Was von der Krankenhausreform übrig bleibt
Das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) ist in Kraft. Doch mit dem Kompromiss, den Bund und Länder nach zähen Verhandlungen vereinbart haben, stehen die ursprünglichen Ziele wieder infrage. „Enttäuschend" findet das der Psychiater und ehemalige Politikberater Tom Bschor.
Das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG) gilt, doch der Reformbedarf bleibt. Gegenüber dem Krankenhausversorgungs-Verbesserungsgesetz (KHVVG) gibt das KHAG den Ländern erheblich mehr Gestaltungsspielraum – ob sich die Strukturen der Versorgung verbessern, liegt nun wieder im Ermessen der Planungsbehörden. Um die künftige Versorgung in den Regionen sorgsam zu planen, lässt der neue Zeitplan indes wenig Raum.
Tom Bschor, Professor für Psychiatrie und Psychotherapie an der Universitätsklinik Carl Gustav Carus (Technische Universität Dresden) und ehemaliger Leiter der Regierungskommission Krankenhaus der früheren Bundesregierung, sieht „ausschließlich Abschwächungen“ der ursprünglichen Reform. Erhalten blieben lediglich die Vorhaltekostenfinanzierung, die Mindestfallzahlen und der Grouper, so der Berliner Depressions-Experte: „Das ist enttäuschend, denn kein einziger Satz im KHAG sorgt dafür, dass sich irgendwo oder für irgendjemanden die Qualität verbessert.“ So wird es für Grund- und Regelversorger leichter werden, die Strukturkriterien der Leistungsgruppen zu erfüllen, als dies im KHVVG vorgesehen war. Wo dies nicht reicht, sind mit dem KHAG die Möglichkeiten für Ausnahmen und Kooperationsmöglichkeiten erweitert worden. „Mit dem KHAG können die Länder ihre Krankenhäuser bis zu sechs Jahre von den Anforderungen befreien", so Bschor, „darüber hinaus können sie Standorte nach eigenem belieben für bedarfsnotwendig erklären, sodass sie die Vorgaben nur noch im Rahmen von Kooperationen erfüllen müssten." Wie diese aussehen, sei ungewiss. Konkrete Erreichbarkeitsvorgaben dafür, die das KHVVG vorgesehen hatte, wurden mit dem KHAG gestrichen.
„Unsere ursprüngliche Idee einer vorausgehenden Versorgungsplanung ließ sich nicht verwirklichen.“
Kaufmännischer Geschäftsführer der Klinikum Chemnitz gGmbH
Versorgungsplanung fällt aus
Auch der neue Zeitplan trägt kaum zur besseren Versorgung bei. Dafür sorgt vor allem die sogenannte „Sprinterphase“, die die Bundesregierung für die Vergabe der Leistungsgruppen eingeführt hat: Bis Ende 2026 können die Bundesländer ihre Versorgungsaufträge, also Leistungsgruppen, ohne Zustimmung der Krankenkassen vergeben. Um die neuen Versorgungsstrukturen zu planen, bleibt dabei keine Zeit. Selbst dort, wo Klinikträger aus eigener Initiative aktiv geworden sind, werden sie nun von der Krankenhausplanung überholt, so etwa das Klinikum Chemnitz, das bei Bekanntwerden der Reformpläne mit 21 Häusern in der Region das Modellprojekt ‚Gesundheitsregion Südwestsachsen‘ gegründet hatte. Das Ziel war, gemeinsame Versorgungsszenarien zu entwickeln, die dem KHVVG entsprechen. „Leider hat uns die Krankenhausplanung in Sachsen überholt, indem sie nun die Zuteilung von Leistungsgruppen vorantreibt“, berichtet Martin Jonas, Kaufmännischer Geschäftsführer der Klinikum Chemnitz gGmbH. „Unsere ursprüngliche Idee einer vorausgehenden Versorgungsplanung ließ sich nicht verwirklichen.“
„Nicht der Umbau, sondern die alten Strukturen werden finanziert.“
Professor für Psychiatrie und Psychotherapie an der Universitätsklinik Carl Gustav Carus (Technische Universität Dresden)
Zielgerichtete Entscheidungen werden unmöglich
Selbst die Krankenhausplanung auf Landesebene wird erschwert. Sowohl die Mindestvorhaltezahlen als auch die Veröffentlichung der Liste von Standorten, die onkochirurgische Leistungen nicht mehr erbringen dürfen, werden dazu führen, dass bestimmte Krankenhäuser keine Vorhaltevergütung erhalten oder bestimmte Leistungen nicht mehr abrechnen können – Effekte, die die Planungsbehörden nun nicht berücksichtigen können, denn beide werden in den meisten Ländern erst im Laufe des Jahres 2027, also nach der erstmaligen Zuweisung von Leistungsgruppen feststehen.
Für die sinnvolle Verwendung der ersten Gelder aus dem Transformationsfonds kommt die Zuweisung der Leistungsgruppen wiederum zu spät. Bereits im Zusammenhang mit den sogenannten Sofort-Transformationskosten in Höhe von vier Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur hatte der Bundesrechnungshof die zweckgemäße Verwendung der Mittel öffentlich bezweifelt, da die künftigen Versorgungsstrukturen noch nicht feststehen. Ebenso ziellos fließen die Gelder aus dem Fonds im Jahr 2026, in dem die Häuser ihre Versorgungsaufträge (Leistungsgruppen) noch nicht kennen. Damit werde der Fonds ad absurdum geführt, findet Bschor: „Nicht der Umbau, sondern die alten Strukturen werden finanziert.“
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