Mit einer Verfügung für psychische Krisen vorbeugen
Patientenverfügungen legen in der Regel Behandlungswünsche für den Fall fest, dass ein Mensch aufgrund von Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr kommunizieren kann. Doch was passiert, wenn ein Mensch zwar kommunizieren kann, durch eine psychische Krise aber vorübergehend die Fähigkeit verliert, selbstbestimmt über medizinische Maßnahmen entscheiden zu können? Experten empfehlen für solche Fälle eine spezielle Patientenverfügung für den Bereich psychische Gesundheit.
Maren S. (Name geändert) leidet an einer bipolaren Störung. Sie will sichergehen, dass sie in einer psychischen Notsituation so behandelt wird, wie sie möchte, und füllt deshalb eine Patientenverfügung für den Bereich psychische Gesundheit aus. S. legt fest, dass sie im Falle einer manischen Episode mit dem Medikament Olanzapin behandelt werden möchte. Das soll auch dann gelten, wenn sie es in dem Moment ablehnen sollte. Ihre Verfügung hat sie ordnungsgemäß aufgesetzt, unterschrieben und bewahrt sie zugänglich auf. Außerdem hat sie im Portemonnaie einen Zettel, auf dem steht, wo die Verfügung genau hinterlegt ist.
Als sie dann starke manische Symptome entwickelt und in die Klinik eingeliefert wird, hat sie kein Bewusstsein dafür, dass sie sich selbst und andere Menschen ernsthaft gefährdet. Sie ist in keiner Weise einwilligungsfähig. Die Ärztin empfiehlt die Behandlung mit Olanzapin, so wie Maren S. es niedergeschrieben hatte. Doch der Fall geht noch weiter, denn die Frau weigert sich jetzt, das Präparat zu nehmen. Weil sie in der Patientenverfügung aber die Verabreichung des Medikaments festgelegt hat, beantragt ihre Mutter als Bevollmächtigte die Behandlung beim Gericht. Dieses prüft, ob die Patientenverfügung rechtsgültig ist und auf die aktuelle Situation zutrifft. Schließlich erkennen die Richter die Verfügung an. Ohne eine schriftliche Festlegung hätten sie mutmaßen müssen, was Maren S. gewollt hätte. Möglicherweise hätte sie ihre gewünschte Behandlung nicht bekommen und hätte gegen ihren Willen längere Zeit in einer psychiatrischen Klinik bleiben müssen.
„Grundsätzlich ist es für jeden volljährigen und einwilligungsfähigen Menschen sinnvoll, eine Patientenverfügung zu verfassen.“
Medizinethikerin an der Charité – Universitätsmedizin Berlin
Ergänzung zur herkömmlichen Patientenverfügung
Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) hat für solche oder ähnliche Fälle eine Patientenverfügung entworfen. „Mit dieser kann jede volljährige Person festlegen, welche Behandlungen sie erhalten will, falls sie durch eine psychische Störung nicht mehr einwilligungsfähig ist“, erläutert die Berliner Medizinethikerin Sabine Müller gegenüber G+G. Die Person könne darin bestimmen, welchen Untersuchungen und Behandlungen sie zustimme, aber auch, wer Auskünfte erhalten darf und wer benachrichtigt werden soll. Festgehalten werden könne ebenso, wer sich in der Zeit um Kinder oder Haustiere kümmert.
Die Patientenverfügung für den psychischen Bereich sei „keine Alternative zu herkömmlichen Patientenverfügungen, sondern eine Ergänzung“, erläutert Müller, die als Professorin an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Berliner Charité arbeitet. Die herkömmlichen Verfügungen wie die des Bundesjustizministeriums seien speziell für Situationen gemacht, in denen jemand nicht oder kaum noch kommunizieren könne, etwa weil er im Koma liege oder eine schwere Demenz habe. „Situationen, in denen man zwar kommunizieren kann, aber nicht mehr einwilligungsfähig ist, werden darin nicht geregelt“, erläutert Müller. In der DGPPN-Kommission „Ethik und Recht“ war sie eine der Autorinnen der Patientenverfügung.
