Versicherungsschutz bei Abfindung

Welche Auswirkungen eine Abfindung auf den Versicherungsschutz bei der AOK haben kann, wenn freiwillig Krankenversicherten betriebsbedingt gekündigt wurde.
Was bedeutet eine Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes für den Krankenversicherungsschutz wenn Sie freiwillig versichert sind? Die AOK liefert Antworten.© AOK

Inhalte im Überblick

    Ihr Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

    Bei Verlust des Arbeitsplatzes – insbesondere bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses – gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zum Ausgleich von Nachteilen wegen Verlustes des Arbeitsplatzes oder zum Ausgleich der entgangenen Verdienstmöglichkeiten für die Zeit des Ausscheidens bis zum Ende der Kündigungsfrist Abfindungen.

    In den nachfolgenden Ausführungen informieren wir Sie über die Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz.

    Ob Ihre Abfindung beitragsrechtlich bei Ihrer freiwilligen Versicherung berücksichtigt wird, hängt unter anderem mit Ihrem weiteren Versicherungsschutz zusammen.

    Sie beziehen Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit

    Dann werden Sie von der Bundesagentur für Arbeit bei Ihrer Krankenkasse angemeldet. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt auch die Beiträge für Sie. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird die Abfindung berücksichtigt.

    Wichtig: Sollte seitens der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrfrist ausgesprochen werden (diese besteht im Regelfall zwölf Wochen), besteht Ihr Versicherungsschutz ab Beginn dieser Sperrzeit auch dann, wenn Sie kein Arbeitslosengeld erhalten.

    Eine bisher freiwillige Krankenversicherung endet mit dem Beginn der Sperrzeit. Es sind keine Beiträge zur freiwilligen Versicherung aus der Abfindung zu zahlen.

    Die Versicherungspflicht während der Sperrzeit gilt nicht, wenn gleichzeitig eine Ruhenszeit für Ihr Arbeitslosengeld besteht. Häufig wird die Ruhenszeit verhängt, wenn das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird, aber Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden.

    Während einer Ruhenszeit besteht keine Pflichtversicherung über die Bundesagentur für Arbeit, infolgedessen ist eine kostenfreie Familienversicherung oder gegebenenfalls eine freiwillige Mitgliedschaft zu prüfen.

    Wechsel in die Familienversicherung

    Eine Familienversicherung ist dann möglich, wenn keine Versicherungspflicht aufgrund von Arbeitslosengeldbezug oder aufgrund einer Beschäftigung eintritt und das monatliche Gesamteinkommen des zu Familienversichernden unter 505 Euro liegt (Grenzwert für 2024).

    Abfindungen gehören zum Gesamteinkommen. Daher ist eine Familienversicherung in der Regel (zumindest bis die Abfindung „verbraucht ist“) ausgeschlossen. Wir beraten Sie gerne, ob beziehungsweise ab wann eine Familienversicherung möglich wäre.

    Auswirkungen der Kündigungsfrist

    Wie sich die Einhaltung oder Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf die Beitragspflicht von Abfindungen auswirkt

    Liegt eine ordentliche Kündigungsfrist vor, ist die Abfindung grundsätzlich beitragsfrei. Wurde die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist die Abfindung beitragsrechtlich zu berücksichtigen.

    Zusammenfassend gilt Folgendes:

    • Ordnungsgemäße Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Kündigungsfrist wird eingehalten):
      • a) Die Abfindung wird als Einmalzahlung gewährt: Die Abfindung ist nicht beitragspflichtig.
      • b) Die Abfindung wird nicht als Einmalzahlung und nicht monatlich gewährt – dies gilt beispielsweise auch bei quartalsweisen oder jährlichen Zahlungen: Die Abfindung ist nicht beitragspflichtig.
      • c) Die Abfindung wird monatlich gewährt: Es ist der monatliche Bruttobetrag als beitragspflichtige Einnahme anzusetzen.
    • Keine ordnungsgemäße Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (ohne Einhaltung der Kündigungsfrist):
      • a) Die Abfindung wird als Einmalzahlung gewährt: Die Abfindung ist im Sinne des § 158 SGB II für maximal zwölf Monate beitragspflichtig. Dies gilt auch im Falle von unkündbaren Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.
      • b) Die Abfindung wird nicht als Einmalzahlung und nicht monatlich gewährt: Die Abfindung ist im Sinne des § 158 SGB II für maximal zwölf Monate beitragspflichtig. Dies gilt auch im Falle von unkündbaren Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst.
      • c) Die Abfindung wird monatlich gewährt: Die Abfindung ist beitragspflichtig.

    Einmalige und zeitversetzte Abfindungen

    Berücksichtigung von einmaligen Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes

    Bei freiwilligen Mitgliedern werden die Abfindungen bei der Berechnung ihrer Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Dabei werden diese Zahlungen aufgeteilt in einen „Arbeitsentgeltanteil“ und einen „sozialen Anteil“.

    Der „Arbeitsentgeltanteil“ stellt den vorzeitigen Wegfall des Arbeitsentgelts durch die frühere Aufgabe der Beschäftigung dar. Der „soziale Anteil“ entschädigt für den Verlust sozialer Besitzstände, vor allem des Arbeitsplatzes.

    Zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis wird nur der Arbeitsentgeltanteil herangezogen.

    Anrechnung einmaliger Abfindungen und maßgebende Beitragssätze

    Die Abfindung ist monatlich in Höhe Ihres letzten, vor dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielten Bruttoarbeitsentgelt heranzuziehen. Einmalzahlungen werden berücksichtigt. Dieser gilt dann als Berechnungsgrundlage für die freiwillige Mitgliedschaft.

