Zahnärztliche Behandlung von Kindern
Schon mit dem Durchbruch des ersten Zahnes sollte die Zahnvorsorge beginnen. Bei Kindern und Jugendlichen übernimmt die AOK die Kosten für die gesetzlich vorgesehene Vorsorge und Behandlung sowie die Aufwendungen für Zahnversiegelungen der großen Backenzähne und die Korrektur von Kieferfehlstellungen.

Erste Zahnuntersuchungen im Kleinkindalter
Rund 14 Prozent der Dreijährigen leiden zum Teil unter sehr starkem Kariesbefall, so eine aktuelle Studie der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege. Seit Juli 2019 setzt das Vorsorgeprogramm deshalb noch früher an und umfasst drei zusätzliche Untersuchungen für die Kleinsten:
- 1. Früherkennungsuntersuchung vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat
- 2. Früherkennungsuntersuchung vom 10. bis zum vollendeten 20. Monat
- 3. Früherkennungsuntersuchung vom 21. bis zum vollendeten 33. Monat
Der Abstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens vier Monate. Zwischen dem 6. und dem vollendeten 33. Monat haben Kinder zudem zweimal pro Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Behandlung mit Fluoridlack, der den Zahnschmelz härtet.
Bis zum sechsten Lebensjahr stehen drei weitere Untersuchungen an.
Das zahlt die AOK: Die AOK trägt die Kosten für die Früherkennungsuntersuchungen und zusätzlich vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat die Kosten für die Fluoridlackbehandlung zweimal pro Kalenderhalbjahr.
Zahnvorsorge für Schulkinder
Ab dem sechsten Lebensjahr sollten Kinder mindestens zweimal im Jahr zur Vorsorgeuntersuchung zum Zahnarzt gehen. Die AOK trägt die Kosten. Die großen Backenzähne mit zerklüfteter Oberfläche sind besonders kariesgefährdet. In ihren Rillen und Vertiefungen, den sogenannten Fissuren, sammeln sich oft Bakterien. Dagegen gibt es ein wirksames Mittel: die Fissurenversiegelung. Die AOK übernimmt die Kosten für eine Zahnversiegelung dieser Zähne bis zum 18. Lebensjahr vollständig.
Zahnfüllungen bei Karies
Stellt der Zahnarzt Karies fest, sollte diese beseitigt werden. Dafür entfernt der Zahnarzt den kariösen Bereich des Zahnes und füllt das Loch mit einem plastischen Material. Für die Frontzähne verwendet er dabei aus ästhetischen Gründen zahnfarbenen Kunststoff. Im Backenzahnbereich gibt es unterschiedliche Füllungsmaterialien: Amalgam und verschiedene Kunststoffe (Komposite).
Das zahlt die AOK: Bei Kindern unter 15 Jahren übernimmt die AOK bei medizinischer Indikation die Kosten für zahnfarbene Kunststofffüllungen.
Korrektur von Zahnfehlstellungen
Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres übernimmt die AOK die Kosten für die Korrektur einer Fehlstellung. Kosten, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, sind selbst zu tragen. Bei der kieferorthopädischen Behandlung übernimmt die AOK zunächst 80 Prozent der Kosten. Die verbleibenden 20 Prozent müssen Sie vorübergehend als Eigenleistung aufbringen. Nach erfolgreichem Behandlungsabschluss erstattet die AOK diese Eigenleistung. Am Ende der Behandlung bestätigt der Kieferorthopäde deren erfolgreichen Abschluss und Sie legen die Belege Ihrer AOK zur Erstattung des Eigenanteils vor.
Sollten sich in einer Familie zwei oder mehr Kinder gleichzeitig einer kieferorthopädischen Behandlung unterziehen, übernimmt die AOK von Anfang an für das zweite und jedes weitere Kind 90 Prozent der Kosten – Ihr vorläufiger Eigenanteil sinkt also um die Hälfte.
Wer zahlt die Zahnspange – die Fakten
Ihr Kind benötigt eine kieferorthopädische Behandlung. Was übernimmt die AOK, was müssen Sie selbst zahlen? Ein Überblick in der AOK-Faktenbox.
Kieferorthopädische Behandlung: Zahlt die AOK die Zahnspange für mein Kind? (PDF, 112 KB)
Neu ab 1. Januar 2019
Die Kauflächen der kleinen Backenzähne (Prämolaren) sind den der großen oft sehr ähnlich. Auch hier kann eine Fissurenversiegelung sinnvoll sein.
Über die gesetzliche Leistung hinaus, erstattet die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland daher bis zum 18. Geburtstag auch die Kosten für die Fissurenversiegelung der Prämolaren bis zu 50 EUR je Kalenderjahr.
Erstattet werden 80 % des Rechnungsbetrages.
Voraussetzungen:
- Die Behandlung wird durch Vertragszahnärzte erbracht.
- Zur Erstattung ist die Rechnung vorzulegen.
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