Nebenjob und Krankenversicherung: Das müssen Arbeitnehmer wissen
Arbeitnehmer, die neben ihrer Hauptbeschäftigung einen Zweitjob ausüben, müssen dafür grundsätzlich keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Voraussetzung: Der Nebenjob ist ein Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung.
Allgemeine Regeln zur Sozialversicherung für Nebenjobs
Wer zusätzlich zu seiner Hauptbeschäftigung einen Nebenjob aufnimmt, zahlt unter bestimmten Voraussetzungen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf diese Einkünfte. Folgende Regeln gelten für Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einer Nebentätigkeit:
Hauptbeschäftigung + Minijob bis 450 Euro
- Sie zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus diesem zusätzlichen Verdienst.
- Der Arbeitgeber des Nebenjobs meldet Sie bei der Minijobzentrale an und versichert Sie bei einer Unfallkasse.
Hauptbeschäftigung + Nebenjob in kurzfristiger Beschäftigung
- Sie zahlen keine Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der kurzfristigen Nebenbeschäftigung.
- In einer kurzfristigen Beschäftigung arbeiten Sie zeitlich begrenzt und nicht regelmäßig. Insgesamt ist die Arbeitszeit pro Kalenderjahr auf drei Monate oder 70 Arbeitstage beschränkt.
- Der Arbeitgeber der kurzfristigen Beschäftigung meldet Sie bei der Minijobzentrale an und versichert Sie bei einer Unfallkasse.
Hauptbeschäftigung + Minijob + kurzfristige Beschäftigung
Im Minijob zahlen Sie weiterhin nur Rentenversicherungsbeiträge und die kurzfristige Beschäftigung bleibt versicherungsfrei.
Hauptbeschäftigung + mehr als ein Nebenjob auf Minijob-Basis
Für den ersten Minijob zahlen Sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Der zweite Minijob ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Beispiel
Hauptbeschäftigung: 1.200 Euro
Minijob A ab 1. Januar: 450 Euro
Minijob B ab 1. August: 350 Euro
Minijob A bleibt bis auf die Rentenversicherung beitragsfrei.
Minijob B wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Hauptbeschäftigung + Nebenjob mit einem Verdienst über 450 Euro
Ab einem Verdienst von 450 Euro müssen Sie auch in der Nebenbeschäftigung Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Fragen Sie Ihre AOK
Bei weiteren Fragen zum Krankenversicherungsschutz während Ihres Nebenjobs kontaktieren Sie Ihre AOK. Wir beraten Sie gern telefonisch oder persönlich bei Ihrer AOK vor Ort.
Das könnte Sie auch interessieren
Krankenkassenbeiträge im Übergangsbereich
Mehr erfahren
Krankenkassenbeiträge für Arbeitnehmer
Mehr erfahren