Reform

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz)

In Kraft getreten: 26.02.2013 3 Min. Lesedauer

Das Patientenrechtegesetz soll mit Regelungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Behandlungs- und Arzthaftungsrechts sowie der gesetzlichen Krankenversicherung ein Mehr an Rechtssicherheit, Orientierung und Gleichgewicht zugunsten der Patientinnen und Patienten in Deutschland schaffen.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Reichen bei Versicherten die ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen nicht aus, kann dies auch im Rahmen einer Kur erfolgen. Die Zuschussbeträge der Kassen wurden hierfür auf 16 Euro täglich (bislang 13) heraufgesetzt. Für Kleinkinder steigt der Zuschuss auf bis zu 25 Euro (bisher: 21).

Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege

  • Der Behandlungsvertrag (BGB §630 a) legt künftig verbindlich fest, dass die Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat.
  • Für Ärzte (und andere Therapeuten) werden Informationspflichten (BGB §630 c) eingeführt.
  • Sie müssen ihren Patienten zu Beginn der Behandlung die Diagnose und die Therapie verständlich erklären.
  • Auf Nachfrage müssen sie auch Auskunft erteilen über einen eventuellen Behandlungsfehler, wenn es dafür erkennbare Anhaltspunkte gibt. Ist der Auskunft gebende Arzt selbst Verursacher des Fehlers, dürfen diese Auskünfte nicht strafrechtlich gegen ihn verwendet werden.
  • Ist es zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren vom Patienten nötig, muss der Arzt auch von sich aus über erkennbare Behandlungsfehler informieren.
  • Der Arzt muss seinen Patienten auch über die Kosten der Behandlung informieren, wenn die Krankenkasse diese erkennbar nicht übernehmen wird.
  • Der Gesetzgeber hat Aufklärungspflichten des Arztes (BGB §630 e) festgelegt. Der Behandelnde ist verpflichtet, seinen Patienten über sämtliche wesentlichen Umstände eines (operativen) Eingriffes aufklären. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen. Die Aufklärung umfasst insbesondere die Risiken des Eingriffs sowie seine Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten. Gibt es Behandlungsalternativen, müssen auch diese besprochen werden. Nur ergänzend kann auf schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient Zeit zum Überlegen hat. Die Aufklärung kann nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Eingriff nicht aufschiebbar ist oder der Patient ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet hat.
  • Unmittelbar verbunden mit der Pflicht zur Aufklärung ist auch die verbindliche Vorgabe, dass der Patient vor einem (operativen) Eingriff in die Behandlung schriftlich einwilligen muss (BGB §630 d). Ist der Patient dazu nicht in der Lage, muss ein berechtigter Vertreter des Patienten dies tun.
  • Ärzte (und andere Behandelnde) werden verpflichtet, die Behandlung in einer Patientenakte (elektronisch oder in Papierform) zu dokumentieren. Änderungen an den Einträgen sind nur erlaubt, wenn der ursprüngliche Eintrag weiterhin sichtbar bleibt. In der Akte müssen sämtliche therapeutischen Maßnahmen und deren Ergebnisse festgehalten werden, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und ihre Ergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe von anderen Ärzten müssen ebenfalls in die Patientenakte aufgenommen werden. Die Patientenakte muss 10 Jahre aufbewahrt werden.
  • Ist ein Arzt (oder andere behandelnde) für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird im Falle eines Behandlungsfehlers zu seinen Lasten vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Die Qualität der Behandlung soll auch Auswirkungen auf die Krankenhausvergütung bekommen. Der GBA soll bis Ende 2017 einen Katalog an Leistungen festlegen, die für eine messbare Unterscheidung von außerordentlich guter bzw. unzureichender Qualität geeignet sind. Für diese Leistungen sollen dann Qualitätszu- und -abschläge eingeführt werden.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Die Nationale Präventionsstrategie umfasst insbesondere die Vereinbarung bundeseinheitlicher Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung und Prävention sowie die Erstellung eines Präventionsberichts (ab Juli 2019 alle vier Jahre) über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention.

Beitragssatz

15,5 %