Seit Januar 2011 ist das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) in Kraft. Dieses Gesetz eröffnet Patienten die Möglichkeit, nicht das vom Arzt verordnete Arzneimittel, sondern ein vergleichbares Präparat (zum Beispiel von einem bestimmten anderen Hersteller) auszuwählen, sofern der Arzt den Austausch nicht durch ein Kreuz bei „aut idem“ (das heißt „oder ein Gleiches“) ausgeschlossen hat. Das Arzneimittel ist in der Apotheke auf Vorkasse zu bezahlen. Auf Antrag wird ein Teil der Kosten durch die AOK zurückerstattet.
Wahlfreiheit gegen zusätzliche Kosten
Möchten Sie von diesem Recht Gebrauch machen, so sollte Ihnen bewusst sein, dass dies mit nicht zu unterschätzenden Kosten für Sie verbunden sein kann. So müssen Sie den Differenzbetrag zwischen dem gewählten und dem erstattungsfähigen Arzneimittel selbst tragen. Weiterhin fallen Kosten an für die gesetzliche Arzneimittelzuzahlung und den Verwaltungsaufwand, welcher der Krankenkasse entsteht, an.
Der Differenzbetrag zwischen einem Originalpräparat und einem Nachahmerpräparat (Generika) ist trotz gleicher medizinischer Wirkung oftmals sehr groß. Und auch unter Generika gibt es zum Teil hohe Preisunterschiede. Die AOK unterhält daher mit vielen Herstellern – Anbietern von Generika, aber auch von Originalen – Arzneimittelrabattverträge, um wirtschaftliche Arzneimittelkosten zu erzielen. Sofern der Arzt kein Aut-idem-Kreuz auf dem Rezept gesetzt hat und die AOK einen solchen Vertrag für Ihr Medikament geschlossen hat, erhalten Sie in der Apotheke automatisch ein wirtschaftliches Rabattarzneimittel.
Wahl-Arzneimittel nur im Ausnahmefall
Da sich das verordnete Präparat und das Wahlarzneimittel hinsichtlich Wirkstoff und Wirkstärke nicht unterscheiden darf, kann das Wahlarzneimittel lediglich in Bezug auf den Hersteller, die Hilfsstoffe, die Verpackung, das Aussehen und gegebenenfalls die Darreichungsform abweichen. Daher sollte vorab gründlich überlegt werden, ob dies die zusätzlichen Kosten rechtfertigt.
Wir empfehlen Ihnen deshalb: Machen Sie nur im Ausnahmefall von der Möglichkeit Gebrauch, ein Wahlarzneimittel in Anspruch zu nehmen.
Sollten Sie sich dennoch für ein Wahlarzneimittel entscheiden, wird die Quittung der Apotheke und eine Kopie Ihres Rezepts benötigt. Der Apothekenbeleg muss den exakten Namen des Medikaments, den Rechnungsbetrag, das Abgabedatum sowie den Namen der Apotheke und möglichst den Namen des Patienten aufführen.
Erfahren Sie außerdem hier mehr über die Arzneimittelverträge der AOK Baden-Württemberg.
Arzneimittel: Wie entsorge ich sie richtig?
In Deutschland gibt es keine einheitliche Regelung zur Entsorgung von nicht aufgebrauchten oder abgelaufenen Arzneimitteln. Um unsere Umwelt und Gewässer nachhaltig zu schützen, sollten Arzneimittel niemals über die Toilette oder den Ausguss entsorgt werden. Wie Sie Arzneimittel in Ihrer Region umweltbewusst entsorgen können, erfahren Sie hier.
Häufige Fragen zu Arzneimittelleistungen
Was passiert, wenn mein Medikament teurer ist als der Festbetrag? Übernimmt die AOK die Mehrkosten für Medikamente?
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