    Weitere Einnahmen wie beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder Arbeitseinkommen et cetera werden beitragsrechtlich ebenfalls berücksichtigt.

    Die Obergrenze bildet die Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt für das Jahr 2024 bei monatlich 5.175 Euro. Liegen Ihre Einnahmen darüber, werden die Beiträge lediglich aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

    Unsere Beitragssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung liegen für das Jahr 2024 bei:

    Krankenversicherung ermäßigt14,0 %
    Kassenindividueller ZusatzbeitragAOK Baden-Württemberg: 1,6 %
    AOK Bayern: 1,58 %
    AOK Bremen/Bremerhaven: 1,38 %
    AOK Hessen: 1,6 %
    AOK Niedersachsen: 1,5 %
    AOK Nordost: 2,7 %
    AOK NordWest: 1,89 %
    AOK PLUS: 1,8 %
    AOK Rheinland/Hamburg: 2,2 %
    AOK Rheinland-Pfalz/Saarland: 1,8 %
    AOK Sachsen-Anhalt: 1,3 %

    Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt seit 1. Juli 2023 bei 3,4 Prozent, für Kinderlose ab 23 Jahren bei 4 Prozent. Günstigere Beitragssätze gibt es für Versicherte mit mehr als einem Kind. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite zur Pflegeversicherung.

    So lange wird eine einmalige Abfindung angerechnet

    Der monatliche Beitrag aus der Abfindung wird für den kürzesten der folgenden Zeiträume erhoben, also immer so, wie es für Sie am günstigsten ist:

    • längstens so lange, bis der Arbeitsentgeltanteil aufgebraucht ist
    • längstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers
    • längstens für zwölf Monate

    Ermittlung der Entgeltanteile bei einmaligen Abfindungen

    Anhand folgender Tabelle nach § 143 a SGB III ist von uns zu ermitteln, in welcher Höhe ein Arbeitsentgeltanteil in der Abfindung enthalten ist, der zur Beitragsberechnung herangezogen werden muss. Hierfür sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

    • Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit
    • Ihr Lebensalter am Ende des Beschäftigungsverhältnisses

    Durch diese Faktoren lässt sich der Prozentwert ermitteln, der den Entgeltanteil bestimmt.

    Nachdem die einzelnen Daten ermittelt worden sind, erfolgt abschließend ein sogenannter Günstigkeitsvergleich.

    Beispiel:

    Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung zum 30. Juni 2024.

    Die ordentliche Kündigungsfrist endet am 31. Oktober 2024.

    Abfindungssumme (Auszahlung 30. Juni 2024) bei zehnjähriger Betriebsangehörigkeit
    Alter 52 Jahre50.000 Euro
    Berechnung des Arbeitsentgeltanteils nach Tabelle nach § 143a SGB III
    50.000 Euro x 35 %17.500 Euro
    Letztes laufendes Arbeitsentgelt 3.300 Euro : 30 KT110 Euro (kltgl.)
    Beitragspflichtige Einnahme in der freiwilligen Versicherung
    ab 1. Juli 20243.300 Euro
    Zuordnung (17.500 Euro : 110 Euro = 159,09 Tage)bis 9. Dezember 2024

    Prüfung des Günstigkeitsvergleichs:

    1. Die ordentliche Kündigungsfrist endet am 31. Oktober 2024.
    2. Die Maximalfrist von zwölf Monaten endet am 30. Juni 2025.
    3. Der Entgeltanteil ist grundsätzlich bis zum 9. Dezember 2024 heranzuziehen.

    Ergebnis:

    Da der 31. Oktober 2024 der kürzeste Zeitraum nach dem Günstigkeitsvergleich ist, ist die Abfindung vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Oktober 2024 in Höhe von monatlich 3.300 Euro bei der Beitragsberechnung heranzuziehen.

    Das ist bei zeitversetzten Auszahlungen bei Abfindungen zu beachten

    Auch wenn Sie Ihre Abfindung noch gar nicht erhalten haben, errechnen wir bereits fiktiv den Zeitraum, für den die Abfindung anzurechnen wäre. Erfolgt die Auszahlung innerhalb dieses Zeitraumes, wird die Abfindung ab dem Auszahlungsmonat berücksichtigt. Wird die Abfindung erst danach ausgezahlt, so wird die Abfindung gar nicht bei der Beitragsberechnung angerechnet.

    So werden Abfindungen als laufende Zahlungen berücksichtigt

    Es können auch Aufhebungsverträge abgeschlossen werden, bei denen der Abfindungsbetrag mit monatlich laufenden Zahlungen über einen bestimmten Zeitraum abgegolten wird.

    Im Regelfall erhalten die „ehemaligen Mitarbeitenden“ bis zum Beginn der Altersrente eine monatliche kontinuierliche Abfindungszahlung. Abfindungen, die monatlich gezahlt werden, sind voll beitragspflichtig. Einen beitragsfreien „sozialen Anteil“ gibt es hier nicht.

    Welche Nachweise sind bei uns vorzulegen?

    Für die Prüfung der Beitragspflicht Ihrer Abfindung benötigen wir Kopien von Ihrem Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag. Erhalten Sie eine nicht monatlich gezahlte, beitragspflichtige Abfindung, benötigen wir zusätzlich Kopien Ihrer Entgeltabrechnungen der letzten 12 Monate Ihrer Beschäftigung.

    Aktualisiert: 08.01.2024

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