Cannabis auf Rezept: für Schwerstkranke in Ausnahmefällen
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Schwerstkranke wie zum Beispiel Schmerzpatienten können Arzneimittel auf der Basis von Cannabis auf Rezept bekommen – allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Der Arzt prüft Nutzen und Risiko des Arzneimittels für den Patienten. Die AOK muss dem Einsatz von Cannabis vor Therapiebeginn zustimmen. In der Regel wird der Medizinische Dienst (MD) bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs und der Prüfung der Anträge hinzugezogen.

Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin entscheidet, ob eine Behandlung mit Cannabis für den einzelnen Patienten oder die Patientin möglich und sinnvoll ist. Vor der Erstverordnung stellt er mit dem Patienten oder der Patientin einen begründeten Antrag auf Kostenübernahme bei der AOK. Die AOK übernimmt die Kosten für eine Therapie mit einem cannabishaltigen Arzneimittel, wenn drei Bedingungen zutreffen:
- Es handelt sich um eine schwerwiegende Erkrankung.
- Andere Therapien stehen nicht zur Verfügung beziehungsweise können im Einzelfall nicht angewendet werden.
- Es liegt eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome vor.
Weitere Einschränkungen sind möglich, sowie eine Befristung der Genehmigung.
Bei Arzneimitteln auf Cannabisbasis handelt es sich um Betäubungsmittel. Die Verordnung erfolgt daher auf einem Betäubungsmittelrezept (nur sieben Tage gültig). Der Arzt muss die in der Betäubungsmittelverordnung festgesetzten Höchstmengen beachten. Sie dürfen für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen nicht überschritten werden, es sei denn, es liegt ein besonders schwerwiegender Erkrankungsfall vor. Dann kann der Arzt im Ausnahmefall einen Bedarf auch für mehr als 30 Tage ausstellen. Die 30 Tage beziehen sich nicht auf die maximale Verordnungsmenge insgesamt, sondern auf die Höchstmenge, die in 30 Tagen an den Patienten oder die Patientin abgeben werden darf.
Medizinisches Cannabis gibt es ausschließlich in der Apotheke.
Um belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse über den medizinischen Einsatz von Cannabis zu erhalten, war die Versorgung der Patienten und Patientinnen mit cannabishaltigen Arzneimitteln zunächst an eine fünfjährige Begleitstudie geknüpft. Diese Studie endete planmäßig zum 31. März 2022.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Ergebnisse der Begleitstudie ausgewertet. Derzeit plant der G-BA Änderungen bei der Regulierung von medizinischem Cannabis. Konkrete Beschlüsse zur künftigen Verordnung von Cannabis werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2023 erwartet.
Ob ein Versicherter oder eine Versicherte eine ärztliche Verordnung erhält, hängt von der jeweiligen individuellen Situation ab. Dabei werden folgenden Kriterien mit in die Bewertung einbezogen:
- Es handelt sich um eine schwerwiegende Erkrankung.
- Es steht keine zugelassene Therapieform zur Verfügung oder andere Therapieformen sind nach Einschätzung des Arztes oder der Ärztin nicht geeignet.
Darüber hinaus müssen Erkenntnisse vorliegen, dass sich eine Behandlung mit Cannabis spürbar positiv auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome auswirken könnte.
Arzneimittel auf Cannabisbasis sind stark wirksam. Die Einnahme von Cannabisarzneimitteln aus der Apotheke kann unter anderem folgende unerwünschte Reaktionen hervorrufen:
- kurzfristige Veränderungen der Wahrnehmung oder des Denkens und Fühlens
- psychotische Symptome wie Überempfindlichkeit, Verwirrtheit, Angst, Halluzinationen, Angststörungen, Depression und Schizophrenie bei regelmäßigem, langfristigen Gebrauch
- Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel
- langfristig psychische Abhängigkeit
- gestörtes Kurzzeitgedächtnis
- Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit, zum Beispiel Aufmerksamkeit, Konzentration, Lernfähigkeit und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr.
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