Beitrag zur Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentner

Inhalte im Überblick
Wann beginnt die Krankenversicherung für Rentner?
Auch als Rentner zahlen Sie einen Beitrag zur Krankenversicherung. Eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erfolgt, sobald Sie Ihren Rentenantrag stellen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Vorversicherungszeit erfüllen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Krankenversicherung der Rentner?
In die Krankenversicherung der Rentner darf, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war. Bei der Berechnung dieser Vorversicherungszeit beginnt die Zeit des Erwerbslebens mit der ersten Erwerbstätigkeit – einschließlich Ausbildung und Selbstständigkeit – und geht bis zur Antragstellung auf eine gesetzliche Rente. Eltern dürfen zudem pro Kind drei Jahre zur Vorversicherungszeit dazurechnen.
Wie hoch ist der Beitrag für die Krankenversicherung der Rentner?
Zur Berechnung Ihrer Beiträge setzen wir den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent an. Dieser Satz gilt deutschlandweit für alle gesetzlichen Krankenkassen. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Ihrer AOK. Von der Gesamtsumme aus allgemeinem Beitragssatz und kassenindividuellem Zusatzbeitrag zahlen Sie jedoch nur die Hälfte. Den Rest übernimmt die Rentenversicherung.
Rente und Hinzuverdienst
Aus Ihrer gesetzlichen Rente zahlen Sie Beiträge zur Krankenversicherung. Darüber hinaus sind auch Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten oder Arbeitseinkommen aus einer Selbstständigkeit beitragspflichtig. Beitragsfrei sind hingegen Einnahmen bis 556 Euro, die Sie aus einem Minijob erzielen. Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie unsere Informationen zur Neuregelung der Beitragspflicht bei Betriebsrenten.
Arbeitseinkommen als Rentner
Vorgezogene Altersrente und Verdienstgrenze
Die AOK Bremen/Bremerhaven berät zu Zusatzbeitrag, Kapitalleistungen und Renten aus dem Ausland
Der Satz für den Zusatzbeitrag beträgt bei der AOK Bremen/Bremerhaven 2,49 Prozent (ab Januar 2025).
Was sollte ich zu Kapitalleistung und Freigrenze wissen?
Neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei pflichtversicherten Rentnern auch Einnahmen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, die einer Rente vergleichbar sind (sogenannte Versorgungsbezüge). Als Versorgungsbezüge gelten:
- Pensionen (zum Beispiel Beamtenpensionen) und ähnliche Bezüge
- Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischer Staatssekretäre und Minister
- berufsständische Versorgungsleistungen
- Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe
- Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) (§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V)
Beitragspflichtigen Einnahmen (inklusive erhaltener Renten) sind nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Der Teil der Einnahmen, der diesen Betrag überschreitet, ist beitragsfrei. Auf Antrag können die dadurch zu viel gezahlten Beiträge von der Krankenkasse zurückgefordert werden.
Mit der Gesundheitsreform 2004 hat der Gesetzgeber alle Kapitalleistungen mit einem Bezug zum früheren Erwerbsleben (etwa Direktversicherungen) in die Beitragspflicht einbezogen. Auch Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung als Versorgungsbezug.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung kann die Direktversicherung als fortwährende Leistung in Form eines regelmäßigen monatlichen Versorgungsbezugs oder als einmaliger Kapitalbetrag geleistet werden.
Beide Formen der Auszahlung unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für einen einmaligen Kapitalbetrag müssen über zehn Jahre Beiträge gezahlt werden. Hierfür wird der einmalig gezahlte Betrag auf 120 Monate aufgeteilt.
Fällt der Versorgungsbezug unter die monatliche Untergrenze von 164,50 Euro, ist der Versorgungsbezug beitragsfrei.
Renten aus dem Ausland
Durch das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze“ werden seit dem 1. Juli 2011 Renten, die von einem ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträger gezahlt werden, auch für Mitglieder einer deutschen Krankenversicherung in der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.
Die Beiträge aus der ausländischen Rente werden ausgehend von dem Bruttobetrag der Rente berechnet und sind von dem Versicherten allein zu entrichten. Es gilt hier eine besondere Beitragsberechnung. Von dem allgemeinen Beitragssatz und vom kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz wird jeweils die Hälfte berechnet. Die Beitragsbelastung ist für den Versicherten damit die Gleiche wie für einen Bezieher einer deutschen gesetzlichen Rente.
Eine ausländische Rente ist eine beitragspflichtige Einnahme und immer bei der gesetzlichen Krankenkasse anzugeben.
Welche Unterlagen sollte ich zur Berechnung des Eintritts einreichen?
- Formular der Deutschen Rentenversicherung (Vordruck R810; erhältlich mit dem Rentenantrag).Wichtige Angaben im Formular für die Berechnung der VVZ sind: Erstmalige Tätigkeit und vorherige Krankenkassen
- Nachweise über Mitgliedschaften bei anderen Krankenversicherungen
- eventuelle Nachweise über Kinder (Beispiel: Geburtsurkunden, Adoptivbescheinigung)
- eventuelle Vertriebenenausweis (zum Beispiel Sowjetunion)
- eventuelle Versicherungszeiten aus dem Ausland (zum Beispiel E104)
Zur Berechnung des Versicherungsbeitrags für Rentenbezieher sind unterschiedliche Einkommen beitragspflichtig. Im Folgenden finden Sie weitere Informationen zur Beitragspflicht bei Versorgungsbezügen im Überblick.
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