Viele Gründe für fehlende Entscheidungsfähigkeit
Die Entscheidungsfähigkeit kann durch schwere psychische Störungen, zum Beispiel Psychosen oder manische Zustände, stark beeinträchtigt werden. Aber auch Drogen, Medikamente oder Vergiftungen können sie zeitweise einschränken. „Weniger bekannt ist, dass auch Gehirnentzündungen zu schweren psychischen Störungen und zum Verlust der Entscheidungsfähigkeit führen können“, sagt Müller. Verursacher können hier Viren, Bakterien und Parasiten sein, aber auch Autoantikörper, wie sie von Tumoren gebildet werden. Je nach Ursache und Ausmaß der Störung sind ganz unterschiedliche Behandlungsmethoden und Medikamente notwendig. Das Spektrum reicht laut Müller von Antipsychotika über Arzneimittel zur Beruhigung bis hin zu Präparaten zur Stimmungsstabilisierung. Gegebenenfalls können auch Cortison, Wurmmittel oder Antiepileptika zum Einsatz kommen.
Doch für wen bietet sich das Ausfüllen einer solchen Willensbekundung an? „Grundsätzlich ist es für jeden volljährigen und einwilligungsfähigen Menschen sinnvoll, eine Patientenverfügung zu verfassen“, sagt Müller. Andernfalls müssten im Fall einer Nichteinwilligungsfähigkeit rechtliche Betreuer beziehungsweise Vorsorgebevollmächtigte den mutmaßlichen Willen ermitteln. Sie können dann jedoch nur erahnen, was die kranke Person in dieser Situation wollen würde. „Die Gefahr von Fehleinschätzungen ist dabei groß“, warnt die Expertin.
Jeder kann betroffen sein
Letztlich könne jeder seine Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, plötzlich durch einen Unfall oder eine Krankheit verlieren. Menschen im höheren Alter, Personen mit relevanten psychischen oder somatischen Vorerkrankungen oder Drogenkonsumenten sind hier besonders gefährdet. „Wer selbst nicht vorsorgt, überlässt die Entscheidung Dritten.“ Menschen, die Erfahrungen mit einer psychischen Krankheit und Therapien gemacht hätten, könnten in der Regel genauer als andere festlegen, was sie im Falle einer akuten Krankheitsphase wollten. Denn in dem Dokument können detailliert bestimmte Medikamente und deren Dosierung angegeben werden, die aufgrund früherer Erfahrungen verabreicht werden sollen oder um die möglichst ein Bogen gemacht werden sollte.
Laut Gesetz muss eine Patientenverfügung schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben werden. Damit sie im Fall der Fälle rechtsgültig ist, müssen nach Angaben der DGPPN bestimmte Formulierungen verwendet werden. Ihre Patientenverfügung sei daher mit juristischer und psychiatrischer Expertise entwickelt worden. Die Formulierungen entsprächen der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Festlegungen sind grundsätzlich verbindlich
Laut Müller sind sowohl die behandelnden Ärzte, die rechtlichen Betreuer und Vorsorgebevollmächtigten wie auch Gerichte an die Festlegungen in der Verfügung grundsätzlich gebunden, sofern sie von einer volljährigen, einwilligungsfähigen Person verfasst wurden. Allerdings gebe es Grenzen, die durch das Strafrecht, die Psychisch-Kranken-Gesetze der Länder oder das Bürgerliche Gesetzbuch gesetzt würden. So könnten bestimmte Festlegungen – wie etwa der Wunsch, auf keinen Fall in einer psychiatrischen Klinik untergebracht zu werden – gegebenenfalls nicht beachtet werden. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn jemand aufgrund seiner Erkrankung eine Gefahr für andere darstelle. Ebenso müsse der Wunsch nach einer Behandlung nicht umgesetzt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht nicht als notwendig erachtet wird.
Die Patientenverfügung der DGPPN enthält auch einen Abschnitt für den Fall, in dem ein nicht einwilligungsfähiger Patient seine schriftliche Verfügung widerruft. „Für diese Situation kann man vorab festlegen, ob dann die Patientenverfügung oder der aktuell erklärte Wille beachtet werden soll, oder ob beides vom Gericht zu berücksichtigen ist“, erläutert Müller. Entscheidungen über eine Behandlung gegen den aktuell geäußerten Willen müssten in jedem Fall Richterinnen und Richter treffen. „Dabei hat das Gericht die Patientenverfügung zu beachten – und gegebenenfalls auch die Erklärung, wie mit einem eventuellen Widerruf umzugehen ist.“
Wer sich für eine Patientenverfügung bei psychischen Störungen interessiert, kann sich auf den Seiten der DGPPN informieren. Außerdem findet sich dort ein Formular. Medizinethikerin Müller rät, eine solche Verfügung am besten mit der Ärztin oder dem Arzt durchzusprechen.
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