Beitrag zur Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit

Inhalte im Überblick
Krankenversicherungsbeitrag bei Arbeitslosengeld und Grundsicherung
Prinzipiell müssen Arbeitslose den Beitrag zur Krankenversicherung nicht selbst bezahlen.
- Wenn Sie arbeitslos sind und Arbeitslosengeld oder Grundsicherung für Arbeitssuchende (ehemals Bürgergeld) erhalten, meldet Sie der Leistungsträger als versicherungspflichtiges Mitglied bei der AOK an.
- Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt auch, wenn Sie zu Beginn der Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten.
- Beziehen Sie Grundsicherungsgeld, zahlt das Jobcenter die Beiträge.
Wechsel von privater in gesetzliche Krankenversicherung
Sind Sie privat versichert und arbeitslos, können Sie unter bestimmten Bedingungen wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Dafür müssen Sie Arbeitslosengeld erhalten und jünger als 55 Jahre sein. Bei Bezug von Grundsicherung ist ein Wechsel in der Regel nicht möglich.
Krankenversicherung für Arbeitslose ohne Leistungsbezug
Erhalten Sie weder Arbeitslosengeld noch Grundsicherung für Arbeitssuchende, bleiben Sie trotzdem krankenversichert: Entweder kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf Antrag bei der privaten Krankenversicherung – je nachdem, wo Sie zuletzt versichert waren.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich bei der AOK auch beitragsfrei familienversichern. Andernfalls müssen Sie sich freiwillig versichern und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen.
Kontaktieren Sie Ihre AOK
Die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter informiert die AOK automatisch über den Leistungsbezug von Arbeitslosengeld. Auch Ihr ehemaliger Arbeitgeber muss uns über das Ende der Beschäftigung informieren. Dabei kann es jedoch zu Verzögerungen kommen. Wir empfehlen Ihnen daher, uns so schnell wie möglich zu informieren, sobald Sie arbeitslos werden.
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