Beitrag zur Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit
Wer übernimmt den Beitrag zur Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit? Was ist sonst noch zu beachten? Generell gilt: Auch wenn Sie arbeitslos werden, bleiben Sie weiterhin krankenversichert.

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Prinzipiell müssen Arbeitslose den Beitrag zur Krankenversicherung nicht selbst bezahlen. Wenn Sie arbeitslos sind und Arbeitslosengeld I oder II erhalten, meldet Sie der Leistungsträger als versicherungspflichtiges Mitglied bei der AOK an. Für Empfänger von Arbeitslosengeld I übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt auch, wenn Sie zu Beginn der Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II zahlt das Jobcenter die Beiträge.
Sind Sie privat versichert und arbeitslos, dann können Sie wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Vorausgesetzt Sie erhalten Arbeitslosengeld I und sind unter 55 Jahre alt. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II ist dies leider nicht möglich.
Erhalten Sie weder Arbeitslosengeld I noch Arbeitslosengeld II, sind Sie trotzdem krankenversichert: Entweder kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf Antrag bei der privaten Krankenversicherung – je nachdem, wo Sie zuletzt versichert waren. Sie können sich bei der AOK auch beitragsfrei familienversichern, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Andernfalls müssen Sie sich freiwillig versichern und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen.
Die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter informiert die AOK automatisch über den Leistungsbezug von Arbeitslosengeld. Auch Ihr ehemaliger Arbeitgeber muss uns über das Ende der Beschäftigung informieren. Dabei kann es jedoch zu Verzögerungen kommen. Wir empfehlen Ihnen daher, uns so schnell wie möglich zu informieren, sobald Sie arbeitslos werden.
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