Eintritt von Krankenversicherungspflicht
Entsteht Krankenversicherungspflicht, beispielsweise zum Start der Ausbildung oder bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung, hat der Versicherungspflichtige das Krankenkassenwahlrecht. Er kann bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankenkasse wählen. Dafür gibt er eine Mitgliedserklärung bei der Kasse seiner Wahl ab.
Die gewählte Krankenkasse bestätigt dem Mitglied das Zustandekommen der Mitgliedschaft. In dieser Bestätigung wird das Mitglied auch auf seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber hingewiesen. Der Arbeitnehmer informiert seinen Arbeitgeber formlos über die erfolgte Krankenkassenwahl.
Der Ausbildungsbetrieb oder Arbeitgeber meldet den Auszubildenden oder Beschäftigten daraufhin bei der benannten Krankenkasse an. Der Arbeitgeber erhält im Anschluss im Rahmen des DEÜV-Verfahrens eine elektronische Meldung der Krankenkasse über das Bestehen der Mitgliedschaft. Die Bindungsfrist beträgt in der Regel zwölf Monate.
Wechsel der Krankenkasse
Besteht bereits eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse und das Mitglied möchte seine Kasse wechseln, sind folgende Schritte notwendig:
Beispiel: Wechsel der Krankenkasse
Der Arbeitnehmer ist bei einem Unternehmen beschäftigt. Er ist seit 1. Juli 2022 Mitglied einer Ersatzkasse. Frühestmöglicher Wechsel zur AOK:
- Die Bindungsfrist beträgt zwölf Monate, also bis zum 30. Juni 2023. Weiterhin ist für den Wechsel der Krankenkasse aus einem laufenden Versicherungsverhältnis eine Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zu berücksichtigen.
- Der Arbeitnehmer gibt bei der AOK Anfang April 2023 die Wahlerklärung ab. Die AOK setzt unverzüglich die Meldung über den Kassenwechsel an die Ersatzkasse ab. Die Ersatzkasse bestätigt der AOK das Ende der Mitgliedschaft zum 30. Juni 2023. Die AOK informiert den Arbeitnehmer. Das Mitglied gibt die Information formlos an seinen Arbeitgeber weiter.
- Der Arbeitgeber nimmt die Abmeldung zur Ersatzkasse zum 30. Juni 2023 mit Meldegrund 31 und die Anmeldung zur AOK zum 1. Juli 2023 mit Meldegrund 11 vor.
- Die AOK bestätigt dem Arbeitgeber als Antwort auf die Anmeldung das Bestehen der Mitgliedschaft („elektronische Mitgliedsbescheinigung“).
Änderung beim Zeitpunkt des Wechsels seit 2023
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist vorbehaltlich der Bindungsfristen zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat an, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Bei einem Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts die Kündigungserklärung des Mitglieds. Das bedeutet, das Mitglied selbst braucht sich nicht um die Kündigung kümmern, denn das übernimmt die neue Krankenkasse.
Seit dem Jahr 2023 gilt, dass bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse der Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung bei der gewählten Krankenkasse für den Beginn der Kündigungsfrist maßgeblich ist. Eine verzögerte Meldung der neuen Krankenkasse an die bisherige Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren wirkt sich somit nicht mehr zulasten des Mitglieds aus.
Krankenkassenwechsel ohne Kündigung
Bei Beendigung der Mitgliedschaft und erneutem Eintritt von Versicherungspflicht besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Beschäftigung endet und die neue Beschäftigung wird am Folgetag oder nach einer kurzen Unterbrechung aufgenommen. Bindungs- und Kündigungsfristen gelten dann nicht.
Beispiel: Krankenkassenwahlrecht bei Ende und Beginn der Mitgliedschaft
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung wird bis zum 15. Januar 2023 ausgeübt. Eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung beginnt am 16. Januar 2023.
- Es besteht zum 16. Januar 2023 ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht.
- Es ist unerheblich, ob die Bindungsfrist von zwölf Monaten beziehungsweise die Bindungsfrist auf Grund der Teilnahme an einem Wahltarif bereits erfüllt ist
- Die Ausübung des Wahlrechts durch den Versicherungspflichtigen kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht rechtswirksam erfolgen
Keine Ausübung des Krankenkassenwahlrechts
Übt ein Mitglied sein Krankenkassenwahlrecht nicht oder nicht rechtzeitig aus, ist die Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat.
War noch nie eine gesetzliche Kasse zuständig, weil der Arbeitnehmer beispielsweise aus dem Ausland nach Deutschland gekommen ist, wählt der Arbeitgeber eine wählbare Krankenkasse aus und informiert den Beschäftigten darüber. Nachdem der Arbeitnehmer keine eigenständige Kassenwahl getroffen hat, beginnt in diesem Fall auch keine Bindungsfrist.
Arbeitgeber sollten sich vor Erstellung der Anmeldung an ihren Ansprechpartner bei der AOK vor Ort wenden und das optimale weitere Vorgehen im Einzelfall besprechen. So kann gegebenenfalls vermieden werden, dass eine Rückabwicklung der Krankenversicherung und damit eine Rückrechnung und Meldekorrektur durch den Arbeitgeber erforderlich werden.