Zuzahlung: Wann eine Befreiung möglich ist

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Zuzahlung für medizinische Leistungen
Für viele Leistungen wie Medikamente, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung sieht der Gesetzgeber Zuzahlungen vor. Diese sind jedoch begrenzt: Erwachsene zahlen maximal zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen sind es ein Prozent. Ist diese Belastungsgrenze erreicht, können Sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden.
Personen ohne Zuzahlungspflicht
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von allen Zuzahlungen befreit. Davon ausgenommen sind Fahrkosten.
- Schwangere müssen Sie keine Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln leisten, wenn die erbrachte Leistung aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung erforderlich ist. Der Aufenthalt im Krankenhaus ist nur im Zusammenhang mit der Entbindung zuzahlungsfrei.
Alle Zuzahlungen auf einen Blick
Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel
Zuzahlung für vollstationäre Krankenhausbehandlung
Zuzahlung für häusliche Krankenpflege
Zuzahlung für eine Haushaltshilfe
Zuzahlung zur Soziotherapie
Zuzahlung für Heilmittel, zum Beispiel Physiotherapie oder Massagen
Zuzahlung für die Anschlussrehabilitation
Zuzahlung für eine Mutter-/Vater-Kind-Kur
Zuzahlung für Kuren
Zuzahlung zu Fahrkosten
Berechnung der Belastungsgrenze
Ihre Belastungsgrenze hängt vom jährlichen Haushaltseinkommen ab. Das bedeutet, die Zuzahlungen aller Angehörigen im gemeinsamen Haushalt werden zusammengezählt. Kinder werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitgezählt und wenn sie familienversichert sind, auch darüber hinaus. Für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner werden Freibeträge berücksichtigt.
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden für Ihre Angehörigen Familienabschläge vom Haushaltseinkommen abgezogen. Für das Jahr 2025 gelten dabei folgende Werte:
- 6.741 Euro für den ersten Angehörigen
- 9.600 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind
Um diese Beträge reduzieren sich die jährlichen Bruttoeinnahmen bei der Feststellung der Belastungsgrenze.
Erhalten Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistung, Bürgergeld oder werden Ihre Kosten in einem Heim vom Sozialhilfeträger übernommen? Dann gilt für Sie ein festgesetzter Zuzahlungsbetrag:
- Schwerwiegend chronisch Kranke (1 Prozent Belastungsgrenze) zahlen 67,56 Euro zu (2025).
- Alle übrigen Erwachsenen (2 Prozent Belastungsgrenze) zahlen 135,12 Euro zu (2025).
Unser Tipp: Wer seine Zuzahlungen schon im Voraus leistet (z. B. Rentner und Rentnerinnen mit gleichbleibendem Einkommen), kann sich direkt zu Jahresbeginn befreien lassen.
Zuzahlungsrechner
Mit unserem Zuzahlungsrechner können Sie ermitteln, wie hoch Ihre jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen ist. Übersteigt Ihre Eigengebühr für Rezeptgebühren etc. diesen Betrag, können Sie bei Ihrer AOK eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.
Ausnahmen bei der Berechnung der Belastungsgrenze für die Zuzahlung
Nicht alles, das Sie selbst bezahlt oder wofür Sie eine Zuzahlung geleistet haben, kann bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden. Nicht angerechnet werden:
- Eigenanteile zum Zahnersatz
- Eigenanteile für Hilfsmittel, die gleichzeitig Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, zum Beispiel orthopädische Schuhe
- Kosten für Leistungen, die Sie ohne ärztliche Verordnung in Anspruch nehmen
- Aufwendungen für Mittel, die komplett selbst bezahlt werden müssen, weil die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen darf
- Kosten für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
- Mehrkosten zu Arzneimitteln, die entstehen, wenn Sie ein teureres Arzneimittel wünschen, als die Krankenkasse bezahlen darf (sogenannte Wunscharzneimittel)
Antrag auf Zuzahlungsbefreiung
Ihre Belastungsgrenze durch Zuzahlungen ist erreicht? Dann wird es Zeit für die Befreiung! Das geht ganz einfach. Stellen Sie einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen bei Ihrer AOK.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen folgende Unterlagen bei:
- Alle Quittungen über geleistete gesetzliche Zuzahlungen. Darauf müssen Ihre persönlichen Daten vermerkt sein. Bei Rechnungen, zum Beispiel für Krankenhauszuzahlungen, ist zusätzlich ein Zahlungsnachweis (Kontoauszug) notwendig. Unser Tipp: Sammeln Sie ab Jahresbeginn alle Quittungen über die geleisteten Zuzahlungen.
- Kopien aller Einkommensnachweise, z.B. Gehaltsbescheinigungen, Rentenbescheid, Bescheide über Grundsicherung oder Bürgergeld
- Sie haben eine chronische Erkrankung? Eine Bestätigung erhalten Sie von Ihrem behandelnden Arzt.
Die Befreiung gilt für den Rest des Kalenderjahres. Auch der Befreiungsausweis, den Sie anschließend erhalten, gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr. Die Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt.
Befreiungsbeleg in Papierform und digital
Wird Ihr Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen bewilligt, erhalten Sie von der AOK einen Befreiungsausweis mit der Post zugeschickt. Diesen können Sie überall vorlegen, wo Sie eine Zuzahlung für bestimmte medizinische Leistungen zahlen müssen. Alternativ können Sie Anträge und Belege in digitaler Form mit der Meine AOK-App vorlegen und jederzeit abrufen. AOK-Versicherte, die die App nutzen und von Zuzahlungen befreit sind, finden den digitalen Befreiungsbeleg in der App unter der Rubrik „Meine Daten“.
Häufige Fragen zur Zuzahlungsbefreiung
Wie stelle ich den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung? Was gilt als schwerwiegende chronische Erkrankung für die Zuzahlungsbefreiung?
Waren diese Informationen hilfreich für Sie?
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