Die soziale Pflegeversicherung

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Pflegeversicherung: Unterstützung im Pflegefall
Die Pflegeversicherung gehört zu den Sozialversicherungen und ist eine Pflichtversicherung für alle gesetzlich und privat Versicherten. Im Fall einer Pflegebedürftigkeit bietet sie Versicherten finanzielle Hilfe. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die den Krankenkassen zugeordnet sind. Die Pflegekasse unterstützt die pflegebedürftigen Personen und ihre pflegenden Angehörigen bedarfsgerecht mit vielfältigen Leistungsangeboten. Die Höhe der Leistungen hängt dabei vom Pflegegrad ab.
Pflegeversicherung ist Pflicht in Deutschland
Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung, weshalb alle gesetzlich Krankenversicherten automatisch in die Pflegeversicherung mit aufgenommen werden. Privat Krankenversicherte sind verpflichtet, zusätzlich eine private Pflegeversicherung abzuschließen.
Auch für freiwillig Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse besteht diese Versicherungspflicht. Innerhalb der ersten drei Monate der freiwilligen Krankenversicherung können Versicherte sich jedoch davon befreien lassen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Nachweis über eine private Pflegepflichtversicherung vorliegt.
Nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, beispielsweise durch Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, ist es möglich, sich auf Antrag freiwillig in der sozialen Pflegeversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.
Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung
Leistungen der AOK-Pflegekasse erhält, wer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in seiner selbstständigen Lebensführung oder seinen Fähigkeiten derart beeinträchtigt ist, dass er pflegerische Unterstützung benötigt. Pflegeleistungen erhält zudem nur, wer einen Antrag gestellt hat, der von der Pflegekasse bewilligt wurde.
Die Höhe der Pflegeleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad, der für den Pflegebedürftigen festgestellt wurde. Um den Pflegegrad zu ermitteln, besucht ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) den Pflegebedürftigen in der Regel zu Hause und beurteilt den Hilfebedarf. Anhand des Gutachtens wird der Pflegegrad ermittelt.
Haben die Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen einen Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes, können sie ihr Anliegen an die Ombudsperson des zuständigen Medizinischen Dienstes richten. Die Ombudsperson kümmert sich unabhängig um die Anliegen der Versicherten.
Pflegeversicherung: Beitrag und Beitragssatz
Die Pflegeversicherung wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Der Beitragssatz für Versicherte mit einem Kind beträgt 3,6 Prozent (2025). Für Eltern mit unter 25-jährigen Kindern reduziert sich der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte pro Kind für das zweite bis fünfte Kind. Danach beträgt der Beitragssatz wieder regulär 3,6 Prozent. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren haben einen Zuschlag zu zahlen. Der Beitragssatz beträgt dann 4,2 Prozent vom Arbeitsentgelt.
Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,8 Prozent. Die Anteile, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten, variieren demnach wie folgt:
| Versichertenstatus | Arbeitnehmer-Anteil zur Pflegeversichung |
|---|---|
| Mitglied (ab 23 Jahren) ohne Kind | 2,4 Prozent (allgemein: 4,2 Prozent) |
| Mitglied mit 1 Kind | 1,8 Prozent (allgemein: 3,6 Prozent) |
| Mitglied mit 2 Kindern (unter 25) | 1,55 Prozent (allgemein: 3,35 Prozent) |
| Mitglied mit 3 Kindern (unter 25) | 1,3 Prozent (allgemein: 3,1 Prozent) |
| Mitglied mit 4 Kindern (unter 25) | 1,05 Prozent (allgemein: 2,85 Prozent) |
| Mitglied mit 5 oder mehr Kindern (unter 25) | 0,8 Prozent (allgemein: 2,6 Prozent) |
Rentnerinnen und Rentner müssen ihren Beitrag allein tragen. Eine Besonderheit gibt es in Sachsen: In Sachsen gilt der Buß- und Bettag nach wie vor als gesetzlicher Feiertag. Die Beiträge für die Pflegeversicherung fallen in dem Freistaat deswegen höher aus als in den restlichen Bundesländern.
Wie hoch Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung ist, können Sie mit unserem Beitragsrechner auf der Seite über den Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer erfahren.
Weitere Informationen rund um die soziale Pflegeversicherung können Sie im Dossier Pflege auf den Seiten des AOK-Bundesverbandes nachlesen.
Weiterführende Informationen für Arbeitgeber zu den Beitragssätzen finden Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.
Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung
Betroffene erhalten Leistungen der AOK-Pflegekasse, wenn sie mindestens zwei Jahre in den letzten 10 Jahren vor der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Zudem muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen und die selbstständige Lebensführung oder die körperlichen und geistigen Fähigkeiten so stark beeinträchtigt sein, dass pflegerische Unterstützung notwendig ist. Darüber hinaus werden Pflegeleistungen nur gewährt, wenn ein Antrag gestellt und von der Pflegekasse bewilligt wurde.
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