Ausübung des Krankenkassenwahlrechts
Eintritt von Krankenversicherungspflicht
Entsteht Krankenversicherungspflicht, beispielsweise zum Start der Ausbildung oder bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung, hat der Versicherungspflichtige das Krankenkassenwahlrecht. Er kann bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankenkasse wählen. Dafür gibt er eine Mitgliedserklärung bei der Kasse seiner Wahl ab.
Die gewählte Krankenkasse bestätigt dem Mitglied das Zustandekommen der Mitgliedschaft. In dieser Bestätigung wird das Mitglied auch auf seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber hingewiesen. Der Arbeitnehmer informiert formlos seinen Arbeitgeber über die erfolgte Krankenkassenwahl.
Der Ausbildungsbetrieb oder Arbeitgeber meldet den Auszubildenden oder Beschäftigten daraufhin bei der benannten Krankenkasse an. Der Arbeitgeber erhält im Anschluss im Rahmen des DEÜV-Verfahrens eine elektronische Meldung der Krankenkasse über das Bestehen der Mitgliedschaft. Die Bindungsfrist beträgt in der Regel zwölf Monate.
Wechsel der Krankenkasse
Besteht bereits eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse und das Mitglied möchte seine Kasse wechseln, sind folgende Schritte notwendig:
Der Arbeitnehmer ist bei einem Unternehmen beschäftigt. Er ist seit 1. Juli 2020 Mitglied einer Ersatzkasse. Frühestmöglicher Wechsel zur AOK:
- Die Bindungsfrist beträgt zwölf Monate, also bis zum 30. Juni 2021. Weiterhin ist für den Wechsel der Krankenkasse aus einem laufenden Versicherungsverhältnis eine Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zu berücksichtigen.
- Der Arbeitnehmer gibt bei der AOK Anfang April 2021 die Wahlerklärung ab. Die AOK setzt unverzüglich die Meldung über den Kassenwechsel an die Ersatzkasse ab. Die Ersatzkasse bestätigt der AOK das Ende der Mitgliedschaft. Die AOK informiert den Arbeitnehmer. Das Mitglied gibt die Information an seinen Arbeitgeber weiter.
- Der Arbeitgeber nimmt die Abmeldung zur Ersatzkasse mit Meldegrund 31 und die Anmeldung zur AOK mit Meldegrund 11 vor.
Die AOK bestätigt dem Arbeitgeber als Antwort auf die Anmeldung das Bestehen der Mitgliedschaft („elektronische Mitgliedsbescheinigung“).
Krankenkassenwechsel ohne Kündigung
Bei Beendigung der Mitgliedschaft und erneutem Eintritt von Versicherungspflicht besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Beschäftigung endet und die neue Beschäftigung wird am Folgetag oder nach einer kurzen Unterbrechung aufgenommen. Bindungs- und Kündigungsfristen gelten dann nicht.
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung wird bis zum 15. Januar 2021 ausgeübt. Eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung beginnt am 16. Januar 2021.
- Es besteht zum 16. Januar 2021 ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht.
- Es ist unerheblich, ob die Bindungsfrist von zwölf Monaten beziehungsweise die Bindungsfrist auf Grund der Teilnahme an einem Wahltarif bereits erfüllt ist.
Keine Ausübung des Krankenkassenwahlrechts
Übt ein Mitglied sein Krankenkassenwahlrecht nicht oder nicht rechtzeitig aus, ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat.
War noch nie eine gesetzliche Kasse zuständig, weil der Arbeitnehmer beispielsweise aus dem Ausland nach Deutschland gekommen ist, wählt der Arbeitgeber eine wählbare Krankenkasse aus und informiert den Beschäftigten darüber. Nachdem der Arbeitnehmer keine eigenständige Kassenwahl getroffen hat, beginnt in diesem Fall auch keine Bindungsfrist.
Arbeitgeber sollten sich vor Erstellung der Anmeldung an ihren Ansprechpartner bei der AOK vor Ort wenden und das optimale weitere Vorgehen im Einzelfall besprechen. So kann gegebenenfalls vermieden werden, dass eine Rückabwicklung der Krankenversicherung und damiteine Rückrechnung und Meldekorrektur durch den Arbeitgeber erforderlich werden.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2021
Passende Informationen zum Thema Ausübung des Krankenkassenwahlrechts
Der Arbeitgeber meldet jeden versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse. Die Meldungen werden direkt aus den Entgeltabrechnungsprogrammen erstellt.
Mehr erfahrenBei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland gelten die gleichen Regeln wie für inländische Arbeitnehmer. Kommen sie aus einem Nicht-EU-Staat, ist ein Aufenthaltstitel nötig.
Mehr erfahrenFür die Beschäftigung als Werkstudent ist die Höhe des Arbeitsentgelts unerheblich, sofern es regelmäßig 450 Euro monatlich überschreitet.
Mehr erfahren