Hintergrund

Das gilt für Versicherte

Das Patientenrechtegesetz führt zahlreiche Rechte, aber auch Pflichten der Versicherten und Patienten auf.

Rechte und Pflichten des Patienten

Das Patientenrechtegesetz führt zahlreiche Rechte, aber auch Pflichten der Versicherten und Patienten auf.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Mit dem Behandlungsvertrag (Paragraf 630a BGB) verpflichtet sich die Patientin oder der Patient, die vereinbarte Behandlung zu bezahlen, sofern nicht die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Dafür erhält er von der Ärztin oder dem Arzt Die ärztliche Berufsausübung, die Ausübung der Heilkunde, setzt nach der Bundesärzteordnung eine… oder der Therapeutin oder dem Therapeut eine Heilbehandlung, für die es aber keine Zusicherung auf Erfolg gibt.
  • Patientinnen und Patienten müssen zu Beginn der Behandlung über Diagnose und Therapie von ihrem Behandelnden verständlich informiert werden (Paragraf 630c BGB). Auf Nachfrage haben sie das Recht, über einen eventuellen Behandlungsfehler Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der… aufgeklärt zu werden, wenn es dafür erkennbare Anhaltspunkte gibt. Die Patientin oder der Patient hat zudem das Recht, von seinem Behandelnden über die Kosten der Behandlung informiert zu werden, wenn die Krankenkasse diese erkennbar nicht übernehmen wird, etwa  Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL "Individuelle Gesundheitsleistungen", kurz IGeL, sind Diagnose- und Behandlungsmethoden, die nicht… ) .
  • Patientinnen und Patienten müssen vor einem (operativen) Eingriff über die Risiken des Eingriffs sowie seine Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten aufgeklärt werden. Gibt es Behandlungsalternativen, muss die Ärztin oder der Arzt sie auch darüber informieren. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Patientin oder der Patient genug Zeit hat, die Vor- und Nachteile des Eingriffs abzuwägen. Die Aufklärung kann nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Eingriff nicht aufschiebbar ist oder die Patientin oder der Patient ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet hat.
  • Die Patientin oder der Patient muss vor einem (operativen) Eingriff seine Einwilligung schriftlich erklären. Ausnahmen sind unaufschiebbare Maßnahmen, wenn sie dem mutmaßlichen Willen der Patientin oder des Patienten entsprechen.
  • Die Patientin oder der Patient darf jederzeit sofort Einsicht in seine vollständige Patientenakte und auch Abschriften von der Akte verlangen. Die Kosten für die Abschriften muss die Patientin oder der Patient selbst übernehmen.

Behandlungsfehler

Im Falle eines Behandlungsfehlers ist die Patientin oder der Patient wie bisher verpflichtet, nicht nur den Behandlungsfehler selbst nachzuweisen, sondern auch, dass der Behandlungsfehler direkt verantwortlich für einen geltend gemachten Schaden ist.

Das Patientenrechtegesetz sieht eine Beweislasterleichterung lediglich für grobe Behandlungsfehler vor. Nur in diesem Fall wird zugunsten der Patientin oder des Patienten vermutet, dass der Behandlungsfehler für den Schaden ursächlich war. Gleiches gilt auch, wenn die Aufklärung der Patientin oder des Patienten nicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben erfolgt ist, keine schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten vorlag oder der Eingriff nicht ordnungsgemäß in der Patientenakte dokumentiert wurde.

Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… sollen ihre Versicherten bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler unterstützen, damit diese mögliche Schadensersatzansprüche beim Verursacher des Behandlungsfehlers geltend machen können. Seit dem Jahr 2000 durften die Kassen ihre Versicherten in diesen Fällen unterstützen, wie es seitdem die AOK Die AOK hat mit mehr als 20,9 Millionen Mitgliedern (Stand November 2021) als zweistärkste Kassenart… anbietet.

Leistungsanträge von Versicherten

Leistungsanträge von Versicherten müssen von deren Kasse innerhalb von drei Wochen bearbeitet werden. Kann eine Kasse über einen Antrag innerhalb dieser Frist nicht entscheiden, muss sie dies dem Versicherten unter Angabe von Gründen schriftlich mitteilen. In Fällen, in den der Medizinische Dienst (MD) gutachterlich tätig wird, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen, von denen drei Wochen auf den MD entfallen. Bei Gutachten zur zahnärztlichen Versorgung gilt eine Sechs-Wochen-Frist, von denen vier Wochen auf den Gutachter entfallen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt der Antrag als genehmigt. Der Versicherte darf dann die beantragte Leistung selbst beschaffen und die Kasse ist zur Kostenübernahme verpflichtet. (Paragraf 13a SGB V)

Versicherte können ihre Teilnahmeerklärung an besonderen Versorgungsverträgen, beispielsweise hausarztzentrierte Versorgung Die hausarztzentrierte Versorgung wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004 zunächst als… oder integrierte Versorgung Angebote der Integrierten Versorgung (IV) zielen auf eine patientenorientierte interdisziplinäre… , innerhalb von zwei Wochen bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Patientenverbände dürfen zu den Bedarfsplänen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung Stellung nehmen und in den Landesgremien zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen mitberaten. Darüber hinaus können sie im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) eigene Themen zur Beratung einbringen.